Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 5 StR 428/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3823

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 30. März 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom30. März 2004, an der teilgenommen haben:Richter [X.] Vorsitzender,[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt L ,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.]und [X.], [X.], [X.]undSk wird das Urteil des [X.] vom27. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und [X.] auch über die Kosten der Rechtsmittel [X.] an eine andereSchwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen: acht undzehn Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt (unter Anordnung eines [X.] von acht [X.] sechs Monaten) angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestütztenRevisionen der Staatsanwaltschaft [X.] vertreten vom Generalbundesanwalt [X.]und von fünf (von insgesamt acht) Nebenklägern, die u. a. die unterbliebeneVerurteilung des Angeklagten wegen Mordes rügen, haben Erfolg.1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte, u. a. vorbestraft mit einer zunächst zur Bewährungausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer 1990 im Vollrausch verübten ge-fährlichen Körperverletzung, war nach Verurteilung wegen einer im [X.] 4 -ber 1995 wiederum im Vollrausch begangenen Körperverletzung mit Todes-folge zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt im [X.] 1999 vorzeitig aus Strafhaft und Maßre-gelvollzug entlassen worden.In den Morgenstunden des 10. August 2002 lief der Angeklagte nachdurchzechter Nacht, aufgeputscht durch konsumierte [X.] ([X.], eventuell auch Kokain) und alkoholisiert (bei maximalerBlutalkoholkonzentration von etwa 2,3 ›), möglicherweise ziel- und planlosdurch ein Wohnviertel in [X.]. Er überstieg den [X.] bewohnten Einfamilienhauses und versuchte gegen 6.45 Uhr, in [X.] der 16jährigen Tochter der Eigentümer zu schauen, diesoeben nach Hause gekommen und dabei möglicherweise von dem Ange-klagten beobachtet worden war. Kurz danach gelang es dem Angeklagten,ein angekipptes Fenster des im Hochparterre gelegenen [X.] zuöffnen; hierdurch stieg er zunächst unbemerkt in das Haus ein. Das Motiv [X.] geblieben; der Angeklagte hat nicht damit begonnen, im Haus zustehlen.Die Hauseigentümerin, die im Hochparterre mit ihrem Ehemann imSchlafzimmer schlief, erwachte, trat unbekleidet auf den Flur und traf dort [X.] im Eingangsbereich der Küche stehenden Angeklagten. Dieser war [X.] kurz zuvor durch eine im Spiegel bemerkte Bewegung hinter derhalb geöffneten [X.] auf darin befindliche Personen [X.] geworden und war [X.] unwiderlegt [X.] entschlossen, das Haus [X.] unbemerkt wieder zu verlassen. Die Frau schrie beim für sie gänz-lich überraschenden Anblick des ihr unbekannten Angeklagten sofort laut umHilfe und begann, mit bloßen Händen auf ihn einzuschlagen. Dieser ergriffein unmittelbar neben ihm in einem Messerblock steckendes Fleischermes-ser mit einer Klingenlänge von 20 cm und stach damit unvermittelt mit [X.] Frau einmal knapp 20 cm tief in den oberen rechten Brustbereich. Er wardurch die Situation des Zusammentreffens in Panik geraten, dachte jäh [X.] 5 -an, daß er unter Führungsaufsicht und Bewährung stand, und [X.], um seine Flucht aus dem Haus zu ermöglichen. Daß er dies —auchdurch mildere [X.] hätte bewerkstelligen können, war ihm nach [X.] Schwurgerichts möglicherweise nicht bewußt. Den Tod der Geschädig-ten nahm er, wie das Schwurgericht meint, zumindest billigend in Kauf.Die Frau brach nach dem Stich nicht zusammen, sondern flüchtetedurch das Wohnzimmer und den Wintergarten in den Garten. Der Angeklagtewollte [X.] unwiderlegt [X.] durch das Schlafzimmer flüchten, das er möglicher-weise durch zustands- und situationsbedingte Wahrnehmungsverzerrungennach der Flucht der Geschädigten in die andere Richtung als einzig mögli-chen Fluchtweg verkannte. In der Schlafzimmertür traf er auf den erwachtenund aufgestandenen Ehemann der Geschädigten. Ihm versetzte der Ange-klagte, um seine Flucht zu ermöglichen, mit direktem Tötungsvorsatz [X.] mit dem Messer, das er noch bei sich führte. [X.] brach imSchlafzimmer zusammen und verblutete alsbald.Dem Angeklagten gelang die Flucht durch das Schlafzimmerfenster.Ermittelt [X.] und zwei Wochen später festgenommen [X.] wurde er durch [X.] an einer im Garten des Tatortes aufgefundenen Zigarettenkippe.Die Geschädigte hatte durch laute Schreie vom Garten aus ihre Kinderalarmieren können. Sie brach alsbald zusammen, gab ihrem [X.] und [X.] noch den Hinweis, der Täter sei —[X.] mit —mulattischerfiHautfarbe [X.] der Vater des Angeklagten war [X.] [X.], und fieldann in Bewußtlosigkeit, aus der sie bis zu ihrem mehr als ein Vierteljahrspäter verletzungsbedingt eingetretenen Tod nicht mehr erwachte.2. Zutreffend beanstanden die Beschwerdeführer es als [X.], daß das Schwurgericht in beiden Fällen eine Verurteilung des Ange-klagten wegen Mordes abgelehnt [X.] 6 -a) Allerdings ist das Mordmerkmal der Heimtücke in beiden Fällen [X.] zutreffend verneint worden. Entgegen der Wertung des [X.] hängt dies nicht einmal mit der besonderen psychischen Belastung [X.] bei Begehung der Taten zusammen.Die Hauseigentümerin wurde naheliegend durch Wahrnehmung [X.] Geräusche oder Bewegungen geweckt; als sie den Flur betrat,traf sie hier in ihrem Privathaus unvermutet auf einen Einbrecher, den ihrfremden Angeklagten. Es liegt auf der Hand, daß ihr in dieser Situation jedeArglosigkeit genommen war. Ihre Reaktion, laut schreiend auf den [X.] zuzugehen und auf ihn einzuschlagen, ist schwerlich geeignet, das Ge-genteil zu beweisen. Sie ist kaum [X.] mit dem Schwurgericht [X.] als überra-schungsbedingte Verkennung der Gefahrensituation (vgl. BGHSt 33, 363) [X.], sondern vielmehr ersichtlich als gänzlich unbedachte [X.]. Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf diese Situation keine Grundlage füreine gesicherte Überzeugung von der Annahme des Angeklagten, die [X.] erschrockene Frau sei ihm gegenüber arglos gewesen. Damit fehlte es[X.] zumindest subjektiv [X.] an dem für das Mordmerkmal der Heimtücke erfor-derlichen Element der Arglosigkeit zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] tödlichen Angriffs (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 17).Nichts anderes gilt für den Angriff auf den Ehemann, als er sich [X.] alarmiertdurch die Schreie seiner Frau [X.] anschickte, vom Schlafzimmer aus zum [X.] zu eilen. Ungeachtet der Kürze der [X.] seit seinem [X.] war er beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten für diesen augen-scheinlich in panischer Sorge, mithin nicht arglos. Daß beide Opfer dem [X.] in der [X.] letztlich wehrlos ausgeliefert waren, ließ sich[X.] jedenfalls aus dessen für den Vorsatz maßgeblicher Sicht [X.] nicht auf [X.] zurückführen, ist mithin zur Erfüllung des [X.] der [X.] nicht ausreichend (vgl. [X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 18a).b) Als sachlichrechtlich fehlerhaft erweist sich indes in beiden Fällendie Verneinung einer Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.- 7 -Der Angeklagte, dem es bei den Tötungshandlungen eingestande-nermaßen um die Ermöglichung seiner Flucht zur Vermeidung negativerKonsequenzen in seiner Situation der Führungsaufsicht und offenen [X.] ging, handelte damit unverkennbar zugleich in der Absicht, den [X.] und die damit mindestens verbundene Straftat des [X.] zu verdecken. Auch unter Berücksichtigung seiner Intoxikation undder Paniksituation beim plötzlichen Zusammentreffen mit den Geschädigtenist für vernünftige Zweifel daran, daß er sich bei der nahezu instinktiv emp-fundenen Sorge um seine Bewährung selbstverständlich zugleich der [X.] begründenden Strafbarkeit seines Einbruchs [X.] mindestens als Haus-friedensbruch, wenn nicht als versuchter Einbruchsdiebstahl oder gar (etwaalternativ festzustellen) als versuchte sexuelle Nötigung [X.] mitbewußt war,kein Raum (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 10; [X.] inMünchKomm-StGB 2003 § 211 Rdn. 187 ff.).Auch die weiteren gegen die [X.] vorgebrachten Ar-gumente erweisen sich als nicht tragfähig. Zunächst zweifeln die Beschwer-deführer angesichts des der Geschädigten beigebrachten wuchtigen, nahezu20 cm tiefen Bruststiches nachvollziehbar an der Annahme eines lediglichbedingten Tötungsvorsatzes, und zwar auch unter Berücksichtigung derSpontanität des Tatentschlusses und des Umstandes, daß der bei dieser Tatnoch mit geringerer Intensität handelnde Angeklagte auf die Frau nur einmaleingestochen hat. [X.] davon liegt eine Fallgestaltung, für welche [X.] Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des [X.] der[X.] mit nur bedingtem Tötungsvorsatz angenommen hat(vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 31a und 33; [X.] aaO § 211Rdn. 190 ff.; jeweils m.w.[X.]), bei dem vorliegenden tödlichen [X.] bekanntes Opfer zur [X.] grundsätzlich nicht vor. [X.] Schwurgericht erwogenen Überlegungen des Angeklagten, im Falle ei-nes Überlebens der Frau werde er identifiziert werden, weil sie ihn gesehenhabe und wiedererkennen werde, dürften überhaupt nur unter der [X.] als geeignet angesehen werden, das Mordmerkmal der [X.] 8 -kungsabsicht in Zweifel zu ziehen, wenn der Angeklagte mit einer Identifizie-rung für den Fall des Überlebens seines Opfers fest gerechnet hätte. [X.] machen die Beschwerdeführer aber zutreffend geltend, daß die [X.] derart differenzierter Überlegungen des Angeklagten im eklatanten [X.] zu den Feststellungen zu seiner intoxikations- und [X.] verwirrten Geistesverfassung bei der spontanen Tatbegehung steht.Der Ausschluß des [X.] beruht mithin auf einer tatsächlich nichtfundierten und damit sachlichrechtlich fehlerhaften Unterstellung zugunstendes Angeklagten.All dies gilt in verstärktem Maße für die Überlegung des [X.], der Angeklagte habe bei der anschließend verübten direkt vorsätzli-chen Tötung des Ehemannes zur Ermöglichung seiner Flucht womöglich be-dacht, er könne damit nicht selbstverständlich zugleich seine Vortaten [X.] [X.] und Verletzung der Frau [X.] wirksam verdecken, da er von seiner späte-ren Identifizierung durch die entkommene schwerverletzte Frau ausgegan-gen [X.]) Da keine Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht ohne gleichzeitige[X.] bestehen, ist daneben für die Annahme einer Tötungaus sonst niedrigen Beweggründen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 211Rdn. [X.]) kein Raum.d) Der Senat hat erwogen, wegen der aus dem angefochtenen [X.] nahezu eindeutigen Beweislage und im Blick auf die [X.] Unterstellungen, die in beiden Fällen zur Verneinung des Mord-merkmals der [X.] geführt haben, zum Schuldspruch [X.] in zwei Fällen durchzuentscheiden. Da es letztlich insoweit an positiventatgerichtlichen Feststellungen zu den hierfür erforderlichen [X.] Angeklagten fehlt, hat der Senat [X.] auch vor dem Hintergrund, daß dieMotivation des Angeklagten, in das [X.] einzubrechen, letzt-lich weitgehend im Dunkeln geblieben ist [X.] hiervon gleichwohl Abstand ge-- 9 -nommen und die Entscheidung neuer tatgerichtlicher Beurteilung überlassen.Um dem neuen Tatgericht dann aber auch eine umfassende, von [X.] neue Sachaufklärung zu ermöglichen, hebt der Senat das Urteil voll-ständig auf. Er sieht deshalb auch davon ab, etwa Feststellungen zum äuße-ren Tathergang und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechtzuerhalten,die das Schwurgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei getroffen hat,die aber auch das neue Tatgericht unschwer erneut wird feststellen können.3. Der Rechtsfolgenausspruch entfällt mit der Aufhebung des Schuld-spruchs. Der Senat weist indes darauf hin, daß das angefochtene Urteil auchinsoweit nicht bedenkenfrei [X.]) Zwar hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei eine erhebliche Ver-minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Ta-ten (§ 21 StGB) bejaht. Die Begründung, mit der es dem Angeklagten einehierauf gründende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugebil-ligt hat, ist aber, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, durchgreifendbedenklich. Daß das Tatgericht nicht festzustellen vermochte, daß dem [X.] eine Neigung zu vergleichbaren Straftaten unter dem Einfluß vonDrogen und Alkohol bewußt gewesen wäre, mag ungeachtet seiner ein-schlägigen Vorbelastungen hinzunehmen sein. Kaum vertretbar erscheintindes die Wertung, daß der Angeklagte mit entsprechendem Fehlverhalten [X.] Zustand allein im Blick auf den seit den Vortaten einge-tretenen [X.]ablauf und auf sein konkretes Wirken als Einzeltäter auch nichthätte rechnen müssen. Nach Aburteilung des Angeklagten wegen zweiermassiver Gewaltdelikte im Vollrausch, das zweite davon bereits mit tödli-chem Ausgang, ist ersichtlich das Gegenteil der Fall. Vor diesem spezifi-schen Hintergrund mußte ihm sein dauerhaft unkontrollierter Alkohol- [X.] angelastet werden, auf den der massiv enthemmte Zu-stand zurückging, der die hier abgeurteilten Kapitalverbrechen bedingte. [X.] verstärkt, da er aufgrund der letzten einschlägigen Vortat noch unter [X.] stand, zumal auch bezogen auf den mit dem Hang unmittelbar ver-- 10 -bundenen [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt. Bei dieser Besonderheit legt nicht einmal der Umstand die [X.] Strafrahmenverschiebung nahe, daß der Zustand erheblich verminder-ter Schuldfähigkeit letztlich auch auf psychische Defekte, namentlich einenfortbestehenden Hang zur [X.], zurückgeht. Diesem [X.] steht die massiv verstärkende Warnfunktion der laufenden [X.] vor spezifisch einschlägigem Hintergrund gegenüber.Jedenfalls aus der Sicht des Schwurgerichts war die Zubilligung [X.] durchgreifend bedenklich vor dem Hintergrund,daß das Gericht letztlich allein im Blick auf die psychische Verfassung [X.] bei Begehung der Taten bereits nicht zu Schuldsprüchen wegenMordes gelangt ist. Dieses Moment hätte bei der [X.] zum Nachteil des Angeklagten bedacht werden müssen.Nach der letztlich vom Angeklagten vorwerfbar verursachten [X.] Intoxikation wird sich die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebungsogar dann nicht von selbst verstehen, wenn der Angeklagte bei [X.] wegen Mordes zu lebenslanger [X.] verurteilen wäre. Dies setzte freilich besonders schwerwiegende [X.], die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25). Indes wären die vorliegend zubeurteilenden Taten bei [X.] unterstellt [X.] uneingeschränkter Schuldfähigkeit [X.] zweifelsfrei als zwei Fälle des Mordes mit lebenslanger Gesamtfrei-heitsstrafe unter Feststellung besonderer Schwere der Schuld des Tätersgemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB zu ahnden gewesen; zu [X.] ist zudem eine spezifisch einschlägige Vorbelastung, die [X.] bereits die Tötung eines Menschen zum Gegenstand hatte. Vor diesemHintergrund erschiene vorliegend auch bei Schuldsprüchen wegen Mordes[X.] namentlich für die zweite Tat [X.] die Versagung einer Strafrahmenverschie-bung nach tatgerichtlichem Ermessen nicht undenkbar, eventuell mit der- 11 -Konsequenz, im Blick auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeitvon der Feststellung besonderer Schuldschwere abzusehen.b) Zum [X.] merkt der Senat an, daß die bisher zu-gunsten des Angeklagten getroffene tatgerichtliche Ermessensentscheidungnach § 66 Abs. 2 StGB, dessen formelle Voraussetzungen nach der bisheri-gen rechtsfehlerfreien tatgerichtlichen Beurteilung ebenso vorliegen wie einHang und eine damit einhergehende Gefährlichkeit des Angeklagten (§ 66Abs. 1 Nr. 3 StGB), insbesondere vor dem Hintergrund dreier Straftaten mittödlichem Ausgang nicht überaus überzeugend anmutet. Angesichts derMöglichkeit strengerer Bewertung der Taten ist insoweit ohnehin eine neuetatgerichtliche Beurteilung erforderlich. Insbesondere bei etwa abweichen-dem Ergebnis wäre ein erneut erwogener [X.] im angefochtenen Urteil rechts-fehlerfrei ausgesprochener [X.] [X.] nach § 64 StGB auch nachMaßgabe des § 72 StGB zu hinterfragen.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 428/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 5 StR 428/03 (REWIS RS 2004, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3823

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