Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 2 StR 88/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4826

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Gegenstand

Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen falscher Fristberechnung


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]     und M.    wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2010, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H.     hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).

2

Das [X.] hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die [X.] zu den Akten zu bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die [X.] jedoch erst am 6. Dezember 2010.

3

Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.]. Danach war die [X.] während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der Absetzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürftigen Haftsachen befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden waren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der [X.] infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. [X.], 1094; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. [X.], 204; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des [X.] erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].   und [X.].   .

Appl                                      Schmitt                                           Berger

                     Krehl                                       Eschelbach

Meta

2 StR 88/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 29. September 2010, Az: 109 KLs 9/08 - 115 Js 105/05, Urteil

§ 275 Abs 1 S 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 2 StR 88/11 (REWIS RS 2011, 4826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4826

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2 StR 88/11

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