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PDF anzeigen[X.] 4 StR 133/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von [X.] in Höhe von 1.500 • angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf [X.] und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Ver-stoßes gegen § 275 StPO Erfolg. 1 Die Strafkammer hat nach fünfzehntägiger Hauptverhandlung am 5. September 2008 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Ak-ten zu bringen war, neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete dem-2 - 3 - nach am 7. November 2008. Zur Akte gelangt ist jedoch die [X.] erst am 19. November 2008. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berech-nung der Urteilsabsetzungsfrist könnte deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. [X.], 204). Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) und zwingt [X.] zur Aufhebung des Urteils. 3 Frau [X.] Dr. Tepperwien Maatz Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Franke
Meta
30.04.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 4 StR 133/09 (REWIS RS 2009, 3756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3756
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