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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2003beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. Januar 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revisionen, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und [X.] [X.]wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.Die Beweiswürdigung des [X.] hält sachlichrechtlicher Überprüfungnicht stand.Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Nebenklägerin zweimal in [X.] des Angeklagten [X.]vergewaltigt, am 17. Juni 1998 vondiesem selbst, am Folgetag vom Angeklagten [X.] . Das [X.] hierzu erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin durch die Angabe [X.], des Zeugen [X.], bestätigt, er habe auf dem Rücken [X.] zehn Tage nach ihrer mit der Vergewaltigung einhergehendenMißhandlung durch Faustschläge des Angeklagten [X.]eine deutlichsichtbare —rote, etwa handtellergroße [X.] bemerkt. Eine derartigeVerletzungsspur deutet indes, wie die Revision des Angeklagten [X.]- 3 -zutreffend anmerkt, erfahrungsgemäß auf ein frisches Verletzungsbild hin.Daher kann in einer derartigen Beobachtung [X.] jedenfalls ohne nähereErläuterung [X.] keine Bestätigung für die Bekundungen der [X.] werden.Vor dem Hintergrund, daß im übrigen hinsichtlich beider [X.] Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat [X.] der Schuldsprüche auf dem Beweiswürdigungsfehler nichtauszuschließen (vgl. [X.], 2250). Dies gilt jedenfalls angesichtsdessen, daß die Bekundungen der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsichtfragwürdig sind. Die [X.] vom [X.] nicht verkannte [X.] Problematik derZeugin ergibt sich aus mehreren früheren Beschuldigungen andererPersonen wegen Sexualdelikten, die teils erwiesenermaßen, teilsmöglicherweise unrichtig waren, insbesondere aber aus ihrem festgestelltenNachtatverhalten, da sie, ohne unmittelbarem Zwang ausgesetzt gewesen zusein, nach den Taten noch zehn Tage in [X.] s Wohnung verbliebenist, in dieser Zeit auch auf seine Veranlassung in einem Bordell gearbeitetund Anzeige erst etwa sechs Wochen nach Verlassen dieser Wohnungerstattet hat.Zur Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten [X.]und der Nebenklägerin wäre bei der gegebenen Beweislage auch eine- 4 -nähere Erörterung zu möglichen Feststellungen über Zeit und Inhalt eines an[X.] gerichteten [X.] der Nebenklägerin ([X.]) angezeigtgewesen. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatgerichtlicher Überprüfung.[X.] Basdorf Richterin am [X.]. [X.] ist erkrankt und anRaum Brauseder Unterschrift gehindert[X.]
Meta
13.11.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 5 StR 400/03 (REWIS RS 2003, 737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 737
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