Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. V ZB 130/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8768

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 4. März 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1004 Abs. 1 Auch der [X.] kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein. [X.], Beschluss vom 4. März 2010 - [X.]/09 - [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch den [X.] [X.] [X.], Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. [X.] beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 36. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfah-rens der weiteren Beschwerde, an das [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 10.000 •. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist seit dem 30. Mai 1996 Sondereigen-tümerin einer zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelhaushälf-te, die schon vor dem Eigentumserwerb von der [X.] bewohnt wurde; Mieter ist Herr S. , der Geschäftsführer der Antragsgegnerin. 1 Das Sondereigentum der Antragsgegnerin ist mit einem Sondernut-zungsrecht an einer Gartenfläche verbunden. In der Teilungserklärung heißt es hierzu in § 2: 2 - 3 - "Die Halbhäuser – und die ihnen zugeordneten [X.] werden im höchstmöglichen nach dem [X.] überhaupt zulässi-gen Umfang wie selbständige Grundstücke behandelt – Jedem [X.] ist nur ein solcher Gebrauch seines [X.] und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt, dem ein anderer Wohnungs-eigentümer als Nachbar widersprechen könnte, wäre das Grundstück real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind." Die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Gartenfläche wird seit 1987/88 auf einer Länge von etwa 15 m von einer aus 19 Bäumen bestehen-den Thujenhecke begrenzt. Die Bäume sind von der angrenzenden [X.] weniger als 2 m entfernt und haben eine Höhe von ca. 7,6 m er-reicht. Wegen der Hecke fand am 16. April 1996 eine Ortsbegehung statt. Das darüber aufgenommene Protokoll lautet auszugsweise: 3 "[X.] ist mittlerweile ‡in den Himmel gewachsen™. Sie muss in jedem Fall massiv zurück geschnitten werden. Dies stößt bei der [X.]auf Ablehnung – [X.]sagt zu, daß die [X.] auf keinen Fall höher werden würde (Stichtag: 16.4.1996)." Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Mai 1997 wurde [X.] Beschluss gefasst: 4 "Zurückschneiden der Sträucher bzw. Bäume entlang des [X.]. Die Eigentümergemeinschaft beschließt einstimmig, dass die Höhe der Sträucher bzw. Bäume auf dem Sondernutzungsrecht der [X.]das Maß vom 16.4.1996 nicht überschreiten dürfe. Die [X.] verpflichtet sich zu entsprechenden Rückschnitten wie im Pro-tokoll vom 16.4.1996 festgehalten." - 4 - Am 26. November 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer auf einer weiteren Eigentümerversammlung: 5 "Da über die [X.] mit [X.]bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erhält die Hausverswaltung die Genehmigung zur [X.] mit dem Ziel, einen Rückschnitt der Thujenhecke – auf die niedrigst mögliche Höhe zu erreichen, wenn bis zum 15.1.2002 kein akzeptabler Kompromissvorschlag – bei der Hausverwaltung eingereicht wird." Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 hat das Amtsgericht der Antragsgeg-nerin aufgegeben, die Hecke auf eine Höhe von 4 m zurückzuschneiden; den weitergehenden Antrag [X.] auf eine Höhe von 2 m [X.] hat es [X.]. Das [X.] hat den Antrag vollends zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten weiteren sofortigen Beschwerde möchte der Antragsteller in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung errei-chen; hilfsweise beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Rück-schnitt bis auf eine Höhe von 4 m zu dulden. Das [X.] hält das Rechtsmittel für begründet, sieht sich aber durch die Entscheidung des Kam-mergerichts in [X.] vom 19. März 2007 ([X.], 845 f.) daran gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen. Es hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 6 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F., § 28 Abs. 2 [X.], Art. 111 Abs. 1 [X.]-ReformG statthaft. Das vorlegende [X.] geht davon aus, dass die Entscheidung der Sache davon abhängt, ob ein [X.] zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] danach soll allenfalls eine Duldungspflicht des [X.]s bestehen [X.] möchte es die Frage bejahen. Diese Diver-genz, an deren Beurteilung als entscheidungserheblich der [X.] 7 - 5 - bei der Prüfung der Statthaftigkeit gebunden ist (vgl. nur Senat, [X.] 116, 392, 394 m.w.[X.]), rechtfertigt die Vorlage. II[X.] Die nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F., §§ 27, 29, 22 Abs. 1 [X.] zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 8 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin als [X.]in nicht zu einem Rückschnitt verpflichtet ist. Davon abgese-hen sei mit dem Beschluss vom 12. Mai 1997 eine dem Stichtag des 16. April 1996 entsprechende Heckenhöhe genehmigt worden. Schließlich sei der [X.] verwirkt. 9 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 10 a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller befugt ist, die Ansprüche der Wohnungseigentümer (vgl. dazu Senat, [X.] 116, 392, 395) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten [X.] sind gegeben. [X.] liegt die dafür erforderliche Ermächtigung der Rechtsinhaber vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Erteilung der notwendigen Ermächtigung in dem Beschluss vom 26. November 2003 gesehen. Dieser wurde zu einem [X.]-punkt gefasst, als die (Teil-)Rechtsfähigkeit der [X.] noch nicht anerkannt war und demgemäß Ansprüche der [X.] nicht durch sog. Ansichziehen auf den Verband zur Ausübung übertragen und daher auch nicht von diesem prozessual durchgesetzt werden konnten. Vor diesem Hintergrund entsprach es gängiger und rechtlich unbe-11 - 6 - denklicher Rechtspraxis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der [X.] zu bündeln (vgl. Senat, [X.] 73, 302, 306 f.). Dass der Beschluss, wäre er erst nach der [X.] erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu grundlegend Senat, [X.] 163, 154, 158 ff.) gefasst worden, anders, nämlich dahin auszulegen wäre, die Ansprüche der Wohnungseigentümer soll-ten im Wege des sog. Ansichziehens auf die [X.] zur Ausübung übertragen werden, führt nicht zu einem Wegfall der [X.] gegebenen [X.]. b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand ein Anspruch der einzelnen Wohnungseigen-tümer auf einen Rückschnitt der Hecke nicht verneint werden. 12 aa) Mit der gegebenen Begründung kann die Beschwerdeentscheidung nicht aufrechterhalten werden. 13 (1) Anders als das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], 845 f. m.w.[X.]) meint, kann auch der [X.] zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren Störung verpflichtet sein (vgl. Senat, [X.]. v. 30. März 2007, [X.], [X.], 2182; [X.]. v. 29. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 827). Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zu-dem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Dezember 2006, [X.], [X.], 432 f.). Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das [X.] des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem [X.] Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Dezember 2006, [X.], aaO), nicht aber ist er gehalten, 14 - 7 - diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die Störung zu beseitigen, bleibt in solchen Fällen Sache des Eigentümers. Vorliegend befindet sich die Antragsgegnerin nicht in einer Situation, die der des Mieters im Beispielsfall vergleichbar wäre. Der entscheidende [X.] besteht darin, dass die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehen-den Störung hier allein auf dem maßgebenden Willen der Antragsgegnerin be-ruht und diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage ist. Zwar sind die Pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergibt sich die Befugnis zur Kürzung schon aus der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Davon abgesehen folgt sie auch aus dem in dem [X.] liegenden Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer. 15 (2) Offen bleiben kann, ob die Wohnungseigentümer der Antragsgegne-rin mit Beschluss vom 12. Mai 1997 eine Heckenhöhe gestattet haben, die dem Stand vom 16. April 1996 entspricht. Denn der später gefasste Beschluss vom 26. November 2003 ist aus unbefangener Sicht nächstliegend (zu diesen Krite-rien Senat, [X.] 139, 288, 292; [X.]. v. 5. Februar 2010, [X.], [X.] 4 m.w.[X.], zur [X.] bestimmt) jedenfalls als Widerruf dieser Gestattung auszulegen. 16 (3) Die Annahme einer Verwirkung nach § 242 [X.] scheitert schon dar-an, dass es an dem dafür erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Die [X.] verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine Vertrauensbetätigung ergibt, die die weitere Geltendmachung der Ansprüche als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt (vgl. Senat, [X.]. v. 22. November 2002, [X.], Umdruck S. 9; [X.], [X.]. v. 12. März 2008, [X.], [X.], 2254, 2255; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 242 [X.] Rdn. 95 m.w.[X.]). 17 - 8 - (4) Soweit das Beschwerdegericht auf dem Standpunkt steht, die "[X.]" zu einem Rückschnitt auf eine Höhe von 7 m oder 6,5 m scheitere zu-dem daran, dass diese nicht mehr von dem auf einen Rückschnitt auf 2 m ge-richteten Antrag erfasst sei, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Bei verständiger Würdigung des Antrages möchte der Antragsteller bis zu der angegebenen [X.] jede rechtlich durchsetzbare Kürzung erreichen. Dann aber ist auch eine Kürzung auf eine verbleibende Baumhöhe von 7 m oder 6,5 m in dem Antrag als Minus enthalten. Die Auffassung des [X.] läuft darauf hin-aus, der Antragsteller wolle den jetzigen Zustand hinnehmen, sofern sein wei-tergehendes Ziel nicht erreichbar sei. Das ist abwegig. 18 (5) Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Ver-pflichtung zu einem eingeschränkten Rückschnitt schon deshalb nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) entgegen, weil die [X.] eine Gestattung jedenfalls widerrufen haben (oben (2)). 19 [X.]) Der angefochtene Beschluss ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt der §§ 14, 15 Abs. 3 [X.] durch die Regelung in der Teilungserklärung modifiziert worden ist, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Das hat zur Folge, dass sich die Wohnungseigentümer in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich nur auf diejenigen [X.] stützen können, die ihnen bei einer Realteilung des Grund-stücks zustünden. Bei der Frage, ob solche Ansprüche verjährt sind, bedarf es einer differenzierenden Betrachtung. 20 (1) Soweit es um die Verjährung des landesrechtlichen Anspruches aus Art. 47 BayAG[X.] geht, den beide Vorinstanzen mit Blick auf die von den Wohnungseigentümern vereinbarte weitgehende Gleichstellung mit Realeigen-tümern zu Recht für entsprechend anwendbar gehalten haben, führt dies [X.] entgegen der Auffassung des Amtsgerichts [X.] auch zur analogen Anwendung 21 - 9 - der diese Anspruchsgrundlage ausdrücklich einbeziehenden Verjährungsrege-lung des Art. 52 Abs. 1 BayAG[X.]. Wie das Beschwerdegericht der Sache nach zutreffend ausführt, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, nur auf landesrechtliche Anspruchsgrundlagen zurückzugreifen, nicht aber auf in dem-selben [X.] normierte Einreden oder Einwendungen. Dem entspricht es, dass der Senat in einem vergleichbaren Fall dem Landes-recht nicht nur die Anspruchsgrundlage entnommen, sondern auch den dort geregelten [X.] für entsprechend anwendbar gehalten hat (vgl. [X.]. v. 28. September 2007, [X.], [X.], 3636, 3637). Dass sich der [X.] Gesetzgeber nicht für eine Ausschluss-, sondern für eine Verjährungsregelung entschieden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob die gegen den Anspruch aus Art. 47 BayAG[X.] erhobene Verjäh-rungseinrede durchgreift, ist offen. Feststellungen dazu, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 BayAG[X.] vorliegen, hat das Beschwerdegericht [X.] auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig [X.] bislang nicht getroffen. Das wird ebenso nachzuholen sein wie die sich hieran ggf. anschließende Prüfung, ob und inwieweit die Bemühungen, im [X.] zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, dem Eintritt der Verjährung entgegen stehen. Soweit es um die [X.] vor dem 1. Januar 2002 geht, ist Prüfungsmaßstab § 242 [X.] i.V.m. dem in §§ 639 Abs. 2, 852 Abs. 2 [X.] a.F. enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. auch [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 203 [X.] Rdn. 1 m.w.[X.]), für die [X.] danach die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nunmehr konkretisierende Regelung des § 203 [X.] (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]). Dabei wird sich die [X.] jedenfalls für die [X.] nach ihrem Eigentumserwerb auch das Verhal-ten ihres Geschäftsführers [X.]zurechnen lassen müssen. Die Annahme, dass dieser ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mieter an Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft teilgenommen und Erklärungen abge-geben hat, liegt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Erklärungsad-22 - 10 - ressaten [X.] so Herr S. nicht ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt geäußert haben sollte [X.] fern. (2) Auf eventuelle Ansprüche der Wohnungseigentümer aus § 1004 Abs. 1 [X.] erstreckt sich die [X.] des Art. 52 Abs. 1 BayAG[X.] dagegen nicht. Diese unterlagen zunächst der dreißigjährigen Re-gelverjährung nach § 195 [X.] a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EG[X.]). [X.] ist die dreijährige [X.] nach § 195 [X.] n.F. (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1004 Rdn. 45; vgl. auch Senat, [X.]. v. 16. März 2007, [X.], [X.], 2183, 2184), die bei Zustellung des Antrags im März 2004 noch lief. 23 Wie Art. 124 EG[X.] belegt, kann eine landesgesetzliche Regelung das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkun-gen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus bundesrechtlichen Vorschriften [X.] etwa aus § 1004 Abs. 1 [X.] oder § 15 Abs. 3 [X.] [X.] ergeben (vgl. Senat, [X.]. v. 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035, 1037 m.w.[X.]). Das gilt vorliegend umso mehr, als das Lan-desrecht mit Art. 47 BayAG[X.] einen Anspruch schon dann gewährt, wenn bei Pflanzen mit einer bestimmten Höhe der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Dass die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des [X.] führt, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Dagegen kommen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 [X.] nur dann in Betracht, wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist (zu Letzterem vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 1004 Rdn. 32 m.w.[X.]). Die Verjährung des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen [X.] bleibt damit auf ihren Anwendungsfall beschränkt und lässt konkurrie-rende Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt (Senat, [X.]. v. 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035, 1037 m.w.[X.]). [X.] - 11 - re führt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundes-rechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasste [X.] hingenommen werden müsste. Das hat der Senat bereits für den insoweit vergleichbaren Fall des Durchgreifens eines [X.] ebenfalls an den Ablauf einer Frist geknüpften [X.] landesrechtlichen Aus-schlusstatbestandes entschieden ([X.]. v. 12. Dezember 2003, [X.], aaO). Für das Eingreifen der Verjährungseinrede nach Art. 52 Abs. 1 BayAG[X.] gilt nichts anderes. Ob auf der Grundlage des tatsächlichen [X.] des Antragstellers eine unter § 1004 Abs. 1 [X.] fallende Eigentums-beeinträchtigung (dazu etwa Senat, [X.] 113, 384, 387 f.; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.; jeweils m.w.[X.]; vgl. aber [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.], § 903 [X.] Rdn. 5; [X.], [X.], 425, 431 ff.) vorliegt, hat das Beschwerdegericht [X.] auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung wiederum konsequent [X.] nicht geprüft. Das wird ggf. nachzuholen sein. - 12 - 3. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben. Da die Sa-che nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. 25 [X.]
Schmidt-Räntsch [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 36 T 2377/07 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2009 - 32 Wx 8/09 -

Meta

V ZB 130/09

04.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. V ZB 130/09 (REWIS RS 2010, 8768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8768

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