Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2012, Az. B 13 R 85/09 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 9460

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt - Vollstreckungsschutz - rückwirkendes Eintreten der Sozialhilfebedürftigkeit


Leitsatz

1. Der Rentenversicherungsträger darf eine Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt regeln (Anschluss an BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4).

2. Ein Verrechnungs-Verwaltungsakt ist noch hinreichend bestimmt, wenn die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann.

3. Nach Beendigung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens steht die Vollstreckungsbeschränkung aus der Gesamtvollstreckungsordnung einer Verrechnung nicht entgegen.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2008 und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 6. Februar 2005 geändert.

2. Auf das Anerkenntnis der Beklagten werden ihre Bescheide vom 11. und 22. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2002 sowie der Bescheid vom 31. Januar 2002 aufgehoben.

3. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2003, 2. März 2004, 15. Oktober 2004, 23. Mai 2005, 1. Juni 2007 und 9. Juni 2008 werden hinsichtlich der aufgrund der Verrechnung einbehaltenen Beträge aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

5. Die Beklagte hat dem Kläger sieben Achtel seiner außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner Rentenansprüche (Nachzahlung und laufende Zahlungen) mit gegen ihn gerichteten Beitrags- und Nebenforderungen des beigeladenen Unfallversicherungsträgers.

2

Der im 1937 geborene Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau bezieht seit Juli 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ([X.]) iHv (seinerzeit) 1 265,08 [X.]. Der von den Eheleuten für die gemeinsame Wohnung entrichtete Mietzins betrug ab Juni 2001 257,22 Euro, ab Oktober 2002 263,77 Euro und ab September 2004 247,35 Euro. Seit 2001 sind beim Kläger ein [X.]rad der Behinderung von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "[X.]" festgestellt.

3

Der Kläger war seit Mai 1990 als selbstständiger Handwerksmeister mit eigener Firma in L. tätig.

4

Mit Beschluss des [X.] vom 5.6.1996 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit des [X.] über dessen Vermögen das [X.]esamtvollstreckungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 26.9.2002 eingestellt.

5

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ([X.]) rückwirkend vom [X.] bis zum 31.10.1995, die allerdings aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen und Übergangsgeldbezug nur in der [X.] vom 29.3. bis zum 31.10.1995 zur Auszahlung kam. Seit 1.2.1996 bezog der Kläger eine Rente wegen [X.] auf Dauer (Bescheid vom 18.10.1996).

6

Mit Bescheiden vom [X.] stellte die Beklagte die Renten wegen [X.] und [X.] neu fest. Für die Rente wegen [X.] ergab sich eine Nachzahlung iHv 1 759,62 [X.] und für die Rente wegen [X.] iHv 24 727,83 [X.].

7

Bereits mit Schreiben vom 23.8.1995 hatte die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, der Kläger schulde ihr aus seiner Mitgliedschaft "rechtswirksam festgestellte Beiträge zuzüglich Nebenforderungen (zB Säumnisgebühren, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung) in Höhe von derzeit 43 982,50 [X.]", und die Beklagte zugleich zur Verrechnung gegen [X.]eldleistungen ermächtigt, die der Kläger jetzt oder in Zukunft erhalte.

8

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit Schreiben vom [X.] mit, dass ihre Ansprüche, derentwegen sie die Beklagte mit Schreiben vom 23.8.1995 zur Verrechnung ermächtigt hatte, "derzeit 66 635,31 [X.]" (= 34 070,09 Euro) betrügen, und bat die Beklagte nunmehr auf [X.]rund der seinerzeitigen Ermächtigung um Verrechnung.

9

Die die Renten wegen [X.] und [X.] betreffenden Verrechnungen mit Bescheiden vom 11. und 22.5.2001 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie mit Bescheid vom 31.1.2002, gegen die der Kläger beim S[X.] Leipzig Klage erhoben hatte ([X.] [X.]), sind nach dem in der [X.] vom 7.2.2012 erklärten Anerkenntnis der Beklagten (s hierzu [X.]) nicht mehr streitig.

Mit Bescheid vom 10.5.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab [X.] Regelaltersrente und verrechnete einen Betrag iHv monatlich 34,76 Euro; es verblieb ein monatlicher Auszahlungsbetrag iHv 820 Euro. Den Widerspruch des [X.] gegen die Verrechnung wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Zur Begründung der Erhöhung des monatlichen [X.] zum [X.] (gegenüber zuvor 20,80 Euro) führte die Beklagte aus, dass diese mit der Erhöhung des [X.] aufgrund der Rentenanpassung zum [X.] einhergehe. Der Erhöhung des monatlichen [X.] um 24,76 Euro auf 854,76 Euro stehe eine Erhöhung des aufgrund Verrechnung einbehaltenen Betrags von ca 14 Euro gegenüber. Im Ergebnis verbleibe dem Kläger ab [X.] mit monatlich 820 Euro ein höherer Rentenauszahlungsbetrag als bisher. Die besondere Einkommensgrenze des § 81 Abs 1 BSH[X.] werde nicht unterschritten; der Kläger werde nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSH[X.] über die Hilfe zum Lebensunterhalt. Der monatliche Verrechnungsbetrag sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des [X.] auch sachgerecht. Besondere Umstände, die eine für ihn günstigere Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 51 Abs 2 S[X.]B I bei der Festsetzung des [X.] rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der Einbehaltung von Rententeilen zur Tilgung von Beitragsforderungen überwiege. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim S[X.] Leipzig erhoben ([X.] RJ 558/02).

Das S[X.] hat mit Beschluss vom 19.11.2004 beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen "Änderungen in den [X.]" ergingen in der Folgezeit weitere (Verrechnungs-)Bescheide der Beklagten. Ab [X.] erhöhte sich der Verrechnungsbetrag auf monatlich 54,91 Euro (Bescheid vom 15.5.2003), ab 1.4.2004 betrug er monatlich 49,29 Euro (Bescheid vom [X.]), ab 1.12.2004 monatlich 51,16 Euro (Bescheid vom 15.10.2004), ab 1.7.2005 monatlich 46,95 Euro (Bescheide vom [X.] und [X.]) und ab [X.] monatlich 58,39 Euro (Bescheid vom [X.]); dabei verblieb von Juli 2007 bis Juni 2008 ein auszuzahlender Betrag iHv monatlich 814,49 Euro (Bescheid vom [X.]), im Übrigen jeweils monatlich 810 Euro. Im Bescheid vom 15.5.2003 hatte die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass für die Ermittlung des verrechenbaren Betrags die auf volle Euro aufgerundeten Werte aus dem BSH[X.] zugrunde gelegt worden seien. Dieser Wert werde nicht dynamisiert und betrage gegenwärtig 810 Euro. Der Bescheid vom 15.10.2004 enthielt den Hinweis, dass sich aufgrund der Senkung des [X.] zur Krankenversicherung ab dem 1.12.2004 eine höhere Nettorente ergebe (861,16 Euro). Der entstehende Differenzbetrag werde zur Tilgung der Forderung herangezogen (51,16 Euro). Im Bescheid vom [X.] hat die Beklagte mit Hinweis auf die zum [X.] durchgeführte Rentenanpassung ergänzend darauf hingewiesen, dass der monatliche Selbstbehalt des [X.] bei 810 Euro liege, sodass der "abzutrennende Betrag" sich ab [X.] auf 58,39 Euro erhöhe.

Das S[X.] hat mit [X.]erichtsbescheid vom [X.] (nicht - wie im Tenor versehentlich angegeben - vom 6.2.2005) die Klagen abgewiesen.

Das Sächsische LS[X.] hat mit Urteil vom 14.10.2008 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die seit Juli 2001 von der Beklagten vorgenommene Verrechnung von Beitragsforderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungsansprüchen des [X.] sei rechtmäßig. Keine Bedenken bestünden gegen die Durchführung der Verrechnung durch Verwaltungsakt.

Die Voraussetzungen für eine Verrechnung lägen vor: Die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen mit Schreiben vom 23.8.1995 (aktualisiert mit Schreiben vom [X.]) sei hinreichend bestimmt. Art und Umfang der Forderung seien so genau bezeichnet, dass die Beklagte in die Lage versetzt worden sei, eine substantiierte Verrechnungserklärung abzugeben.

Es bestehe eine Verrechnungslage. Die Forderungen der Beigeladenen seien bestandskräftig festgestellt. [X.]egen die entsprechenden Bescheide habe der Kläger Widerspruch nicht erhoben. Die Rentenansprüche, mit denen verrechnet worden sei, seien gleichartige Forderungen, die bindend bewilligt und fällig gewesen seien.

Entgegen der Ansicht des [X.] hindere das über sein Vermögen durchgeführte [X.]esamtvollstreckungsverfahren die Verrechnung nicht.

Ebenso wenig stehe der Verrechnung nach der Beendigung des [X.]esamtvollstreckungsverfahrens der Vollstreckungsschutz des § 18 Abs 2 S 3 [X.]esamtvollstreckungsordnung ([X.]esO) entgegen. Denn diese Norm bewirke Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der [X.], zu denen die Verrechnung nicht zähle. Zudem werde die Regelung des § 18 Abs 2 S 3 [X.]esO - soweit wie hier mit Beitragsansprüchen verrechnet werde - durch die Sonderregelung des § 51 Abs 2 S[X.]B I (iVm § 52 S[X.]B I) verdrängt.

Der Kläger sei aufgrund der Verrechnung nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSH[X.] über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw ab Januar 2005 im Sinne der Vorschriften des S[X.]B XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden. Ausgehend von den im [X.] für den Haushaltsvorstand geltenden Regelsätzen und Mehrbedarfszuschlägen nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSH[X.] (bis [X.]) und nach § 23 Abs 1 [X.] BSH[X.] (ab [X.]) sowie den auf ihn entfallenden anteiligen Unterkunftskosten von 125 Euro (inklusive Heizkosten) seien dem Kläger nach Abzug der jeweiligen [X.] monatliche [X.]eldmittel verblieben, die den Eintritt einer sozialhilferechtlichen Notlage ausschlössen. Im gesamten [X.] bis zum 31.12.2004 habe er einen monatlichen Rentenauszahlungsbetrag erhalten, der seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem BSH[X.] sogar bei bedarfssteigernder Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen überstiegen habe. Nach der ab Januar 2005 geltenden Rechtslage sei der Kläger verpflichtet, nachzuweisen, dass durch die Verrechnung Bedürftigkeit nach dem S[X.]B XII eingetreten sei. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe er diesbezügliche Nachweise nicht vorgelegt.

Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich. Sie habe das ihr eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dem öffentlichen Interesse an der Begleichung von Beitragsschulden und damit der Funktionsfähigkeit der Versicherungssysteme habe sie Vorrang vor dem privaten Interesse des [X.] an der ungeschmälerten Auszahlung seiner Rente gegeben, weil bei diesem keine außergewöhnliche [X.] oder finanzielle Situation vorgelegen habe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 52 S[X.]B I. Die Beklagte hätte die von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen nicht durch Verwaltungsakt mit seinen Rentenansprüchen verrechnen dürfen. Insoweit beruft er sich auf die Entscheidung des 4. Senats des BS[X.] vom 24.7.2003 ([X.] RA 60/02 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.]).

        

Auf [X.] des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] R 31/08 R) hat der 4. Senat mit Beschluss vom [X.] ([X.] SF 1/09 S) erklärt, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Verrechnung nach § 52 S[X.]B I nicht durch Verwaltungsakt erfolge. Der daraufhin vom erkennenden Senat mit Beschluss vom [X.] ([X.] R 76/09 R) angerufene [X.]roße Senat ([X.]rS) hat durch Beschluss vom 31.8.2011 ([X.]S 2/10 - zur Veröffentlichung in BS[X.]E und [X.] 4-1200 § 52 [X.] vorgesehen) entschieden:    

"Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten durchgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden [X.]eldleistungen nach § 52 S[X.]B I durch Verwaltungsakt regeln."

Die Beteiligten haben [X.]elegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 14.10.2008 und den [X.]erichtsbescheid des [X.] vom [X.] sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. und 22.5.2001 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], den Bescheid vom 31.1.2002, den Bescheid vom 10.5.2002 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002, die Bescheide vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] hinsichtlich der aufgrund der Verrechnung einbehaltenen Beträge aufzuheben.

        

In der [X.] am 7.2.2012, in der der Kläger nicht mehr vertreten war, hat die Beklagte das folgende Anerkenntnis abgegeben:        

        

Die Beklagte hebt folgende Bescheide hinsichtlich der aufgrund Verrechnung einbehaltenen Beträge auf:
die Bescheide vom 11. und 22.5.2001 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie den Bescheid vom 31.1.2002.

Im Übrigen hat sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie sieht sich durch die Entscheidung des [X.]rS in ihrer Rechtsauffassung zur Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist in dem im [X.] genannten Umfang begründet.

Soweit die Beklagte die Bescheide vom 11. und 22.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und den Bescheid vom 31.1.2002 hinsichtlich der aufgrund Verrechnung aus den Renten des [X.] wegen [X.]/[X.] einbehaltenen Beträge aufgehoben hat, war sie nach dem über § 202 [X.] auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 S 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend - ohne weitere Sachprüfung - zu verurteilen (vgl BSG vom 12.7.1988 - [X.] 6580 Art 5 [X.] f; BSG vom 24.07.2003 - [X.] RA 62/02 R - juris Rd[X.]8; [X.]surteil vom [X.] - [X.] 4-1300 § 48 [X.] Rd[X.]1 mwN, stRspr).

Auch das Begehren des [X.], die Bescheide der Beklagten vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] hinsichtlich der aufgrund Verrechnung für die [X.] aus seiner Altersrente einbehaltenen Beträge aufzuheben, hat Erfolg. Die genannten Bescheide erweisen sich insoweit als rechtswidrig. Richtige Klageart ist hier die reine Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 Alt 1 [X.]). Denn mit der Aufhebung der angefochtenen [X.] steht fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind.

Im Übrigen ist die Revision des [X.] unbegründet. [X.] vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 ist hinsichtlich des für den Zeitraum vom [X.] bis zum 30.6.2003 aufgrund Verrechnung aus seiner Regelaltersrente jeweils einbehaltenen monatlichen Betrags iHv 34,76 [X.] rechtmäßig.

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] in entsprechender Anwendung des § 96 [X.] 1 [X.] in seiner bis zum [X.] geltenden und hier insoweit noch maßgeblichen Fassung (aF) Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

Dem steht nicht entgegen, dass diese nicht den mit der Klage (ursprünglich) angefochtenen Bescheid vom 10.5.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002) abgeändert oder ersetzt hat, sondern andere Verrechnungszeiträume erfassen. Denn nach der bis zum [X.] geltenden Rechtslage hatte das BSG in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 96 [X.] 1 [X.] (aF) im Interesse einer sinnvollen Anwendung der [X.] bzw eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wurde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erging und ein streitiges Rechtsverhältnis regelte, das im [X.] dieselbe Rechtsfrage betraf und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschloss (vgl etwa BSG vom 17.11.2005 - [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.]6 f mwN). Diese Voraussetzungen werden von den [X.] vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.] und [X.] erfüllt.

Ob auch der Bescheid vom [X.] in entsprechender Anwendung des § 96 [X.] 1 [X.] (aF) noch Gegenstand des Verfahrens geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger eine Rechtsposition erworben hätte, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Anwendung des § 96 [X.] in seiner bis zum [X.] geltenden Fassung begründen könnte. Denn eine analoge Anwendung des § 96 [X.] für nicht ändernde oder ersetzende Folgebescheide scheidet seit [X.] durch die mit Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.]) neu eingeführte Fassung aus (BSG vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 146/09 B - Rd[X.] f).

Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Die Nichtanwendbarkeit des § 96 [X.] 1 [X.] schließt es nämlich nicht aus, dass ein Folgebescheid im Wege einer (gewillkürten) Klageänderung nach § 99 [X.] 1 iVm [X.] 2 [X.] zum Gegenstand des anhängigen Prozesses gemacht wird, wenn die übrigen Beteiligten - wie hier - nicht widersprochen und sich auf die [X.], die auch im Berufungsverfahren noch möglich ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 99 Rd[X.]2), eingelassen haben (vgl BSG vom 21.3.1978 - [X.] 4600 § 143d [X.] f; BSG vom 7.2.1996 - [X.] 3-2500 § 85 [X.] f; BSG vom 20.3.1996 - [X.], 98, 103 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] f; [X.], aaO, § 96 Rd[X.] 9b, 11e).

Allerdings hätte das [X.] über die während des Berufungsverfahrens ergangenen und Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide der Beklagten vom [X.], [X.] und [X.] nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entscheiden müssen (vgl BSG vom [X.] - [X.], 231, 234 f = [X.] [X.]7 zu § 96 [X.]; BSG vom 27.1.1999 - [X.] 3-2400 § 18b [X.]; [X.]surteil vom 20.10.2010 - [X.] 4-6480 Art 22 [X.] Rd[X.]3, stRspr).

2. Nach § 52 [X.] kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 [X.] die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 [X.] 1 [X.] kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 [X.] 2 und 4 [X.] pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem [X.] kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 [X.] 2 [X.] gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des [X.] über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (bis 31.12.2004); ab 1.1.2005 kann der zuständige Leistungsträger entsprechend aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des [X.] XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]I wird (§ 51 [X.] 2 [X.] in der jeweiligen Fassung).

3. [X.] vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 sowie ihre Bescheide vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] - jeweils über Verrechnungen mit der Regelaltersrente des [X.] - waren nicht deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil die Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt hätte erfolgen dürfen. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen (dazu unter a). Es bestand eine Verrechnungslage (dazu unter b). Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der [X.] des [X.] zu erstrecken. Ebenso wenig stand der Verrechnung nach der Beendigung des [X.] die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 [X.] 2 S 3 [X.] entgegen (dazu unter c). Die Beklagte hat bei der mit dem Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 durchgeführten Verrechnung das ihr gemäß § 52 iVm 51 [X.] 2 [X.] zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt (§ 39 [X.] 1 [X.]). Dies gilt jedoch nicht für die weiteren streitgegenständlichen [X.] vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.]; diese erweisen sich vielmehr als ermessensfehlerhaft. Denn es fehlen Ausführungen, die eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung erkennen lassen (dazu unter d). [X.] bleiben kann, ob die letztgenannten Bescheide auch deshalb rechtswidrig sind, weil die Beklagte vor ihrem Erlass den Kläger nicht angehört (§ 24 [X.] 1 [X.] X) und dies auch nicht bis zum [X.]chluss des [X.]-Verfahrens nachgeholt hat (§ 41 [X.] 1 [X.] 3 iVm [X.] 2 [X.] X; dazu unter e). Der Kläger ist durch die mit Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 für den Zeitraum vom [X.] bis zum 30.6.2003 vorgenommene Verrechnung mit einem monatlichen Einbehalt iHv 34,76 [X.] bei einem verbleibenden Rentenauszahlungsbetrag iHv 820 [X.] nicht hilfebedürftig nach den hier noch maßgeblichen Bestimmungen des [X.] zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt geworden (dazu unter f).

a) Die Beklagte war berechtigt, auf die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 23.8.1995, in der [X.] aktualisiert mit Schreiben vom [X.], deren Beitrags- und Nebenforderungen iHv insgesamt 66 635,31 DM (= 34 070,09 [X.]) mit Rentenansprüchen des [X.] durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.] X) zu verrechnen (dazu unter aa). Die [X.] waren auch inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 [X.] 1 [X.] X (dazu unter [X.]).

aa) Die Beklagte hat die Verrechnung zu Recht durch Verwaltungsakt geregelt (vgl [X.] - vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-1200 § 52 [X.] vorgesehen - Rd[X.]5 ff).

(1) Nach § 31 S 1 [X.] X ist ein "Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei einem [X.] darin, dass die durch sie erklärte Verrechnung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten (hier des [X.]) hat, diesen nämlich hinsichtlich der im [X.] festgelegten Art und Weise der Erfüllung (dh - wie in der Regel, vgl § 47 [X.] - durch Überweisung auf das dort benannte Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut) modifiziert (vgl § 48 [X.] 1 S 1 [X.] X) und zum Erlöschen bringt, soweit die Verrechnung reicht und wirksam wird (Vorlagebeschluss des [X.]s vom [X.] - B 13 R 76/09 R - Rd[X.]7; [X.] - vom 31.8.2011 - aaO - Rd[X.]5). Das Tatbestandsmerkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" in § 31 S 1 [X.] X ist erfüllt, weil § 52 [X.] eine spezifische Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern durch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Leistungsträger (wie die Beklagte) ermöglicht. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 [X.] enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten - dem Sozialleistungsempfänger - in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl Vorlagebeschluss des [X.]s vom [X.] - aaO; [X.] - vom 31.8.2011 - aaO). Im Übrigen ist - anders als im Zivilrecht - nach dem [X.] die Verrechnung (§ 52 [X.]) ebenso wie die Aufrechnung (§ 51 [X.]) nicht nur davon abhängig, dass sich der verrechnende (aufrechnende) Leistungsträger hierfür frei entscheidet und dies erklärt. Vielmehr ist ihre Ausübung an die Betätigung [X.]n Ermessens gebunden (§ 52 iVm § 51 [X.] 1 Halbs 1, [X.] 2 Halbs 1 [X.]: "kann") und zudem gemäß § 51 [X.] 1 Halbs 2 [X.] an die Pfändbarkeit der Geldleistungen bzw gemäß § 51 [X.] 2 [X.] an die Höhenbegrenzung (bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen) sowie das Nichteintreten von Hilfebedürftigkeit aufgrund der Verrechnung (Aufrechnung).

(2) Auch der Gesetzgeber sieht in der Durchführung einer Verrechnung nach § 52 [X.] einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 24 [X.] 2 [X.] [X.] X, die durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 13.6.1994 ([X.] 1229) mit Wirkung ab 18.6.1994 eingefügt wurde. Spätestens mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klarstellend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Verrechnung (Aufrechnung) für den Bereich des Sozialrechts der Handlungsform "Verwaltungsakt" zu unterstellen.

Nach § 24 [X.] 1 [X.] X ist (nur) vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies gilt jedoch nach [X.] 2 [X.] der Vorschrift nicht, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als (in der ursprünglichen Fassung: 100 DM, jetzt:) 70 [X.] (aufgerechnet oder) verrechnet werden soll. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass - unabhängig von der Höhe - die Verrechnung nach § 52 [X.] (ebenso wie die Aufrechnung nach § 51 [X.]) durch Verwaltungsakt zu erklären ist (vgl ferner die Entwurfsbegründung zu § 24 [X.] 2 [X.] [X.] X, BT-Drucks 12/5187 [X.] - Zu Art 6, Zu [X.], wonach "materielle Einwände gegen die Aufrechnung bzw Verrechnung … im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden" können). An den hierin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte gemäß Art 20 [X.] 3 [X.] selbst dann gebunden, wenn sie eine solche Zuordnung aufgrund rechtssystematischer Erwägungen für unzutreffend oder aus praktischen Überlegungen heraus für unerwünscht halten sollten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.] zum [X.], 2010, § 35 Rd[X.]8 f; U. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2008, § 35 Rd[X.]3 - beide unter Hinweis auf [X.]E 70, 77, 82; zur Respektierung der gesetzgeberischen Grundentscheidung s auch [X.] 128, 193, 210).

Im Übrigen hat der Gesetzgeber erst jüngst in § 42a [X.] 2 [X.] bzw § 43 [X.] 4 S 1 [X.]I (mit Wirkung ab 1.4.2011 idF von [X.] des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453) ausdrücklich angeordnet, dass Aufrechnungen im Sozialleistungsbereich des [X.]I "durch Verwaltungsakt zu erklären" sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber damit für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine vom allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrecht abweichende Sonderregelung hat treffen wollen, finden sich in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren an keiner Stelle (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] - zu § 43, zu [X.] 3; BT-Drucks 17/3958 S 19 - zu [X.] <§ 42a [X.] 2 [X.] [X.]I>; BT-Drucks 17/4095 [X.] - zu Buchst n, zu [X.] <§ 42a [X.] 2 [X.]I>).

(3) Einer über die Bestimmung des § 52 [X.] hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (s hierzu [X.] - vom 31.8.2011 - aaO - Rd[X.]6 ff).

[X.]) Die [X.] der Beklagten waren iS des § 33 [X.] 1 [X.] X "inhaltlich hinreichend bestimmt".

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der [X.] eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem [X.] für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem [X.] des Verwaltungsakts [X.] zu. [X.] ist, wenn zur Auslegung des [X.]es auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.] 9 Rd[X.] 38; BSG vom 17.12.2009 - [X.] 105, 194 = [X.] 4-4200 § 31 [X.], Rd[X.]3 mwN, stRspr).

Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen [X.] inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn sie erklären die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig im Widerspruchsbescheid vom [X.] genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen aus rückständigen Beiträgen zuzüglich Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung) iHv (insgesamt) 66 635,31 DM (= 34 070,09 [X.]).

Aus den [X.] der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger ohne weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine [X.] gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erloschen waren (entsprechend § 389 BGB).

[X.] ist insoweit, dass der - aufgehobene - (Ausgangs-)Bescheid vom 11.5.2001 und der - ebenfalls aufgehobene - Widerspruchsbescheid vom [X.] in der Höhe der zur Verrechnung gestellten (Gesamt-)Forderung insoweit differieren, als der Bescheid von einer "offene(n) Forderung in Höhe von derzeit 66.635,31 DM zuzüglich weiterer Kosten wie Zinsen, Säumniszuschläge usw." spricht, während nach dem Widerspruchsbescheid - entsprechend der in der [X.] aktualisierten Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen - die genannte Summe neben den Beiträgen auch die "Säumniszuschläge und sonstige Nebenforderungen" erfasst. Denn ausschlaggebend ist der (mit der Klage angefochtene) "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 [X.]).

Dass die weiteren streitgegenständlichen [X.] die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen nicht mehr beziffern, steht ihrer hinreichenden Bestimmtheit iS des § 33 [X.] 1 [X.] X nicht entgegen, da sich deren Ausgangshöhe (für den Kläger klar erkennbar) aus dem Widerspruchsbescheid vom [X.] ergab und deshalb - auf Verlangen des [X.] jederzeit - auch "bestimmt" werden konnte, in welchem Umfang die Gesamtforderung der Beigeladenen [X.] 635,31 DM durch die bis dahin erfolgte Verrechnung mit den [X.]n des [X.] bereits erloschen war.

Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen [X.] der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufschlüsseln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihr Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl [X.] vom 3.11.1983 - [X.]E 140, 10 f; [X.] vom 6.2.1990 - [X.]E 160, 108, 112; [X.] vom 4.2.1997 - [X.]E 182, 276, 278; alle zur Aufrechnung).

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass dadurch die Rechtsverteidigung gegen [X.] unzumutbar beeinträchtigt werde. Denn dem insoweit Beschwerten bleibt es unbenommen, im Vor- und Klageverfahren geltend zu machen, die zur Verrechnung gestellte (Gesamt-)Forderung des anderen Leistungsträgers bestehe nach Grund oder Höhe ganz oder teilweise nicht (bzw nicht mehr). Dann mag der verrechnende Leistungsträger darlegen und nachweisen, welche Forderungen ihm aufgrund der Ermächtigung des anderen Leistungsträgers zur Verrechnung zur Verfügung gestanden haben. Ist streitig, ob (und ggf welche) bzw in welchem Umfang Forderungen durch Verrechnung (bereits) erloschen sind, so ist die Konkretisierung (bzw Individualisierung) der Forderungen, mit denen die Verrechnung durch Verwaltungsakt erklärt wurde, unumgänglich. Denn nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob und inwieweit eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) bestanden hat und wann bei mehreren Forderungen welche (ggf in entsprechender Anwendung des § 396 [X.] 1 [X.] iVm § 366 [X.] 2 BGB) durch Verrechnung - ganz oder teilweise - erloschen sind.

b) Vorliegend bestand ab [X.] objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB).

Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des [X.] aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom [X.] - [X.] 97, 63 = [X.] 4-2500 § 255 [X.], Rd[X.]6).

Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 23.8.1995 (aktualisiert mit Schreiben vom [X.]) erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) iHv insgesamt 66 635,31 DM waren entstanden und fällig; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 [X.]). Die Zahlungsansprüche des [X.] aus der ihm bindend mit [X.] vom 10.5.2002 zuerkannten Regelaltersrente waren am Ersten eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (vgl § 272a [X.] 1 [X.] VI idF des 3. [X.] VI-ÄndG vom 27.12.2003 <[X.] 3019>).

c) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der [X.] des [X.] zu erstrecken (dazu unter aa). Ebenso wenig stand der Verrechnung nach der Beendigung des [X.] die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 [X.] 2 S 3 [X.] entgegen (dazu unter [X.]).

aa) Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen war nicht deshalb rechtswidrig, weil die monatlichen [X.] ab 1.1.2002 durchgängig unter der gemäß § 850c [X.] 1 S 1 ZPO iVm § 54 [X.] 4 [X.] für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von monatlich 930 [X.] (ab 1.7.2005: 985,15 [X.]) lagen. Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 [X.] 2 [X.] hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des [X.] über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw ab 1.1.2005 im Sinne der Vorschriften des [X.] XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]I aufzurechnen bzw zu verrechnen.

Die Regelungen in §§ 52, 51 [X.] 2 [X.] bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger (vgl grundlegend BSG vom 19.1.1978 - [X.] 45, 271, 273 ff = [X.] 1200 § 51 [X.] 3 S 4 ff; BSG vom 11.10.1979 - [X.] 1200 § 51 [X.] 5 S 10 f; BSG vom 27.3.1996 - [X.], 132, 135 f = [X.] 3-1200 § 51 [X.] 5 S 17 f), wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können. Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]) hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des [X.] auf Regelaltersrente mit den Beitragsansprüchen der Beigeladenen im hier (noch) maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten (s dazu näher unter f).

[X.]) Nach der Beendigung des [X.] stand der Verrechnung die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 [X.] 2 S 3 [X.] nicht entgegen.

Zwar mag die Möglichkeit eines Rentenversicherungsträgers, Beitrags- und Erstattungsforderungen eines anderen Leistungsträgers mit dem unpfändbaren Teil des Rentenzahlungsanspruchs nach Maßgabe des § 51 [X.] 2 [X.] verrechnen zu können, zu Friktionen mit der in § 18 [X.] 2 S 3 [X.] geregelten (begrenzten) Restschuldbefreiung führen, wonach eine "Vollstreckung" hinsichtlich der "Altschulden" grundsätzlich nur stattfindet, "soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt" ist.

Das [X.] hat aber zu Recht einen Vollstreckungsschutz des [X.] nach § 18 [X.] 2 S 3 [X.] verneint.

Dies folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der "Vollstreckung" bietet ([X.] Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris Rd[X.]8; [X.] vom 20.5.1998 - 13 U 35/97 - juris Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - 4 W 85/00 - juris Rd[X.]; [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. Aufl 1998, § 18 Rd[X.] 53). Auch nach Art 108 [X.] 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ([X.]) ist die "Vollstreckungsbeschränkung" des § 18 [X.] 2 S 3 [X.] nach dem 31.12.1998 nur bei einer "Zwangsvollstreckung" gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein [X.] durchgeführt worden ist, zu beachten. Die Verrechnung ist aber - ebenso wie die Aufrechnung - keine Maßnahme der "Vollstreckung" iS der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung (vgl [X.] vom 26.5.1971 - NJW 1971, 1563; [X.] vom 13.10.1971 - [X.], 573, 574; [X.] vom 3.11.1983 - [X.]E 140, 9 f; [X.] Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris Rd[X.]2, 28; FG Düsseldorf vom 10.11.2004 - 18 K 321/04 AO - juris Rd[X.]1; [X.] in juris [X.] 19/2009 vom [X.], [X.] 1 unter C).

Zwar ist die Verrechnung - ebenso wie die Aufrechnung - ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (vgl [X.] vom 26.5.1971, aaO; [X.] vom 13.6.1995 - [X.]Z 130, 76, 80 mwN). Mit der Vorschrift des § 51 [X.] 2 [X.] hat der Gesetzgeber jedoch - wie oben aufgezeigt - die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das (beschränkte) Restschuldbefreiungsverfahren des § 18 [X.] 2 S 3 [X.] darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen ([X.] vom [X.] - 4 W 85/00 - juris Rd[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 1998, § 18 Rd[X.]05), steht der sich aus § 51 [X.] 2 [X.] ergebenden Aufrechnungs- bzw Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw Schuldners (sogar) nach [X.]chluss des [X.] stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Rentenleistungen mit Beitrags- und Erstattungsforderungen aufrechnen bzw verrechnen zu können, obwohl diese unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Rentenzahlungen zuvor nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse (vgl § 1 [X.] 1 [X.] [X.]) gehörten und somit während des [X.] grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 [X.] 2 [X.] bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des [X.] in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer - zuvor nicht bestehenden - Gläubigergleichbehandlung ein Verrechnungsverbot bedingen sollte (vgl [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] R 204/09 [X.], [X.] R 207/09 B PKH - juris Rd[X.]6; [X.] vom 21.2.2008 - [X.]6 R 320/06 - juris Rd[X.]1, beide zur Zulässigkeit der Verrechnung bzw Aufrechnung während der Restschuldbefreiungsphase nach der [X.]). Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 [X.] 2 [X.] (iVm § 52 [X.]) und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 [X.] 1 [X.] (iVm § 52 [X.]) verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben.

d) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im [X.]n Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbs 1 und § 51 [X.] 1 Halbs 1, [X.] 2 Halbs 1 [X.] um ein sog "Ermessens-Kann" (vgl Vorlagebeschluss des [X.]s vom [X.] - B 13 R 76/09 R - Rd[X.]8; vgl bereits BSG vom 16.9.1981 - [X.] 52, 98, 102 = [X.] 1200 § 51 [X.]1 [X.]7; BSG vom 11.10.1979 - [X.] 1200 § 51 [X.] 5 S 11; BSG vom 21.7.1988 - [X.] 64, 17, 23 = [X.] 1200 § 54 [X.]3 S 39; [X.] Berlin-Brandenburg vom 4.6.2009 - L 17 R 48/09 - juris Rd[X.] 52; [X.] Baden-Württemberg vom [X.] R 2467/08 - juris Rd[X.]; ebenso [X.] in [X.] [X.], [X.], § 51 Rd[X.]3a, Stand Einzelkommentierung Oktober 2010; [X.] in juris PK-[X.], 2. Aufl 2011, § 51 Rd[X.] 64-67, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 [X.] in BT-Drucks 7/868, [X.]: "Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen; …").

Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 [X.] 1 S 1 [X.]). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die [X.] Ausübung des Ermessens (§ 39 [X.] 1 [X.] [X.]). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 [X.] 2 [X.] [X.]).

Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 durchgeführte Verrechnung (noch) zu bejahen (dazu unter aa), nicht hingegen für die in den Bescheiden vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] getroffenen [X.] (dazu unter [X.]). Die Beklagte durfte in diesen Bescheiden auch nicht ausnahmsweise auf eine Begründung verzichten (dazu unter cc).

aa) Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid (vgl § 95 [X.]) hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 [X.] zu treffenden [X.] Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 [X.] 2 [X.] gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen (vgl in diesem Sinne bereits BSG vom 11.10.1979 - [X.] 1200 § 51 [X.] 5 S 11). Zwar hat sie die Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren [X.]n des [X.] verrechnet; sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen [X.] ausdrücklich an der besonderen - für den Kläger eigentlich nicht einschlägigen - Einkommensgrenze des § 81 [X.] 1 [X.] orientiert. Dem Kläger verblieb in dem hier maßgeblichen Verrechnungszeitraum vom [X.] bis zum 30.6.2003 damit deutlich mehr als die zulässige Grenze der laufenden Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] (s hierzu unter f). Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Begleichung der Beitragsschulden und damit der Funktionsfähigkeit der im Wesentlichen beitragsfinanzierten Sozialversicherungssysteme nur insoweit den Vorrang vor dem privaten Interesse des [X.] an der ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente gegeben. Eine über die ohnehin von Gesetzes wegen zu beachtende [X.] hinausgehende außergewöhnliche [X.] oder finanzielle Situation hatte der Kläger nicht vorgetragen; sie ist auch nicht ersichtlich.

[X.]) Demgegenüber sind in den Bescheiden vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] keinerlei Ermessenserwägungen der Beklagten zu den dort von ihr geregelten Verrechnungen enthalten.

Die Ausführungen in den Bescheiden geben keine Hinweise darauf, dass die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich auch bei den dortigen (Folge-)Verrechnungen um Ermessensentscheidungen handelt; sie hat jedenfalls keine entsprechenden Begründungen (mehr) gegeben, obwohl sie [X.] im Bescheid vom 15.5.2003 den ab [X.] einbehaltenen Verrechnungsbetrag von zuvor monatlich 34,76 [X.] auf monatlich 54,91 [X.] und damit um 20,15 [X.] (ca 58 %) erhöht sowie den Rentenauszahlungsbetrag von zuvor monatlich 820 [X.] auf monatlich 810 [X.] reduziert hat. Der pauschale Hinweis der Beklagten, dass für die Ermittlung des verrechenbaren Betrags die auf volle [X.] aufgerundeten Werte aus dem [X.] zugrunde gelegt worden seien, dieser Wert nicht dynamisiert werde und gegenwärtig 810 [X.] betrage, reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die Hinweise zu den Verrechnungen in den Bescheiden vom 15.10.2004 und [X.] im Hinblick auf die Senkung des [X.] (zur Krankenversicherung) bzw die Rentenanpassung.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] überhaupt kein Ermessen (mehr) ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in diesen Bescheiden lediglich nicht begründet hat. Denn in beiden Fällen treten dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung ein; die Bescheide sind im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht hinreichend begründet iS des § 35 [X.] 1 S 3 [X.] X (vgl BSG vom [X.] - [X.] 3-2700 § 76 [X.] S 5).

cc) Die Voraussetzungen des § 35 [X.] 2 [X.] X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine (gesonderte) Begründung verzichtet werden kann, liegen hier nicht vor. Danach bedarf es keiner Begründung - außer in anderen, vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen -, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar war ([X.] aaO).

Dem Kläger mag zwar durch den Hinweis im Bescheid vom 11.5.2001 zur Verrechnung mit den Zahlungsansprüchen aus seiner Rente wegen [X.] bekannt gewesen sein, dass der mit der Rente zu verrechnende Betrag bei jeder Änderung der Rentenhöhe ([X.] durch Rentenanpassungen, Neufeststellungen) von der Beklagten "neu ermittelt" werde. Unabhängig davon, dass bezüglich der Erkennbarkeit (… "ohne weiteres erkennbar" …) iS des § 35 [X.] 2 [X.] [X.] X ein strenger Maßstab (vgl [X.] in von [X.], [X.] X, 7. Aufl 2010, § 35 Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.] X, 3. Aufl 2011, § 35 Rd[X.]2) anzulegen ist, ergibt sich jedenfalls allein aus einer solchen pauschalen Mitteilung nicht, welche konkreten Umstände die Beklagte im Rahmen [X.]n Ermessens dazu bewogen haben, gerade mit dem jeweils konkret einbehaltenen ("abgetrennten") Betrag zu verrechnen.

Aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 lässt sich nicht entnehmen, dass - und ggf in welchem Umfang - die dortigen Ermessenserwägungen - etwa im Sinne einer "vorweggenommenen Ermessensausübung" - auf von ihm nicht erfasste Verrechnungszeiträume "fortwirken" sollen; umgekehrt nehmen die nachfolgenden [X.] auch nicht auf die dortigen Ausführungen zum Ermessen (ergänzend) Bezug. Unabhängig davon haben sich diese Bescheide auch nicht innerhalb der [X.] im Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 (Verrechnung monatlich 34,76 [X.]; Auszahlungsbetrag 820 [X.]) gehalten, sondern sind zu Ungunsten des [X.] davon abgewichen.

e) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die [X.] vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] sämtlich oder zum Teil auch deshalb rechtswidrig waren, weil die Beklagte vor deren Erlass den Kläger nicht angehört (§ 24 [X.] 1 [X.] X) und dies auch nicht bis zum [X.]chluss des [X.]-Verfahrens nachgeholt hat (§ 41 [X.] 1 [X.] 3 iVm [X.] 2 [X.] X).

Nach § 24 [X.] 1 [X.] X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

aa) Trotz unterbliebener Anhörung des [X.] vor Erlass des Bescheids vom 10.5.2002 war jedenfalls dieser hinsichtlich der dort geregelten Verrechnung nicht rechtswidrig. Denn dieser Verfahrensfehler ist hier gemäß § 41 [X.] 1 [X.] 3 iVm [X.] 2 [X.] X im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger hat sich mit seinem Widerspruch zu den für die [X.] der Beklagten in diesem Bescheid maßgeblichen Tatsachen geäußert. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 wird zudem deutlich, dass die Beklagte die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Verrechnung zur Kenntnis genommen und bei ihrer (ablehnenden) Entscheidung in Erwägung gezogen, wenn auch nicht für durchschlagend erachtet hat.

[X.]) Demgegenüber hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich ihrer [X.] in den Bescheiden vom 15.5.2003, [X.], 15.10.2004, [X.], [X.] und [X.] weder angehört noch dies mit heilender Wirkung nachgeholt. Der [X.] braucht hier nicht zu entscheiden, ob von einer Anhörung zur Verrechnung in [X.] dann abgesehen werden kann, wenn sich der monatliche Auszahlungsbetrag nicht vermindert. Denn bereits mit Bescheid vom 15.5.2003 wurde ein niedrigerer Betrag (810 [X.]) festgesetzt als zuvor mit Bescheid vom 10.5.2002 (820 [X.]).

f) Der Kläger ist durch die mit Bescheid vom 10.5.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002) für den Zeitraum vom [X.] bis zum 30.6.2003 verfahrensfehlerfrei (s oben bei [X.] und [X.]) geregelte Verrechnung mit einem monatlichen Einbehalt iHv 34,76 [X.] bei einem ihm noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag iHv 820 [X.] nicht hilfebedürftig im Sinne der hier noch maßgeblichen Vorschriften des [X.] über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden (vgl hierzu BSG vom 15.12.1992 - [X.] 3-1200 § 51 [X.] 3 S 6).

Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit als Zulässigkeitsgrenze für die Verrechnung nach § 52 iVm § 51 [X.] 2 [X.] mit Beitragsforderungen der Beigeladenen ist zunächst festzustellen, welcher Bedarf dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum ([X.] bis zum 30.6.2003) gemäß der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des [X.] zusteht.

Der Umfang der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt war in den §§ 11 ff [X.] geregelt. Nach § 22 [X.] 2 [X.] iVm § 2 [X.] 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 [X.] (Regelsatzverordnung) stand dem im [X.] lebenden Kläger (nach der Bekanntmachung des [X.] zur Anhebung der Regelsätze und der Grundbeträge nach dem [X.] sowie zur Höhe der Blindenhilfe vom 31.5.2002, [X.], 707) ab [X.] als Haushaltsvorstand ein monatlicher Regelsatz iHv 279 [X.] zu. Zudem hatte der Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und des Merkzeichens "G" gemäß § 23 [X.] 1 [X.] [X.] Anspruch auf einen Mehrbedarf iHv monatlich 55,80 [X.]. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen ferner die laufenden Kosten für die Unterkunft (vgl § 12 [X.] 1 [X.], § 3 Regelsatzverordnung). Diese betrugen nach den Feststellungen des [X.] für die Mietwohnung des [X.] und seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitraum ab 1.10.2002 monatlich 263,77 [X.] (zuvor monatlich 257,22 [X.]). Für die mit dem Kläger zusammenlebende Ehefrau war als Haushaltsangehörige nach § 2 [X.] 3 [X.] der Regelsatzverordnung iVm der Bekanntmachung des [X.] vom 31.5.2002 (aaO) im [X.] ab [X.] ein monatlicher Bedarf iHv 223,00 [X.] anzusetzen.

Dem danach berücksichtigungsfähigen monatlichen Bedarf iHv 821,57 [X.] ist gemäß § 11 [X.] 1 [X.] Halbs 1 [X.] das monatliche Einkommen und das Vermögen des [X.] und seiner Ehefrau gegenüberzustellen. Nach § 76 [X.] 1 [X.] gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.], der Grundrenten nach dem [X.] und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden. Der Kläger verfügte im hier maßgeblichen Zeitraum über eine monatliche Nettoaltersrente iHv 820 [X.]. Die Ehefrau des [X.] erhielt nach den Feststellungen des [X.] eine Rente wegen [X.] iHv monatlich 646,83 [X.] (= 1 265,08 DM). Danach verfügten der Kläger und seine Ehefrau über ein Monatseinkommen iHv 1 466,83 [X.]. Dieser Betrag überstieg den berücksichtigungsfähigen monatlichen Bedarf iHv 821,57 [X.] deutlich, und zwar um 645,26 [X.].

Anhaltspunkte für einen konkret zu [X.] weiteren Bedarf des [X.] oder seiner Ehefrau nach §§ 11 ff [X.] oder vom vorgenannten anzurechnenden Einkommen gemäß § 76 [X.] 2 [X.] abzugsfähige Belastungen (oder für anrechenbares Vermögen des [X.] oder seiner Ehefrau) ergeben sich für den [X.] aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht; da gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vom Kläger vorgebracht worden sind, sind sie für den [X.] bindend (§ 163 [X.]).

Damit erweist sich der [X.] der Beklagten vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 (§ 95 [X.]) auch insoweit als rechtmäßig.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.].

Meta

B 13 R 85/09 R

07.02.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Leipzig, 6. Februar 2005, Az: S 7 RJ 285/02, Gerichtsbescheid

§ 39 SGB 1, § 51 SGB 1, § 52 SGB 1, § 24 Abs 1 SGB 10, § 24 Abs 2 Nr 7 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 2 Nr 2 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 11 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG, § 22 Abs 2 BSHG, § 23 Abs 1 Nr 1 BSHG, § 76 Abs 2 BSHG, § 81 Abs 1 BSHG, § 307 S 1 ZPO, § 850c Abs 1 S 1 ZPO, § 54 Abs 2 S 2 SGG, § 77 SGG, § 95 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom 23.09.1975, § 99 SGG, § 18 Abs 2 S 3 GesO, § 366 Abs 2 BGB, § 387 BGB, § 389 BGB, § 396 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2012, Az. B 13 R 85/09 R (REWIS RS 2012, 9460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9460

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