Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 591/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1909

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5 [X.]
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.] 2004, an der teilgenommen haben:

[X.]

als Vorsitzender,

[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt S

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwältin B

als Verteidigerin für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt F

als Vertreter der Nebenklägerin M

,
Rechtsanwalt [X.]

als Vertreter des Nebenklägers L

,
Justizangestellte [X.], Justizangestellte [X.]

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 3. April 2003 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, der Angeklagte [X.]zudem die durch sein Rechtsmittel den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes und [X.]en schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] unter Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund [X.] [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jah-ren und den Angeklagten [X.] wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. [X.] die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten [X.] Revisionen lediglich die Strafaussprüche beanstandet, wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämt-liche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. - 4 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte [X.]hatte am Vorabend des [X.] die Mitan-geklagten [X.]und [X.]zu einer gemeinsamen [X.]. Vor einem Lokal trafen die drei Männer die wegen Beteiligung an der hier mitausgeurteilten [X.] rechtskräftig verurteilten [X.]und [X.]. [X.]und [X.] unterhielten sich im Verlauf des Abends über das Schlachten von Schweinen und darüber, was für ein Gefühl es wohl wäre, wenn man mit einem Messer einen Menschen —abstechenfi würde. [X.]

spielte derweil wie gewohnt mit zwei Messern [X.] einem Butterflymes-ser und einem Klappmesser.
Gemeinsam mit der gesondert verfolgten Mü

fuhren die Männer zu einer ländlichen Diskothek. [X.], der [X.] wie bei ihm damals üb-lich [X.] schon während der Arbeit Kokain zu sich genommen hatte, schnupfte in der Diskothek ebenfalls mehrfach Kokain, und zwar insgesamt ca. zwei Gramm, die möglicherweise mit Ephedrin gestreckt waren. Gegen 5.30 Uhr verließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte sich der [X.] getötete und sichtlich alkoholisierte [X.]

, der um eine Mitfahrge-legenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde. [X.], der schon zuvor einem Volltrunkenen die Geldbörse entwendet, darin aber kein Geld gefunden [X.], wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung, [X.]

könne ja Geld bei sich haben. [X.], [X.] , [X.]und [X.]

kamen nun überein, [X.] mitzunehmen, ihn noch betrunkener zu machen und ihn unterwegs an einer abgelegenen Stelle auszusetzen, wo ihm seine Geldbörse unter Androhung oder notfalls auch Zufügung von Gewalt weggenommen werden sollte. [X.]versuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem Plan abzubringen, und erklärte, er wolle [X.] auch wegen seiner laufenden Bewährung [X.] nichts mit der Sache zu tun haben. Obwohl er [X.] wie er wußte [X.] unschwer in der noch ge-- 5 - öffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits stehenden später [X.] von dem geplanten Verbrechen hätte informieren und damit die Tat hätte verhindern können, tat er dies nicht.
Die Gruppe fuhr dann in zwei Autos los, in einem

Mü , [X.] und [X.] mit dem späteren Opfer, im anderen [X.], [X.]und [X.]. Auf einem Feldweg, mehrere hundert Meter von der [X.], hielten die Fahrzeuge absprachegemäß an. [X.]

und [X.]zogen den sich wehrenden [X.] aus dem Auto, wobei sie auf ihn eintraten und einschlugen. [X.]und [X.] begannen, mit einem abgesäg-ten [X.] auf das bereits am Boden liegende Opfer einzuschla-gen, [X.]traf dabei mehrfach mit kräftigen Schlägen dessen Kopf. Auch [X.]und [X.]schlugen wiederum den bald heftig im Gesicht [X.] und um Gnade flehenden [X.] . Nach weiteren Mißhand-lungen nahm [X.] die Brieftasche des Opfers an sich, in der sich jedoch kein Geld befand. Währenddessen gelang es [X.] , aufzustehen und sich von der Gruppe zu entfernen. Aus ein paar Metern Entfernung rief er: —Eure Gesichter habe ich [X.] [X.], und lief weiter. Aus Angst, für die an [X.] begangene Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, folgte ihm [X.] mit der Äußerung: —Der darf nicht am Leben [X.] Während sich [X.] , [X.]und [X.]in ihrem PKW ein Stück entfernten, verfolgten [X.] und in kurzem Abstand [X.] das Opfer. In einem Rapsfeld holte [X.] [X.] ein und stach ihm dreimal von hinten mit seinem Klappmesser in den Rücken. Nach einem Handgemenge lagen beide am Boden. [X.] stach nun heftig mit [X.] 15 bis 20 Stichen auf den Oberkörper des auf dem Rücken liegen-den Opfers ein. Auch [X.]war mittlerweile am [X.] erschienen und ver-nahm, daß [X.] deutlich röchelte, also noch am Leben war. Aus Angst, wegen des zuvor begangenen Raubüberfalls zur Verantwortung gezogen zu werden, forderte [X.]mit folgenden Worten [X.]

auf, [X.] zu tö-ten: —Jetzt mußt du das aber richtig machen, denn, wenn der aufsteht, sind - 6 - wir geliefert.fi Dieser Aufforderung nachkommend, versetzte [X.] sei-nem Opfer jeweils einen Messerschnitt an der rechten und linken Halsseite im Bereich der [X.], wodurch infolge Verblutens der Tod von

[X.] eintrat. Auf der anschließenden Rückfahrt —schwärmtefi [X.] -

gegenüber [X.]von dem —ganz besonderen [X.], einen Men-schen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe und was er als eine Art Höhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen Äußerungen pflich-tete [X.] im Laufe des Gesprächs immer wieder bei. 2. Das [X.] hat das zum Tode von [X.]

führende Geschehen als von [X.] und [X.] gemeinschaftlich begangenen [X.] bewertet. Die (Mit-)[X.]chaft [X.]
s hat es insbeson-dere aus dem deutlich geäußerten Interesse am [X.], aus der Über-nahme eines Teils der Tatherrschaft und aus einem fördernden Tatbeitrag gefolgert.
[X.] beraten, ist die [X.] bei dem in seiner Per-sönlichkeit eher gehemmten [X.] zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Laufe des Tatgeschehens mehrfach zu ihm [X.] Aggressions- und Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die für eine erhebliche Beeinträch-tigung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seines [X.] sprächen. Insbesondere die bei den Mißhandlungen des Opfers gezeigte Aggressivität lasse sich nicht ohne weiteres mit seinem Persönlichkeitsbild in Einklang bringen. Die [X.]en hätten dies als eine mögliche Folge akuter Kokainintoxikation beschrieben. Bislang sei [X.]nicht durch aggressives Verhalten unter Drogeneinfluß auffällig geworden; die drei Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Eigentumsdelikte. Aus diesen Gründen hat das [X.] die Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB und § 211 Abs. 1 StGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
3. Bei dem Angeklagten [X.]hat die [X.] im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß er bereits mehrfach, u. a. auch - 7 - wegen Raubes, vorbestraft ist und die Tat während laufender Bewährung begangen hat; zudem hätte der Tod des [X.]

mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn der Angeklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre. Andererseits wurde ihm zugute gehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und in der Tatnacht versucht hat, die anderen von ihrem Vorhaben abzubringen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat das [X.] abgelehnt.
4. Der Angeklagte [X.] wurde von der [X.] wegen Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist durch Beschluß des [X.]s nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage (5 [X.]) rechtskräftig.
I[X.] Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
1. Das [X.] ist in letztlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte [X.] infolge [X.] (zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähig-keit erheblich beeinträchtigt war.
a) Es hat [X.] sachverständig beraten [X.] alle Umstände sorgfältig erörtert und geprüft, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen vermocht. Kokain ist ein berauschendes Mittel, dessen Genuß [X.] ebenso wie der von Alkohol [X.] zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen kann ([X.]R StGB § 21 Ursachen, mehrere 15). Zwar wird in den [X.] die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung [X.] wie die [X.] im Ansatz zu Recht beanstandet [X.] nicht besonders hervorge-- 8 - hoben. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen Erwägungen zur Frage der Steuerungsfähigkeit [X.] insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der dem Angeklagten [X.] Aggressions-durchbrüche [X.] jedoch, daß das [X.] die Rechtsfrage der Erheblich-keit dieser (nicht ausschließbaren) Beeinträchtigung hinreichend erkannt und positiv beantwortet hat. [X.] kann zu einer solchen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 10), und die von dem Angeklagten konsumierte Menge von über zwei Gramm Kokain stellt (bei üblicher Güte) bereits ein Vielfaches ei-ner gefährlichen [X.]einheit dar (vgl. [X.], BtMG 5. Aufl. § 29a [X.]. 53 ff. m.w.[X.]).
b) Auch die vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der [X.] hat mit Urteil vom heutigen Tage (5 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) ent-schieden, daß an die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vor-werfbar) alkoholisierten Tätern höhere Anforderungen zu stellen sind, weil häufig in der Person des [X.] oder der Situation Umstände vorliegen, die das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht ha-ben. Solche auf die konkrete Tatbegehung bezogenen schulderhöhenden Momente können im Rahmen der bei § 21 StGB erforderlichen Gesamtab-wägung die durch Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bewirkte Schuld-minderung ausgleichen, so daß von der fakultativen Strafrahmenverschie-bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden kann. Was für Alkohol gilt, kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere [X.] und Betäubungsmittel übertragen werden. Die enthemmende und hier-durch teils aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols ist allgemein [X.]. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen [X.] und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal die Dosierung und die individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen. Dies gilt auch für den [X.] von Kokain und - 9 - einen möglichen Zusammenhang zwischen [X.] und [X.] (vgl. [X.] aaO Anhang C 1 [X.]. 168 ff. und 172 ff., je m.w.[X.]). Wie bei Alkohol gilt allerdings auch beim (vorwerfbaren) [X.] von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausschei-det, wenn der Täter bereits zuvor unter vergleichbarem Drogeneinfluß ge-walttätig geworden ist.
Die Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls und die Ent-scheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung ist zudem grund-sätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur eingeschränk-ter revisionsrechtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind ([X.], Urteil vom 17. August 2004 [X.] 5 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Nach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht zu beanstanden. Vorliegend hat das [X.] bei Prüfung der Straf-milderung insbesondere bedacht, daß der Angeklagte K

unter Droge-neinfluß bislang nicht gewalttätig geworden ist, so daß es an einer tatbezo-genen Vorhersehbarkeit aggressiver Durchbrüche infolge Drogenkonsums mangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der [X.] zur konkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der Strafmilderung erfor-derlichen schulderhöhenden Moment. Dieses läßt sich nicht schon, wie die Staatsanwaltschaft meint, durch die Überlegung ersetzen, der Gesetzgeber mißbillige den [X.] illegaler Drogen generell, weshalb ein solcher stets [X.] und damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat [X.] schulderhöhend wirke. Hinzu kommt, daß vorliegend auch die Verhängung einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1 StGB). An die Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Straf-rahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stel-len ([X.], Urteil vom 17. August 2004 [X.] 5 [X.]; Urteil vom 17. [X.] 2004 [X.] 4 StR 54/04). Wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger [X.] 10 - heitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besonders [X.] Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. [X.]R § 21 Strafrahmen-verschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das [X.] hinge-gen nicht festgestellt.
Die für den gemeinschaftlichen Mord verhängte [X.] von elf Jahren Freiheitsstrafe erscheint zwar vergleichsweise milde. Der [X.] nimmt dies aber vor allem deshalb hin, weil das [X.] sich bei der konkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden) Überlegung hat leiten lassen, daß sich die Mittäterschaft des Angeklagten [X.] an der Grenze zur Teilnahme bewegt.
2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Strafzumessung des [X.]s bei dem Angeklagten [X.]. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen belasten-den und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Ein-zelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumes-sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen recht-lich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. [X.]St 34, 345, 349; [X.]R StGB § 46 Abs. 1 [X.] 1, 6).
Danach deckt die [X.] insoweit vom [X.] nicht vertre-tene [X.] Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise der Revision zum Erfolg verhelfen könnten, nicht auf. Die verhängte [X.] 11 - strafe ist [X.] gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des Angeklag-ten [X.] [X.] nicht unvertretbar milde.
II[X.] Auch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] .
a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere die Be-wertung seines Tatbeitrags bei der Tötung des [X.] als gemein-schaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß [X.] fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. [X.]St 37, 289, 291; [X.] StV 1998, 540 m.w.[X.]). In Grenzfällen hat der [X.] dem [X.] für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. [X.] das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten [X.]ßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfeh-lerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ([X.] StV 1998, 540 m.w.[X.]). Die Wertung des [X.]s ist unter Berücksichtigung der genann-ten Kriterien aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die [X.] hat für die Annahme von Mittäterschaft insbesondere auf das erhebliche ei-- 12 - gene Interesse des Angeklagten [X.]an der Tötung des [X.] und auf seinen für die konkrete Art und Weise der Tötung letztlich ursächli-chen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände des [X.] vertretbar.
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung des [X.]s haben keinen Erfolg. Die Beweiswürdi-gung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu [X.], ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ver-stößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene An-forderungen gestellt worden sind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-zustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfol-gerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist ([X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.[X.]). In diesem Sinn deckt die Revision revisible Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht auf. Der Vortrag des [X.] erschöpft sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, mit teils ur-teilsfremdem Vorbringen die eigene Würdigung an die Stelle der [X.] Beweiswürdigung zu setzen.
c) Auch ein Verstoß gegen den [X.] (—in [X.] pro [X.]) ist in-soweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es nämlich nur auf solche Zweifel an, die der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe tatsächlich gehabt hat und nicht auf solche, die er nach Auffassung der Revision hätte haben müssen ([X.], [X.] Aufl. § 261 [X.]. 26 m.w.[X.]).

2. Die Revision des Angeklagten [X.]ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. - 13 - a) Die Beweiswürdigung des [X.]s hält nach den oben ge-nannten [X.]ßstäben revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Auch hier [X.] die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stel-le der Beweiswürdigung des [X.]s zu setzen. Die Kenntnis von der geplanten [X.] ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des [X.]s zu der (in Anwesenheit des Angeklagten [X.]

getroffenen) Einigung der Gruppe, dem Geschädigten [X.] unter Androhung oder [X.] Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden ([X.]). b) Die Strafzumessung des [X.]s ist frei von [X.] zu-ungunsten des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist weder der zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch hat die [X.] unzutreffend Vorverurteilungen wegen Raubes als einschlä-gige Vorstrafen gewertet. Zwischen der Vorstrafe wegen Raubes und einer Bestrafung wegen Nichtanzeige eines geplanten Raubes besteht vorliegend eine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB schützt mittelbar ebenfalls die von den Katalogtaten betroffenen Rechtsgüter ([X.]St 42, 86, 88). [X.] durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des [X.]s auf die durch eine Anzeige der geplanten [X.] vermeidbaren Folgen für den Geschädigten [X.] . Unter den gegebenen Umständen mußte [X.] [X.] angesichts der Gruppendynamik und der Trunkenheit des Opfers [X.] mit Gefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante [X.] werden. Daß eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ange-sichts des Bewährungsbruchs nicht in Frage kam, bedurfte keiner weiteren Begründung als der gegebenen. Der [X.] besorgt auch nicht, daß das [X.] an dieser oder anderer Stelle die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten [X.] oder die Auswirkungen der Strafe hierauf nicht hin-reichend bedacht haben könnte, zumal eine erschöpfende Aufzählung sämt-licher Strafzumessungsgesichtspunkte [X.] auch etwa der gruppendynami-schen Prozesse [X.] weder erforderlich noch möglich ist (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 46 [X.]. 106 m.w.[X.]). - 14 - [X.] [X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 591/03

17.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 591/03 (REWIS RS 2004, 1909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1909

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