Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 93/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1912

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja [X.] : ja

St[X.]B § 21

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender [X.], spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B,
wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse
des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vor- hersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.

[X.], Urteil vom 17. August 2004

[X.] 5 StR 93/04

[X.]

5 StR 93/04
BUNDES[X.]ERICHTSHOF IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL
vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher [X.]örperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.] 2004, an der teilgenommen haben:

[X.]

als Vorsitzender,

[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt V

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

[X.], Justizangestellte R

als Urkundsbeamtinnen der [X.]eschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] [X.]otsdam vom 22. Juli 2003 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten [X.]und M

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen dieses Urteil wird verworfen. Er hat die [X.]osten seines Rechtsmittels zu
tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die [X.]osten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

[X.] r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher [X.]örperver-letzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung jeweils [X.] unter Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B auf-grund erheblicher Alkoholisierung [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihren zu-ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen lediglich den [X.] beanstandet, wendet sich der Angeklagte [X.] mit der Sachrüge umfassend gegen seine Verurteilung.
- 4 - [X.] Nach den Feststellungen des [X.] spricht der Angeklagte [X.]seit dem Jugendalter dem Alkohol zu und ist deutlich alkoholgewöhnt. Er ist mehrfach wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, darunter auch [X.] im Verkehr, vorbestraft. Am Tattag hatte er von den frühen [X.] an über den Tag verteilt mehrere Flaschen Bier getrunken, bevor er mit dem ebenfalls bereits angetrunkenen, bislang unbestraften Angeklag-ten [X.]den später [X.]eschädigten [X.]i in der Absicht aufsuchte, die-sen zu mißhandeln. Die Angeklagten hatten über [X.]i

das von ihnen nicht weiter überprüfte [X.]erücht gehört, er habe ein kleines Mädchen verge-waltigt. [X.]emeinsam wollten beide —ihre Freude an [X.]ewalttätigkeit an ihm auslebenfi.
In der Wohnung von [X.]i schlugen und traten die Angeklagten sogleich auf diesen ein und forderten ihn auf zuzugeben, daß er das [X.] vergewaltigt habe. Der [X.]eschädigte mußte in einem vom Angeklagten [X.] gesteuerten [X.][X.]W zu dem wegen Beihilfe an dem strafbaren [X.]esche-hen inzwischen rechtskräftig verurteilten [X.] mitkommen. Dort mißhandelten [X.]und [X.]ihr Opfer unter Beschimpfungen weiter, so daß [X.]i schließ-lich im [X.]esicht blutete und sich kaum noch auf den Beinen halten konnte. Anschließend fuhren alle gemeinsam mit dem Auto des [X.]
zu einem Imbiß und sodann über Land; der [X.]eschädigte mußte nun in den [X.]offerraum stei-gen. An einem Wehr wurde er von den Angeklagten halb entkleidet und in das 15 bis 18 [X.]rad kalte Wasser gestoßen. Nach einiger [X.] zogen die [X.] den [X.]eschädigten schließlich wieder an Land, traten auf ihn ein, bis er das Bewußtsein verlor, und ließen ihn halbnackt und bewußtlos liegen. [X.]i erlitt durch die Mißhandlungen der Angeklagten vielfache [X.]rellungen, eine Rippenfraktur und eine [X.] unbehandelt lebensgefährliche [X.] traumatische Hirnblutung, zudem eine Unterkühlung und Herzrhythmusstörungen. [X.] des sich über mehrere Stunden hinziehenden Tatgeschehens hatten - 5 - beide Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Bier und andere alkoholische [X.]etränke zu sich genommen.
Das [X.] hat den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. § 52 Abs. 2) St[X.]B nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B aufgrund der Alkoholisierung der Angeklagten und dadurch verursachter erheblicher Verminderung der —Steuerungs- und Einsichtsfähigkeitfi (richtig: Steuerungsfähigkeit, [X.], St[X.]B 52. Aufl. § 21 [X.]. 5 m.w.[X.]) verschoben. Es hat zur [X.] ausgeführt, die [X.] des Angeklagten [X.] sei am Tattag nicht verschuldet gewesen, weil er bislang weitgehend vom Alkohol [X.] wurde; mangels Einlassung des Angeklagten [X.]

sei auch zu dessen [X.]unsten davon auszugehen, daß seine [X.] unverschuldet gewesen sei.
I[X.] Die auf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisio-nen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Wie sich aus der [X.] vom 24. September 2003 ergibt, sollen allein die zugunsten der Angeklagten vorgenommenen Strafrahmenverschiebungen und damit die verhängten Rechtsfolgen angegriffen werden; nur insoweit wird die Sachrüge ausgeführt. Ungeachtet der Erhebung einer nicht ausdrücklich beschränkten Sachrüge und eines umfassenden Aufhebungsantrags ist dem Revisionsvortrag des-halb eine Beschränkung der Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu entnehmen (vgl. [X.]R St[X.]O § 344 Abs. 1 Antrag 3; [X.], Urteil vom 16. März 2004 [X.] 5 StR 364/03). Diese Beschränkung ist auch wirksam, da die Feststellungen des [X.] zum Schuldspruch weder wi[X.]prüch-lich oder lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig noch mit den [X.] untrennbar verknüpft sind. Für die Frage der - 6 - Strafzumessung bilden die Feststellungen zum Schuldspruch eine tragfähige [X.]rundlage, auch wenn sie [X.] was der [X.]eneralbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend angedeutet hat [X.] eine weitergehende strafrechtliche Bewertung des [X.]eschehens zum Nachteil der Angeklagten hätten rechtferti-gen können.
2. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei aufgrund von plausiblen Trink-mengenangaben des Angeklagten [X.] , von [X.] über den Zustand der Angeklagten und eines insgesamt auf erhebliche Enthem-mung hindeutenden [X.] bei beiden Angeklagten sachverständig bera-ten zu dem Ergebnis gelangt, daß ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-dert war.
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet gleichwohl zu Recht die zu [X.]unsten der Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B.
a) Der 3. Strafsenat hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die bishe-rige [X.] in sich eher uneinheitliche und teils sogar wi[X.]prüchliche [X.] Recht-sprechung des [X.] zur Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B bei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich über-dacht werden sollte ([X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 31 mit An-merkungen: [X.] [X.] 2003, 597; [X.], 1019; [X.] [X.] 2003, 527; [X.] Blutalkohol 2003, 449; Streng NJW 2003, 2963; zu-stimmend der 2. Strafsenat in [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschie-bung 32). Der [X.] pflichtet diesem Anliegen bei, gelangt indes zu dem [X.] differenzierenden und bisheriger Rechtsprechung nicht tragend wi-[X.]prechenden Ergebnis:
Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf-grund einer [X.]esamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Beruht die - 7 - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trun-kenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzel-falls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wer-tender Betrachtung zu bestimmen. Seine Entscheidung unterliegt nur einge-schränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzuneh-men, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen [X.]rundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind. b) Die vom [X.] gefundene Lösung beruht insbesondere auf [X.] Erwägungen:
In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß ei-ne erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit grund-sätzlich den Schuldgehalt der Tat vermindert (vgl. [X.]St 7, 28, 30; [X.]R St[X.]B § 21 Vorverschulden 4; so auch schon R[X.]St 69, 314, 317). Dies allein zwingt jedoch nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 St[X.]B. Dem Tatrichter ist in Fällen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 St[X.]B grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung einge-räumt, ob er aufgrund dieses Umstandes die Strafe nach § 49 Abs. 1 St[X.]B durch eine Verschiebung des anzuwendenden Strafrahmens mildert oder nicht ([X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Nach dem [X.]eset-zeswortlaut des § 21 St[X.]B —kannfi die Strafe lediglich gemildert werden; we-der —[X.] noch —sollfi der Strafrahmen verschoben werden. Der [X.]esetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, daß auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 St[X.]B für sich allein weder zwingend noch in der Regel zu einer durchgreifenden Verringerung des Schuldumfangs führt (vgl. auch [X.] in Festschrift für [X.], 1995, [X.], 37). Die Minderung der [X.] durch Einschränkung der Schuldfähig-keit kann nämlich durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden - 8 - (st. Rspr., vgl. [X.]/[X.], St[X.]B 52. Aufl. § 21 [X.]. 20 ff. m.w.[X.]; BVerf[X.]E 50, 5, 11 f.). Der 3. Strafsenat sieht einen solchen Umstand gene-rell in jeder vorwerfbar herbeigeführten Alkoholisierung ([X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Dabei kommt indes nicht ausreichend zur [X.]el-tung, daß jede Schulderhöhung wenigstens (einfache) Fahrlässigkeit als ge-ringste Schuldform voraussetzt. Notwendige Elemente solcher Fahrlässigkeit sind Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Ergebnisses ganz allgemein (objektiv) und speziell für den Täter (subjektiv). Bezugspunkt des schulderhöhenden Moments muß zudem das konkret begangene Un-recht sein; es bedarf also einer bestimmten subjektiven Beziehung zu der später begangenen rechtswidrigen Handlung ([X.] in L[X.] 11. Aufl. § 21 [X.]. 22).
Trotz verbreiteten vielfachen Alkoholgebrauchs und -mißbrauchs kommt es nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu [X.] rechtswidrigen Tat. Häufig ist eine [X.]efährdung anderer gänzlich ausge-schlossen (vgl. [X.] in L[X.] 11. Aufl. § 323a [X.]. 224). Andererseits ist nicht zu verkennen, daß Alkohol das Risiko der Begehung strafbarer Hand-lungen generell erhöht; ein großer Teil der Straftaten gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird unter [X.]. Dieser Befund rechtfertigt indes nicht die Annahme, es sei stets ob-jektiv und subjektiv vorhersehbar, daß bei erheblicher Alkoholisierung in der konkreten Situation die Begehung von Straftaten durch den Betrunkenen drohe. Dies hängt vielmehr von der jeweiligen [X.]erson des [X.] und von der Situation ab, in der getrunken wird oder in die sich der Täter betrunken be-gibt.
(1) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist die Strafmilderung bei erheblicher Alkoholisierung zu versagen, wenn der Täter die für ihn beson[X.] ungünstige Wirkung des [X.] kannte und wußte oder wissen mußte, daß er dann zu [X.]ewalttätigkeiten oder anderen Straftaten neigt ([X.]R St[X.]B § 21 Vorverschulden 4; vgl. Trönd-- 9 - le/[X.] aaO § 21 [X.]. 25 m.w.[X.]). Damit kommt es also darauf an, ob besondere Umstände in der [X.]erson des [X.] im konkreten Einzelfall vor-hersehbar das Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht haben. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise zusätzlich gefordert wird, der Täter müsse schon zuvor nach Ausmaß und Intensität mit der jetzigen Tat vergleichbare Straftaten begangen haben (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Straf-rahmenverschiebung 6, 14, 16; weitere Nachweise bei [X.]/[X.]erron in [X.]/[X.], St[X.]B 26. Aufl. § 21 [X.]. 20), hält der [X.] daran nicht fest. An die Vergleichbarkeit sind schon nach bisheriger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Vorver-schulden 4). Zu differenzieren ist hier allenfalls nach weit zu fassenden [X.]. Wer unter dem Einfluß erheblicher Mengen Alkohol [X.] wie er aufgrund persönlicher Vorerfahrung weiß oder wissen muß [X.] zu gewalttäti-gen Übergriffen auf andere neigt, den trifft in Hinblick auf die enthemmende Wirkung des Alkohols in Fällen der [X.]ewaltkriminalität grundsätzlich ein schulderhöhender [X.]; anderes gilt nur, wenn die bisher unter [X.] begangenen Straftaten ganz anderer Art waren als die nunmehr zu beurteilende, wenn also die neue Tat so unvergleichbar mit den früheren ist, daß der Täter mit Ähnlichem gar nicht rechnen kann ([X.]R aaO). Entscheidend ist somit regelmäßig nicht die äußerliche [X.] der einzelnen Taten, sondern die nämliche Wurzel des jeweiligen delikti-schen Verhaltens ([X.] aaO § 21 [X.]. 22).
Bei alldem müssen die Vorerfahrungen nicht unbedingt zu Vorstrafen oder auch nur Strafverfahren geführt haben. Denn es geht in diesem Zu-sammenhang um das Wissen des [X.] von seiner [X.]efährlichkeit und nicht notwendig um den [X.] gegebenenfalls hinzutretenden [X.] [X.]esichtspunkt der Warnfunktion einer früheren Verurteilung.
(2) Die [X.]efahr der Begehung von Straftaten in erheblich alkoholisier-tem Zustand kann indes signifikant und vorhersehbar nicht nur durch die [X.]erson des [X.], sondern auch durch die Umstände der jeweiligen [X.] erhöht werden. Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die [X.] gebracht hat ([X.] [X.] 1990, 537, 538). [X.] ist dabei, daß in einer solchen [X.] trotz konkreter Vorhersehbarkeit der durch eine weitere Alkoholisierung drohenden Rechtsbrüche getrunken wird (vgl. auch [X.] aaO). [X.] in stark emotional aufgeladenen [X.]risensituationen wird die [X.]efahr von [X.]ewalttätigkeiten durch die enthemmende Wirkung erheblicher Alkoholisie-rung regelmäßig vorhersehbar erhöht (vgl. [X.] [X.] 1990, 537, 538). [X.]lei-ches gilt für das Trinken in [X.]ruppen, aus denen heraus [X.] gerade auch auf-grund gruppendynamischer [X.]rozesse [X.] leicht Straftaten gegen andere be-gangen werden. Wer sich etwa in einer [X.]ruppe marodierender Hooligans oder gewaltbereiter Radikaler betrinkt, muß konkret mit der Begehung von Straftaten im trunkenen Zustand rechnen. Die Alkoholisierung kann [X.] wenn nicht bereits die [X.]rundsätze der actio libera in causa eine Strafmilderung ausschließen [X.] auch nicht demjenigen zugute kommen, der sich in [X.] betrinkt, also weiß oder damit rechnen muß, noch als Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 316 [X.]. 54; [X.] in L[X.] 11. Aufl. § 316 [X.]. 243).
Es macht für die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B auch keinen relevanten Unterschied, ob der Täter in einer erkennbar gewaltträchtigen Situation enthemmend dem Alkohol zu-spricht oder sich, sofern ihm dies insoweit vorzuwerfen ist, bereits durch [X.] enthemmt, bewußt in eine solche Situation begibt. Wer sich schon angetrunken einer gewaltbereiten [X.]ruppe anschließt, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß er trotz der bekanntermaßen ent-hemmenden Wirkung seiner Alkoholisierung eine gewaltträchtige Situation aufgesucht hat.
In diesem Zusammenhang muß es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die [X.] als solche vorwerfbar ist oder nicht, da auch - 11 - letzterenfalls andere schulderhöhende Momente die Versagung der [X.] rechtfertigen können (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschie-bung 29). Im Rahmen der vorzunehmenden [X.]esamtwürdigung aller schuld-relevanten Umstände ist es deshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen, auch einem alkoholabhängigen Täter zwar nicht die Alkoholisierung als sol-che, aber [X.] bei insoweit noch vorhandener Hemmungsfähigkeit [X.] als schuld-erhöhend vorzuwerfen, daß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation begeben hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß er sich dort infolge seiner Beherrschung durch den Alkohol nur eingeschränkt werde steuern können. Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines [X.] von ihm ausgehenden [X.]efahren für andere weiß [X.] etwa aufgrund früher unter [X.] begangener Straftaten [X.] und je schwererwiegend die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muß, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vor-zuwerfen ist (vgl. auch [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 29). (3) Auch in anderer Weise kann an ein konkret tatbezogenes Ver-schulden des [X.] vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund [X.] schulderhöhender Momente versagt werden. So hat nach den [X.]rundsätzen der [X.] im Rahmen des § 21 St[X.]B unproblematisch anwendba-ren (vgl. [X.]/[X.]erron aaO § 21 [X.]. 11 m.w.[X.]) [X.] actio libera in causa eine Strafmilderung regelmäßig auszuscheiden, wenn sich die Vorstellung des [X.] in nicht berauschtem Zustand schon auf eine bestimmte Tat be-zogen hat (vgl. [X.]R St[X.]B § 20 actio libera in causa 3; § 21 Strafrahmen-verschiebung 22; [X.] [X.] 1999, 448). Wurde der [X.] zu einer [X.] gefaßt, in der eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermö-gens noch nicht vorlag, wird deshalb zumeist für eine Strafrahmenverschie-bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B kein Raum sein (vgl. [X.]St 34, 29, 33; [X.], Beschluß vom 15. April 1999 [X.] 4 StR 93/99, zitiert bei [X.] [X.] 1999, 495; [X.]R St[X.]B § 20 actio libera in causa 3). Verstärkt gilt dies, wenn - 12 - der Täter sich gar gezielt berauscht hat, um hierdurch vorhandene [X.] gegen eine Tatausführung abzubauen.
(4) Die Wertung, ob im Falle erheblicher Minderung der Steuerungs-fähigkeit der Strafrahmen gemildert werden soll oder nicht, hat grundsätzlich der Tatrichter anhand einer [X.]esamtwürdigung aller schuldrelevanten Um-stände des Einzelfalls vorzunehmen ([X.]R St[X.]B § 21 Vorverschulden 4 und Strafrahmenverschiebung 21). Ihm obliegt es auch, die Begriffe der ob-jektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens bei [X.] Alkoholisierung anhand der besonderen Umstände in der [X.]erson des [X.] und in der Situation des Tatgeschehens in wertender Betrachtung auszufüllen. Seine Bewertung wird das Revisionsgericht, wenn sie auf einer vollständigen Auswertung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen beruht, regelmäßig hinzunehmen haben, auch wenn anderes vertretbar oder gar [X.] gewesen wäre.
Bei Anwendung der genannten [X.]rundsätze wird bei [X.]ewaltdelikten in vielen Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B nach vorwerfbarer Alkoholisierung ausscheiden. Zumeist liegen entweder in der [X.]erson des [X.] oder doch zumindest in der Situation Umstände vor, die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. An die [X.] dürfen dabei nicht übertrieben hohe Anforderungen ge-stellt werden; die vielfältig verheerenden Wirkungen übermäßigen Alkohol-gebrauchs sind [X.].
Im Rahmen der Abwägung aller schuldrelevanten Umstände kann auch von Bedeutung sein, welchen [X.]rad die Enthemmung durch Alkoholisie-rung innerhalb des durch § 21 St[X.]B abgesteckten Rahmens erreicht hat. Eine solchermaßen differenzierende Bestimmung des Umfangs und der Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit auf die [X.] setzt jedoch - 13 - nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraus (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 2, 17).
Bei der vorzunehmenden [X.]esamtwürdigung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände des Einzelfalls können auch solche schulderhöhenden Momente gegen eine Strafmilderung sprechen, die nicht unmittelbar mit der [X.] verknüpft sind (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Straf-rahmenverschiebung 11; BT-Drucks. IV/650, [X.] linke Spalte). Hierzu können eine Mehrzahl von [X.]eschädigten oder mitverwirklichte Straftatbe-stände ebenso zählen wie die näheren Umstände der Tatausführung oder andere Tatmodalitäten (vgl. BT-Drucks. aaO; [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmen-verschiebung 5 und Strafzumessung 18). Auch einem erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausfüh-rung [X.] etwa eine beson[X.] gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbe-gehung [X.] schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. [X.]R St[X.]B § 21 Straf-rahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18). In diesem Fall wird der Tatrichter jedoch zur Vermeidung von Wertungswi[X.]prüchen zu beachten haben, daß diese Umstände die [X.] nicht im gleichen Ausmaß wie bei nicht berauschten [X.] erhöhen, sofern sie ihren [X.]rund in der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. [X.]/[X.] aaO § 46 [X.]. 28, 33 m.w.[X.]; [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 5); eine Ausnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf seine bisherigen Erfahrungen unter [X.] vor dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten [X.] gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müßte ([X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 15).
(5) In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe in Frage steht, wird der Tatrichter beson[X.] darauf Bedacht zu nehmen ha-ben, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Straf-rahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt - 14 - werden kann; die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich zur [X.]rüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an [X.]ewicht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 [X.] 4 StR 54/04). Dies wird zu beson[X.] sorgfältiger [X.]rüfung aller schulderhöhenden und schuldmindernden [X.] sowie zu einer im Zweifel eher zurückhaltenden [X.]ewichtung zu Lasten des [X.] Anlaß geben müssen (vgl. [X.] [X.] 2003, 499). Wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen deshalb besondere erschwerende [X.]ründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 St[X.]B verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. [X.]R § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 25; vgl. auch BVerf[X.]E 50, 5, 11). [X.]ebieten solche Umstände wie etwa das [X.] Tatbild die Versagung einer Strafrahmenverschiebung und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, wird eine Feststellung besonderer Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 St[X.]B trotz erheblich vermin-derter Schuldfähigkeit nur in beson[X.] gravierenden Ausnahmefällen in [X.] kommen (vgl. [X.], Beschluß vom 14. Juni 1999 [X.] 5 StR 177/99; vgl. auch [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 25).
Bedenklich kann aus entsprechenden [X.]ründen auch die Verhängung der für das Delikt vorgesehenen zeitigen Höchststrafe aus dem nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B geminderten Strafrahmen trotz erheblich einge-schränkter Schuldfähigkeit sein (vgl. R[X.]St 69, 314, 317).

(6) Der [X.] weist vorsorglich darauf hin, daß das, was für Alkohol gilt, nicht ohne weiteres gleichermaßen auf andere [X.]enuß- und Betäu-bungsmittel übertragen werden kann (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage [X.] 5 StR 591/03). Die enthemmende und hierdurch teils aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzierter und unter Umständen weniger [X.] vorhersehbar, zumal die Dosierung und die individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen. - 15 - c) Dem gefundenen Ergebnis wi[X.]prechen weder die historischen Absichten des [X.]esetzgebers noch der Rechtsgedanke des § 323a St[X.]B. (1) Die Überlegungen des historischen [X.]esetzgebers sprechen nicht für einen [X.]rundsatz, wonach im Falle vorwerfbarer Alkoholisierung eine Strafmilderung stets zu versagen ist ([X.] [X.] 2003, 527, 528 m.w.[X.]; vgl. aber [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 31; [X.] DRiZ 1990, 417, 418 ff.; [X.]. [X.] 2003, 597, 598; zur historischen Entwicklung aus-führlich: [X.], Verminderte Schuldfähigkeit, 1984, [X.] ff. m.w.[X.]; [X.] in: [X.] [Hrsg.], Reform des [X.], 2001, Band 1, [X.] ff.). Eine dem heutigen § 21 St[X.]B entsprechende Vorschrift wurde [X.] durch das [X.]esetz gegen gefährliche [X.]ewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (R[X.]Bl. I, 995) in das [X.] Strafgesetzbuch eingeführt. Aus der amtlichen [X.]eset-zesbegründung ergeben sich für die aufgeworfene Frage keine tragfähigen Hinweise (vgl. [X.] 1933, Nr. 277, Erste Beilage, [X.], linke Spalte). Die [X.]esetzesänderung fußte indes auf der umfangreichen kriminalpolitischen Reformdiskussion der [X.] (hierzu näher [X.], jeweils aaO; [X.] aaO). Dabei wurde zwar auch eine gesetzliche Ausnahme der vor-gesehenen Milderung bei vorwerfbarer Alkoholisierung vorgeschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs eines [X.]; ebenso bereits § 18 Abs. 2 des Entwurfs zu ei-nem [X.] Strafgesetzbuch von 1919 und § 63 Abs. 2 des [X.] zu einem [X.] Strafgesetzbuch von 1909; ausführlich hierzu [X.] aaO). [X.]egen diese Vorschläge wurden jedoch auch zur damaligen [X.] gewichtige Bedenken geltend gemacht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]ohlrausch [Hrsg.], Reform des Strafrechts, 1926, [X.], 73 ff.). Letztlich sind die in den Entwürfen verschiedentlich vorgesehenen ausdrücklichen Ausnahmen bei vorwerfbarer Alkoholisierung nicht [X.]esetz geworden. In den Beratungen der Reichstagsvorlage von 1927 wurde hierzu erklärt, den [X.] hätten zwei [X.]ründe veranlaßt, den vorgesehenen Ausschluß einer Strafmilderung bei [X.] (§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Amtlichen Entwurfs von 1925) zu strei-- 16 - chen und statt der obligatorischen eine fakultative Milderung vorzuschlagen: Zum einen erscheine die [X.]onsequenz unerträglich, dem ganz betrunkenen Täter eine Milderung zu gewähren, nicht aber dem nur halb betrunkenen; zum anderen sei nicht einzusehen, warum die Frage der Selbstverschuldung nur bei der [X.] berücksichtigt werden sollte (vgl. [X.] DtZ 1997, 45, 47 m.w.[X.]). Dies legt nahe anzunehmen, daß der [X.]esetzgeber in [X.]enntnis entgegenstehender Vorschläge bewußt auf eine solche Regelung verzichtet hat, also gerade keine zwingende Versagung der Strafmilderung in diesen Fällen wollte ([X.] [X.] 2003, 527, 528). In der [X.]esetzesbegrün-dung von 1933 heißt es lediglich, die Annahme verminderter Zurechnungsfä-higkeit sei [X.]rundlage für eine Strafmilderung, wobei das [X.]esetz von den [X.] insoweit abweiche, als die Milderung nicht zwingend sei, sondern in das Ermessen des Richters gestellt werde ([X.] aaO).
Die [X.]esetzesmaterialien zur Reform des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in den Sechziger Jahren, die zur Formulierung des § 21 St[X.]B in der heutigen Form geführt hat, sprechen gleichermaßen für eine dif-ferenzierende Lösung. § 21 St[X.]B wurde einerseits als [X.]ann-Vorschrift kon-zipiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht notwendig zu einer Minderung der Schuld in ihrer [X.]e-samtheit führt; im Rahmen einer [X.]esamtwürdigung sollten außer dem [X.]rad der Schuldfähigkeit auch andere schuldrelevante Umstände berücksichtigt werden können (BT-Drucks. IV/650, [X.] linke Spalte). Hierzu gehören nach Auffassung des [X.]esetzgebers nicht nur unmittelbar der Tat anhaftende Schuldumstände wie etwa eine große Anzahl getöteter Menschen, sondern auch schuldrelevante Umstände vor der Tat wie insbesondere die schuldhaf-te Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit (ebd.). Ausdrücklich sprach sich der [X.]esetzgeber andererseits gegen eine Vorschrift aus, wonach die Strafmilderung [X.] entsprechend den Vorschlägen in den Entwürfen von 1909 und 1925 [X.] bei vorwerfbarer Alkoholisierung stets zu versagen sei (BT-Drucks. IV/650, [X.] rechte Spalte). Zu der entsprechenden Regelung - 17 - in § 7 WSt[X.], wonach bei selbstverschuldeter [X.] eine Strafmilde-rung ausscheidet, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das [X.]riegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wurde, wird dabei auf die besonderen Anforderungen an militärische Disziplin [X.]. In das allgemeine Strafrecht könne dieser Rechtsgrundsatz nicht ohne weiteres übertragen werden (ebd.).
[X.]erade die Vorschrift des § 7 WSt[X.] läßt sich systematisch stimmig eher erklären, wenn es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach bei vorwerfbarer Alkoholisierung grundsätzlich mangels Minderung der [X.]e-samtschuld von einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B Abstand zu nehmen ist. [X.]äbe es nämlich einen solchen [X.]rundsatz, wäre § 7 WSt[X.] über-flüssig. Unverständlich wäre in diesem Fall auch die Beschränkung des [X.] auf militärische Straftaten und solche, die gegen das [X.]riegs-völkerrecht verstoßen oder in Ausübung des Dienstes begangen werden. Aus § 7 WSt[X.] folgt vielmehr im Umkehrschluß, daß —selbstverschuldetefi [X.] in anderen Fällen durchaus die Strafe mildern kann, also nicht stets jede Strafmilderung aufgrund des Umstandes ausscheidet, daß der Rauschzustand vorwerfbar herbeigeführt wurde.
Schließlich hat der [X.]esetzgeber auch im Rahmen der [X.] anläßlich der [X.]n Wiedervereinigung trotz entsprechender [X.] gerade nicht diejenigen Normen des Strafrechts der [X.] übernom-men, wonach eine Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausscheidet, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die [X.] vermindernden Rauschzustand versetzt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 3 St[X.]B-[X.]; vgl. auch § 15 Abs. 3 St[X.]B-[X.]; dazu näher [X.] [X.] 2003, 527 mit [X.]. 3; [X.] DtZ 1997, 45).
(2) Auch die Vorschrift des § 323a St[X.]B spricht nicht für eine Versa-gung der Strafmilderung in allen Fällen schuldhafter Alkoholisierung. Das Vergehen des Vollrauschs ist von allen anderen Straftatbeständen tatsäch-- 18 - lich und rechtlich verschieden ([X.]St 1, 275, 277). Es handelt sich zudem bei dieser Strafnorm um —eine der umstrittensten, wenn nicht die strittigste des ganzen [X.] ([X.] in L[X.] 11. Aufl. § 323a [X.]. 1). Auch der [X.] ist deshalb bislang nicht zu einem durchgehend ein-heitlichen Verständnis dieser Vorschrift gelangt (vgl. etwa [X.]St 10, 247 einerseits, [X.]St 16, 124 andererseits). Der Ort, den [X.] in den Schwierigkei-ten der Sache angelegten (vgl. [X.] aaO § 323a [X.]. 2) [X.] Streit zum Verständnis des § 323a St[X.]B zu klären, kann indes nicht die hier zur Ent-scheidung stehende Frage sein, ob bei zu verantwortender Alkoholisierung eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B grundsätzlich ausgeschlos-sen sein sollte oder nicht (vgl. Streng NJW 2003, 2963, 2965). Die Anwendung des Vollrauschtatbestandes setzt stets voraus, daß der Täter aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit wegen seines rechtswidrigen Tuns ansonsten überhaupt nicht bestraft werden könnte. Für eine solche Regelung gibt es unzweifelhaft ein kriminalpolitisches Bedürfnis (vgl. [X.]St [[X.]S] 9, 390, 395; [X.] aaO § 323a [X.]. 2). Diese Frage stellt sich im Rahmen des § 21 St[X.]B jedoch nicht, weil es hier nicht um die Alternative völliger Straflosigkeit, sondern lediglich um die Strafrahmenwahl geht (vgl. [X.] [X.] 2003, 527, 529). Bei § 21 St[X.]B spielen deshalb [X.]e-sichtspunkte eine Rolle, die im Rahmen des § 323a St[X.]B aufgrund der not-wendigen Struktur des Vollrauschtatbestandes keine Berücksichtigung finden können.
Zudem geht es bei § 21 St[X.]B nicht wie bei § 323a St[X.]B um Rauschzustände, die (zumindest nicht ausschließbar) wegen aufgehobener Schuldfähigkeit den Schuldvorwurf bezüglich des rechtswidrigen Tuns [X.] entfallen lassen. Der Vorschrift des § 323a St[X.]B läßt sich nicht der Rechtsgedanke entnehmen, jeder Rausch, wie stark er auch sei, werde von der Rechtsordnung mißbilligt; aus § 323a St[X.]B läßt sich lediglich folgern, daß ein Rausch dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn er (zumindest nicht ausschließbar) zur völligen Aufhebung der [X.] - higkeit führt, sich der Täter also im Umgang mit seiner Umwelt zu einem [X.] unberechenbaren Risiko macht.
Die Ansicht, eine die Steuerungsfähigkeit lediglich vermindernde [X.] sei für sich schon rechtswidrig oder zumindest schulderhö-hend, würde zudem zu Spannungen mit anderen Rechtsgrundsätzen führen. Im Zusammenhang mit der [X.]astwirtshaftung hat der [X.] etwa festgestellt, daß der Ausschank und [X.]enuß alkoholischer [X.]etränke in [X.]ast-wirtschaften zu den allgemein als sozial üblich anerkannten [X.] gehört, auch wenn dies nicht selten zu körperlichen und geistigen Beein-trächtigungen bis zur [X.]renze der rechtlichen Verantwortlichkeit führt ([X.]St 19, 152, 154). Die Verabreichung alkoholischer [X.]etränke wird als sozial übli-ches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten deshalb auch nicht als pflichtwidrig oder rechtswidrig angesehen ([X.]St 26, 35, 37 f.; vgl. auch Streng NJW 2003, 2963, 2965 m.w.[X.]). Dies gilt solange, als der Trinkende, sei es auch nur eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist. An[X.] verhält es sich nur, wenn die [X.] offensichtlich einen solchen [X.]rad erreicht, daß der [X.] nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr ei-genverantwortlich handeln kann ([X.]St 26, 35, 38).
Hinzu kommt folgendes: Das Spannungsverhältnis zwischen § 323a St[X.]B einerseits und §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B andererseits läßt sich aufgrund der derzeitigen [X.]esetzesfassung nicht ohne jeden Wertungswi[X.]pruch lö-sen ([X.] [X.] 2003, 527, 528 ff.; Streng NJW 2003, 2963, 2965). [X.] erscheint es einerseits, wenn bei Straftaten mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem vermindert schuldfähigen Betrunkenen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B gewährt wird und ihm dann eine geringere Strafe droht als demjenigen, der [X.] (zumin-dest nicht ausschließbar) schuldunfähig handelt (vgl. [X.] [X.] 1997, 73, 75; [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Dem wird freilich dadurch Rechnung zu tragen sein, daß bei der Strafzumessung im Rahmen des § 323a St[X.]B auf [X.]rundlage des in § 323a Abs. 2 St[X.]B zum Ausdruck ge-- 20 - kommenen [X.] darauf Bedacht genommen wird, welcher Strafrahmen sich dem weniger Betrunkenen öffnen würde (vgl. [X.]R St[X.]B § 323a Strafzumessung 5). Die Auflösung des Wi[X.]pruchs durch die gene-relle Versagung einer Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbarer Alkoholisie-rung (so [X.]R St[X.]B § 21 Strafrahmenverschiebung 31) geht in Fällen schwererer, den Strafrahmen des § 323a Abs. 1 St[X.]B überschreitender De-likte über das [X.]ebotene hinaus und führt sogleich zu anderen, weit gewichti-geren Wertungswi[X.]prüchen (vgl. [X.] [X.] 2003, 527, 529). Diese ergeben sich augenfällig bei schwerwiegenden Verbrechen, etwa Tötungsde-likten, wenn dem Täter bei verschuldeter Alkoholisierung jede Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B versagt wird, bei noch höherer Alkoholisie-rung, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit führt, dann anstelle [X.] Freiheitsstrafe oder eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren nur noch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gemäß § 323a Abs. 1 St[X.]B angedroht ist ([X.] aaO; vgl. hierzu auch die [X.]esetzgebungsvor-schläge zur Änderung des § 323a St[X.]B in BT-Drucks. 14/545 und 14/759, ablehnend BT-Drucks. 14/9148).
d) Die vom Tatgericht vorgenommene Zubilligung der Strafrahmenver-schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B begegnet hier letztlich durchgreifen-den Bedenken.
(1) In Anwendung der oben genannten [X.]rundsätze hätte sich das [X.] bei der notwendigen [X.]esamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände bei dem Angeklagten [X.] nicht zur Begründung der [X.] gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B mit der Überlegung begnü-gen dürfen, dessen Alkoholisierung sei unverschuldet, weil er weitgehend vom Alkohol beherrscht werde. Es hätte auch erwägen müssen, ob dem [X.] schulderhöhend entgegensteht, daß dieser Angeklagte sich zu dem spä-teren Opfer in der festen Absicht begeben hat, an diesem seine Freude an [X.]ewalttätigkeiten auszuleben, und dabei ersichtlich in [X.]auf nahm, infolge seiner Alkoholisierung beson[X.] enthemmt zu sein, zudem durch weitere - 21 - Alkoholisierung zunehmend enthemmt zu werden. Auch demjenigen, der weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann unter Umständen schulder-höhend vorgeworfen werden, daß er sich trotz Vorhersehbarkeit [X.] zumal wei-terer [X.] alkoholischer Enthemmung bewußt in eine gewaltträchtige Situation begeben hat. Aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu dem schon in der Ausgangssituation gewaltträchtigen Tatgeschehen erschließt sich zwanglos, daß für ihn bei Beginn des Tatgeschehens ohne weiteres vorhersehbar war, daß seine vorhandene und weiter drohende Alkoholisie-rung das Risiko erheblicher [X.]ewalttaten signifikant erhöht hat; vieles spricht auch dafür, daß er das Aufsuchen dieser gewaltträchtigen Situation ohne weiteres vermeiden konnte.
Es ist zudem nicht ausgeschlossen, daß einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B bereits die oben genannten [X.]rundsätze der actio libe-ra in causa entgegenstehen. Hierfür reichen indes die bisherigen [X.] nicht aus, zumal angesichts des sich über mehrere Stunden hinzie-henden Tatgeschehens; es bleibt nämlich unklar, ob der Angeklagte [X.], als er den Entschluß faßte, das Opfer zu mißhandeln, bereits in seiner Steu-erungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war oder nicht (vgl. [X.]R St[X.]B § 20 actio libera in causa 3).
(2) Bei dem Angeklagten [X.]entbehrt die Annahme, auch dessen [X.] sei unverschuldet gewesen, bereits jeder tatsächlichen [X.]rundla-ge. Das [X.] hat diese Feststellung ohne nähere Angaben allein auf die Anwendung des [X.]es gestützt. Der [X.] bedeutet indes nicht, daß das [X.]ericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallkonstellati-on auch dann ausgehen muß, wenn hierfür [X.] wie vorliegend [X.] keine Anhalts-punkte bestehen ([X.] NJW 2003, 2179 m.w.[X.]). Ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte wird der neue Tatrichter dem Angeklagten [X.]nicht [X.] dürfen, daß seine [X.] unverschuldet ist; die Feststellungen zu seinem Vorleben bieten hierfür keinerlei Anlaß. Bei der etwaigen [X.]rüfung einer erneuten Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 St[X.]B wird - 22 - die [X.] in Anwendung der oben genannten [X.]rundsätze einerseits zwar bedenken müssen, daß [X.] nach den bisherigen Feststellungen bislang nicht durch [X.]ewalttaten unter [X.] auffällig geworden ist. [X.]egen eine Strafrahmenverschiebung dürfte andererseits aber sprechen, daß er sich bewußt in eine gewaltträchtige Situation begeben und in dieser weiter dem Alkohol zugesprochen hat.
(3) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der [X.] auf einer etwa fehlerhaft zugebilligten Strafrahmenverschiebung be-ruht. Die Höhe der verhängten Strafen erscheint zwar für die von der [X.] noch beim Schöffengericht angeklagte Tat im Ergebnis nicht unangemessen. Angesichts des gesamten [X.] läßt sich von Seiten des [X.] aber auch nicht etwa feststellen, daß eine etwas schwere-re Bestrafung nicht mehr schuldangemessen wäre.
(4) Die Feststellungen des Tatgerichts zum Strafausspruch [X.] und [X.] auch diejenigen zu den Voraussetzungen des § 21 St[X.]B [X.] sind insge-samt aufzuheben (§ 353 Abs. 2 St[X.]O). Der neue Tatrichter wird danach (sachverständig beraten) die bisherigen Befunde zur Alkoholisierung der [X.], namentlich in Hinblick auf die Fahrfähigkeiten [X.] s und fehlende Angaben bei [X.] , kritisch zu hinterfragen haben. [X.]egebenenfalls wird zumindest bei dem Angeklagten [X.] zu prüfen sein, ob die Voraussetzun-gen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 St[X.]B) vorliegen und diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist. - 23 - II[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] ist offensichtlich unbegründet. Die tatgerichtlichen Feststellungen zu seiner sicheren Identifizierung als Mit-täter [X.] bei mißlungenem Alibibeweis [X.] sind [X.] nicht zu [X.]. Zulässige verfahrensrechtliche Beanstandungen im [X.] mit [X.] sind nicht erhoben worden.

[X.] [X.] [X.]erhardt Raum Brause

Meta

5 StR 93/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 93/04 (REWIS RS 2004, 1912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1912

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