Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 StR 486/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2881

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 486/02vom28. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. h. c. Detter,[X.],[X.]innen am [X.]. [X.],Roggenbuck,[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. [X.] Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des [X.] ist, hat die Verurteilung durch das [X.] aufrechter-halten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrü-gen und der Sachrüge.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] hat folgendes [X.] -Der Angeklagte lernte Ende 1996 die Zeugin [X.], das spätere Tatopferkennen und bezog mit ihr im August 1997 eine gemeinsame Wohnung. Da sichdas Zusammenleben aber nicht befriedigend gestaltete, trennte sich die [X.] ihm nach ca. drei bis vier Monaten und suchte sich eine eigene Wohnung.Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht. Er verfolgte die Zeugin mit An-rufen, suchte sie in ihrer neuen Wohnung auf und drohte ihr, sie und ihreTochter umzubringen. Er belästigte die Zeugin auch, wenn sie sich in [X.] ihrer Schwester aufhielt. Dennoch verbrachte die Zeugin mit ihm [X.]/Mai 1998 einen Urlaub in der [X.]. Während sie anschließend für einigeMonate ihr Heimatland [X.] besuchte, befreundete sich der Angeklagte mit [X.] jetzigen Lebensgefährtin, einer [X.], bei der er auch den [X.] verbrachte. Trotz dieser neuen Beziehung rief er die Schwester der Zeu-gin mehrfach an, um sich nach der Rückkehr der Zeugin zu erkundigen, undnach deren Rückkehr am 10. August 1998 auch diese selbst, um mit ihr zu re-den und sich mit ihr zu verabreden. Am 24. August 1998 ließ er der Zeugin, diesich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt, durch dieseausrichten, daß sie herunterkommen solle. Als sie daraufhin das Fenster [X.] öffnete und [X.], beschimpfte er sie und drohte ihr, sie umzu-bringen, wenn sie nicht komme. Zwei Tage später suchte er die Wohnung [X.] auf und forderte sie auf, zu einem letzten Gespräch herunterzukommen.Um Aufsehen in der Nachbarschaft zu vermeiden, folgte die Zeugin der [X.] und setzte sich in das Auto des Angeklagten. Unvermittelt fuhr der [X.]. Er drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht mit zu ihm nachHause komme. In der von ihm gemeinsam mit dem Zeugen [X.] bewohntenWohnung ging er mit der Zeugin in [X.], wo man sich zunächst [X.]. Der Angeklagte drückte plötzlich die auf dem Bett des Angeklagten sit-zende Zeugin nach hinten, hielt ihre Hände mit der linken Hand fest, zog ihr mit- 5 -Gewalt Leggings und Slip herunter und vollzog gegen ihren Willen mit ihr [X.]. Als die Zeugin die Leggings danach wieder anziehenwollte, zerriß er diese, um sie am Weggehen zu hindern, auch nahm er [X.] die von ihr mitgebrachten 50,-- DM weg, um ihr kein Geld für die Heim-fahrt zu lassen. Der Zeugin gelang jedoch die Flucht, als der Angeklagte [X.] ging. Er folgte ihr noch, erreichte sie aber nicht mehr. Die Zeugin berich-tete unmittelbar danach ihrer Schwester von dem Geschehenen, die ihr [X.] riet. Da die Zeugin aber Angst vor dem Angeklagten hatte, ging [X.] fünf Tage später zur Polizei, als der Angeklagte sie weiterhin nicht in [X.].Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nicht er, sondern die Zeugin habedie Trennung nicht akzeptiert und ihn des öfteren angerufen. So habe sie ihnauch am Tattag angerufen und sich mit ihm zum Essen verabredet. [X.] habe er ihr erklärt, daß er neu liiert und die Beziehung mit ihr be-endet sei. Sie habe dies hingenommen und sei dann mit in seine Wohnunggegangen, um noch Kleidungsstücke aus seiner Wohnung zu holen. Dort [X.] auf ihre Initiative zum einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen. [X.] dann noch eine Stunde geblieben und habe bei ihm übernachten wollen,was er abgelehnt habe. Sie sei dann gegen 19.00 Uhr gegangen. Er sei [X.] 10 bis 15 Minuten gefolgt und habe sie an der [X.] stehen sehen. [X.] ihn auch danach mehrfach angerufen und ihm erklärt, als er auf [X.] beharrte, daß das Folgen haben werde.Diese Einlassung hat das [X.] insbesondere auf Grund derglaubhaften Aussage der Zeugin als widerlegt angesehen und das Geschehenals Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.- 6 -II.1. [X.] sind, soweit sie nicht unzulässig sind, jedenfallsunbegründet. [X.] Erörterung bedarf nur die Rüge, daß das [X.]sich in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen auseinandergesetzt habe, diees aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung als wahr unterstellt habe,was hier im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] erforderlich ge-wesen wäre.Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.Allerdings war die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsbeden-kenfrei. Das [X.] hatte die [X.] als wahr unterstelltund in der Beschlußbegründung weiter ausgeführt, daß davon abgesehen diebehaupteten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien. DerAblehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen [X.] in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeitschließen einander aber aus. Die Angriffsrichtung der Rüge (vgl. auch [X.] 1998, 636 f.) geht aber nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung desBeweisantrags liegenden Verfahrensmangel, sondern sieht einen Verfahrens-fehler in der fehlenden Auseinandersetzung des Urteils mit den als wahr [X.] Tatsachen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] Dabeierscheint schon zweifelhaft, ob angesichts der Widersprüchlichkeit derBeschlußbegründung hier überhaupt von der Zusage einer Wahrunterstellungausgegangen werden konnte. Jedenfalls liegt der von der Revision beanstan-dete [X.] nicht vor. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unter-- 7 -stellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich ange-sichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die [X.] sonst als lückenhaft erwiese ([X.] [X.]R StPO § 244 Abs. 3). Ein solcherFall war hier entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben, denn [X.] der Zeugin [X.] brachten die von dem Zeugen [X.] zu bekun-denden Tatsachen, soweit sie nicht diese Zeugin sondern deren Schwesterbetrafen, keine weitergehenden Erkenntnisse. Soweit sie eine allgemeineWarnung des Zeugen [X.] vor der ganzen Familie der Zeugin [X.] einschließ-lich dieser Zeugin selbst zum Inhalt hatten, handelte es sich um eine durchkeine Tatsachen belegte Meinungsäußerung.2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere weist die Beweis-würdigung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler auf. Zuerörtern ist auch hier nur folgendes:Das [X.] hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagtenauf die ausführlich gewürdigte Aussage der Zeugin [X.] gestützt, die [X.] in Randbereichen von der Schwester der Zeugin bestätigt worden ist. [X.], in der Aussage gegen Aussage steht, lag daher nicht vor. [X.] in der Aussage der Zeugin vor der Kammer gegenüber ihrenAngaben in der früheren Hauptverhandlung vor dem [X.],teilweise auch vor der Polizei, die sämtlich nicht das Kerngeschehen betreffen,hat das [X.] gesehen und erörtert. Seine Auffassung, daß es sich dabeizum Teil um nur scheinbare Abweichungen (Telefonat nach [X.], das die Zeu-gin auch nach den Angaben des Angeklagten von seiner Wohnung aus [X.]), teilweise um Mißverständnisse in der Hauptverhandlung vor dem [X.] (Sprechanlage am [X.]) und teilweise um [X.] 8 -nerungsfehler - Farbe des am Tattag getragenen Shirts, Tragen einer [X.] oder Mitsichführen des Geldes lose in einer Tasche des Shirts,Begrüßung durch den Zeugen [X.] - gehandelt habe, ist nachvollziehbar.Unter diesen Umständen ist die Würdigung des [X.]s, daß die Abwei-chungen in den Aussagen der Zeugin nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdig-keit zu erschüttern, nicht zu beanstanden.Frau Vors.Riin[X.] DetterBodeDr. [X.] verhindert,ihre Unterschrift zu leisten. Detter[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 486/02

28.05.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 StR 486/02 (REWIS RS 2003, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2881

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