Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az. B 12 R 13/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 6155

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen Rente - Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Ein in Deutschland wohnender deutscher Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung, die er vertraglich bei einem in der Schweiz ansässigen und dortiger Versicherungsaufsicht unterliegenden Unternehmen begründet hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 geändert.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme des einem Rentner gewährten Zuschusses für seinen in [X.] bestehenden Krankenversicherungsschutz.

2

Der 1941 geborene Kläger, der als [X.] Staatsangehöriger mit seiner Ehefrau in [X.] lebt, war bis [X.] in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) pflichtversichert. Seit [X.] bezieht er von der [X.] (= [X.]) Altersrente, ohne allerdings die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherungspflicht als Rentner zu erfüllen; seit Ende 2006 erhält er zudem eine geringe Rente aus [X.]. Die Ehefrau des [X.] ist als Grenzgängerin in [X.] beschäftigt und dort in der sog "obligatorischen Krankenpflegeversicherung" krankenversichert bei der "[X.]" (im Folgenden: [X.]), die der [X.] staatlichen Aufsicht unterliegt. Der Kläger selbst hatte für sich vom 1.11.2005 bis [X.] bei der [X.] eine Versicherung gegen eine Prämie von ursprünglich 330 [X.] monatlich abgeschlossen; dabei war das Unternehmen in Unkenntnis des [X.] Rentenbezugs davon ausgegangen, dass der Kläger als nicht erwerbstätiger Familienangehöriger einer Grenzgängerin der [X.] Versicherungspflicht unterliege. Später - im Januar 2007 - teilte die [X.] ihm mit, die Versicherung sei nur "freiwillig" und könne im Falle einer Versicherung in [X.] aufgehoben werden.

3

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom [X.] ab 1.11.2005 - gestützt auf § 106 [X.] - zunächst einen "Beitragszuschuss zur Krankenversicherung" bzw "für die private Krankenversicherung" in Höhe von 99,10 Euro monatlich gewährt hatte, nahm sie den "[X.] über die [X.] nach § 106 des [X.] ([X.])" mit Bescheid vom [X.] mit Wirkung für die Zukunft ab [X.] zurück und berechnete seine Rente insoweit neu. Die Bewilligung des Zuschusses sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger keine eigene Versicherung, sondern aufgrund der Mitversicherung bei seiner Ehefrau nur einen von der Disposition eines Dritten abhängigen Krankenversicherungsschutz besitze.

4

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom [X.]; Urteil des [X.] vom 30.8.2007). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der [X.] aufgehoben, die - erstmals im Berufungsverfahren erhobene - auf Verzinsung nachzuzahlender Zuschüsse gerichtete Klage jedoch als unzulässig abgewiesen: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.], sodass der Bewilligungsbescheid vom [X.] rechtmäßig gewesen sei. Der Anspruch auf den Zuschuss nach dieser Regelung beziehe sich auch auf ausländische Pflichtversicherungen, da ein Anspruch auf Übernahme eines Beitragsanteils nach § 249a [X.]B V nicht bestehe und andernfalls - trotz einer durch Art 14 GG geschützten Rechtsposition - gar keine Beteiligung der [X.] an den Aufwendungen für den Krankenversicherungsschutz des [X.] erfolgen würde. § 106 Abs 1 S 1 [X.] sei - im [X.] an eine in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht und an die von der [X.] vertretene Rechtsauffassung - europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ausreiche, das der Aufsicht eines [X.] oder eines gleichgestellten Vertragsstaates unterliege. Daher genüge es, wenn ein [X.] Rentenbezieher bei einem [X.] Versicherungsunternehmen krankenversichert sei, das der staatlichen Aufsicht [X.] unterliege. Ausgehend von der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 2000, [X.] = SozR 3-6050 Art 10 [X.] 6 - Movrin) dürfe einem Rentner der [X.] nicht allein mit Blick auf dessen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und die dort bestehende Versicherungspflicht entzogen werden. Der Kläger sei auch nicht bei seiner Ehefrau mitversichert, sondern aufgrund eines eigenständigen Vertrags bei der [X.] versichert. Dass er - wie näher ausgeführt wird - richtigerweise der Versicherungspflicht in [X.] gar nicht unterlegen habe, sei unerheblich, weil es für den Anspruch nach § 106 [X.] nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Der Anspruch sei auch nicht nach Abs 1 S 2 der Regelung ausgeschlossen (Urteil vom 14.4.2011).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 106 [X.]. Entgegen der Ansicht des L[X.] erstrecke sich die Regelung nicht auf den Zuschuss zu [X.] Pflichtkrankenversicherungen. Bei Rentnern sei danach zu unterscheiden, ob sie entweder in der [X.] pflichtversichert seien (was eine Beteiligung der Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a [X.]B V auslöse) oder ob sie in der [X.] freiwillig bzw bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert seien (was zum Anspruch nach § 106 [X.] führe). Bei der obligatorischen [X.] Krankenversicherung, in der der Kläger versichert gewesen sei, handele es sich um eine gesetzliche und dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnende Pflichtkrankenversicherung. Dem stehe nicht entgegen, dass auch private Unternehmen die Versicherung durchführten und sie vertraglich geregelt werde. Ausgehend von der vom L[X.] zitierten [X.]-Rechtsprechung komme hier insoweit lediglich ein Zuschuss entsprechend § 249a [X.]B V in Betracht. Da dieser Zuschuss allerdings voraussetze, dass die Beiträge nach der [X.] Rente bemessen würden - was bei den [X.] Beiträgen nicht der Fall sei -, könne der Kläger nicht erfolgreich sein.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2007 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

8

Er beruft sich auf ein nach dem einschlägigen Abkommensrecht bestehendes und von ihm ausgeübtes Wahlrecht hinsichtlich des [X.] und meint, für den Zuschuss nach § 106 [X.] sei es letztlich unerheblich, ob die Versicherung bei der [X.] als freiwillige oder als Pflichtkrankenversicherung einzustufen sei. Der Leistungsausschluss bei "gleichzeitigem" Vorliegen einer [X.] nach § 106 Abs 1 S 2 [X.] sei bei ihm nicht einschlägig, wie schon das L[X.] entschieden habe. Im Übrigen verstieße die Ablehnung eines Zuschusses in Ermangelung eines Anspruchs nach § 249a [X.]B V gegen Art 14 GG und das Recht auf Freizügigkeit, da für die [X.] Krankenversicherung optierende Versicherte sonst von Zuschüssen nach § 106 [X.] ausgeschlossen wären.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat konnte über die Revision der [X.]n ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Das [X.] konnte nur hinsichtlich der Klageabweisung in Bezug auf den vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten und von ihm im Revisionsverfahren auch nicht weiterverfolgten Zinsanspruch Bestand haben und war in diesem Sinne zu ändern. Die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende [X.] musste zurückgewiesen werden, weil das [X.] die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid der [X.]n vom [X.] in der Gestalt des [X.] ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 45 [X.]B X für die mit den Bescheiden - mit Wirkung für die Zukunft - vorgenommene Rücknahme der mit Bescheid vom [X.] erfolgten Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für seine vom 1.11.2005 bis [X.] bei der [X.] [X.] bestehende Krankenversicherung sind erfüllt.

1. Nach § 45 Abs 1 [X.]B X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2 S 1 [X.]B X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 S 2 [X.]B X). Die zu einer Rücknahme des Bescheides der [X.]n vom [X.] führenden Voraussetzungen sind in Bezug auf den bewilligten Zuschuss zu den Aufwendungen des [X.] zur [X.] [X.] erfüllt. Der genannte Bescheid war rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf den Zuschuss, weil die Voraussetzungen des dafür allein einschlägigen § 106 Abs 1 [X.]B VI nicht erfüllt sind (dazu im Folgenden 2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 [X.]B X liegen vor, weil schützenswertes Vertrauen des [X.] auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom [X.] nicht anzuerkennen ist und die [X.] das ihr zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt hat (dazu unter 3.).

2. Nach § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI (in der für den vorliegenden Fall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) erhalten "Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der [X.] Aufsicht unterliegt, versichert sind, … zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung". Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift (in der genannten, bis zur Neufassung vom 20.4.2007 <[X.] 554> geltenden Fassung) nicht, wenn sie gleichzeitig in der [X.] pflichtversichert sind. Der Kläger hatte danach keinen Anspruch auf den genannten Zuschuss, sodass die gleichwohl erfolgte Bewilligung eines Zuschusses rechtswidrig war.

a) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom [X.] ist allein an § 106 [X.]B VI zu messen, nicht ist dagegen - wie die [X.] im Revisionsverfahren meint - § 249a [X.]B V (wohl: analog) für den möglichen Anspruch des [X.] einschlägig. § 249a [X.]B V (hier dann potentiell anzuwenden in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung der Gesetze vom 14.11.2003 <[X.] 2190> und vom 15.12.2004 <[X.] 3445>) ist schon nach seinem Wortlaut vielmehr nur für krankenversicherungspflichtige Rentner einschlägig und auf die - in spezifischer Weise auf das [X.] Kranken- und Rentenversicherungsrecht bezogene - teilweise geregelte Tragung der "nach der Rente zu bemessenden" Krankenversicherungsbeiträge gerichtet, nicht aber auf einen - hier zuvor von der [X.]n auch ausdrücklich als solchen gewährten - "Zuschuss" nach § 106 [X.]B V; eine Regelung über Ansprüche von nicht versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - gegen den Rentenversicherungsträger auf Beteiligung an den Aufwendungen für im Ausland erworbenen Krankenversicherungsschutz enthält die Bestimmung ersichtlich nicht.

b) Ein Anspruch des [X.] nach § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI ist indessen nicht gegeben.

Der Kläger bezieht zwar eine Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung. Da er im streitigen Bewilligungszeitraum in der ([X.]) [X.] als Rentner aber weder pflichtversichert war (mangels Erfüllung des in § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V geregelten Erfordernisses der Vorversicherungszeit) noch freiwillig krankenversichert, kam in seinem Fall ausschließlich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung in Betracht, der an eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen anknüpft, "das der [X.] Aufsicht unterliegt". Da die [X.] als Krankenversicherungsunternehmen mit Sitz in der [X.] nicht der [X.] Aufsicht unterliegt, sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschuss nach § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI nicht erfüllt.

c) Eine Anwendung des § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI, die dazu führen würde, dass auch eine Krankenversicherung bei einem Unternehmen zuschussfähig wäre, das [X.] Aufsicht unterliegt, scheidet - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Rentenbezieher seinen Wohnsitz in [X.] hat - aus. Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die auf den vorliegenden Sachverhalt (noch) anwendbare "Verordnung ([X.]) [X.]. 1408/71 … über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern" (im Folgenden: [X.]V 1408/71) geboten (hierzu im Folgenden aa>). Zwar findet die [X.]V 1408/71 auch im Verhältnis zwischen [X.] und der [X.] Anwendung, wie sich aus dem am [X.] in [X.] getretenen "Abkommen zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" vom [X.] ([X.] vom [X.]; [X.], 810; vgl dessen Art 8 iVm [X.]I Abschn [X.]; [X.], [X.] 2003, 175, 181 ff) ergibt (im Folgenden: [X.]/[X.]), das [X.] eines Zusatzprotokolls ([X.] vom [X.]) mit Wirkung vom 1.4.2006 auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert wurde, jedoch sind die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der [X.]V 1408/71 auf den Kläger nicht erfüllt. Die gegenteilige Auffassung lässt sich insbesondere nicht unmittelbar auf das [X.]/[X.] stützen (hierzu [X.]>). Bei alledem kam eine Vorlage der Sache an den [X.] nicht in Betracht, weil die sich stellenden europarechtlichen Fragen bereits geklärt sind (hierzu [X.]>). Schließlich liegt in Bezug auf den Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu [X.] Krankenversicherungen in Konstellationen, wie sie im Fall des [X.] vorliegen, auch ein Verstoß gegen das [X.] nicht vor (hierzu [X.]>).

aa) Eine Anwendung des § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI, die eine "Erstreckung" auf Krankenversicherungsunternehmen bewirken würde, die der [X.] Aufsicht unterliegen, scheidet aus. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Jedenfalls in Fällen, in denen der Betroffene (wie der Kläger) seinen Wohnsitz in [X.] hat, ist eine tatbestandliche Gleichstellung von Unternehmen, die der [X.] Versicherungsaufsicht unterliegen, mit solchen, die der [X.] Aufsicht unterliegen, auch nicht nach Maßgabe des [X.] bzw [X.]-Rechts, insbesondere nicht durch die nach Art 8 iVm [X.]I [X.]/[X.] im Verhältnis von [X.] zur [X.] anwendbare [X.]V 1408/71 geboten.

(1) Zwar darf ein Anspruchsausschluss für Zuschüsse zu ausländischen Krankenversicherungen nach Art 10 [X.]V 1408/71 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] bzw [X.] als demjenigen wohnt, in dem der leistungsverpflichtete Träger seinen Sitz hat, und dort (pflicht-)krankenversichert ist (so [X.]E 2000, [X.] = [X.] 3-6050 Art 10 [X.] 6 - Movrin). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Das würde nämlich das Vorliegen eines insoweit relevanten, grenzüberschreitenden Sachverhalts voraussetzen. Eine Berufung auf [X.]/[X.]-Recht über die Arbeitnehmerfreizügigkeit scheidet aber aus, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Merkmale eines Falles insoweit nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (stRspr des [X.], vgl zB [X.]E 1997, [X.] = [X.] 3-6030 Art 48 [X.] 12 S 39 mwN - [X.]; vgl auch den in Art 2 Abs 1 [X.]V 1408/71 umschriebenen persönlichen Geltungsbereich der [X.]V). So verhält es sich hier. Fälle, in denen ein früherer Arbeitnehmer und Rentner - wie der Kläger - eine Rente von einem inländischen Rentenversicherungsträger (aufgrund im Inland zurückgelegter Versicherungszeiten) bezieht, in denen er seinen Wohnsitz im Inland hat und er lediglich bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen krankenversichert ist, werden von Art 10 [X.]V 1408/71 nicht erfasst.

Der Kläger macht keine Ansprüche gegen die [X.] geltend, die mit seinem eigenen Aufenthalt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in der [X.] (oder einer Beschäftigung in der [X.] als Grenzgänger) zusammenhängen. Er kann auch als Familienangehöriger seiner in der [X.] als Grenzgängerin beschäftigten Ehefrau keine Rechte aus der [X.]V 1408/71 herleiten. Denn Familienangehörigen stehen nach der [X.]V 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche zu, dh hier solche aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers (vgl [X.]E 1993, [X.] [X.]; [X.]E 1976, 1669 = [X.] 6050 Art 67 [X.] 1). Der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung knüpft demgegenüber an seine eigene frühere Erwerbstätigkeit in [X.] an und weist auch keinen Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Ehefrau in der [X.] auf. Dem steht nicht entgegen, dass seinerzeit angenommen wurde, der Kläger sei in der [X.] als nicht erwerbstätiger Ehepartner vermeintlich gegen Krankheit pflichtversichert. Denn nach den Feststellungen des L[X.] bestand tatsächlich keine Versicherungspflicht des [X.] als Familienangehöriger in der obligatorischen [X.] Krankenversicherung, die an die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau in der [X.] anknüpfte. An diese Würdigung des L[X.] zum [X.] Recht ist der Senat mangels geltend gemachter und durchgreifender Revisionsrügen nach § 163 [X.]G gebunden (zur Bindungswirkung und Nichtrevisibilität der Feststellungen des L[X.] zu ausländischem Recht vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 6c, § 103 Rd[X.] 3 jeweils mwN). Welche rechtlichen Konsequenzen dies nach dem Recht der [X.] für die Gültigkeit oder die erfolgte Durchführung der Krankenversicherung des [X.] bei der [X.] hatte, hat das L[X.] zwar nicht festgestellt, kann aber auch dahinstehen; denn eine daraus herzuleitende Verletzung des Rechts der Ehefrau des [X.] auf ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin würde voraussetzen, dass bezogen auf den Kläger ein Pflichtversicherungstatbestand nach dem Recht der [X.] vorlag. Die bloße faktische Durchführung einer Pflichtversicherung des [X.] in der [X.], für die - wie das L[X.] festgestellt hat - nach dem Recht der [X.] eine rechtliche Grundlage nicht existierte, führt jedenfalls nicht zur Unvereinbarkeit der vorliegend der Leistungsgewährung an den Kläger zugrunde liegenden Rechtsvorschriften mit der [X.]V 1408/71 (oder mit dem [X.]/[X.]).

(2) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen wären die Voraussetzungen eines in Anwendung von Art 10 [X.]V 1408/71 dem Kläger (möglicherweise) zu gewährenden Zuschusses ohnehin nicht erfüllt. Nach dieser Regelung dürfen nämlich ua die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist - sofern die [X.]V 1408/71 nichts anderes bestimmt - (nur) nicht im Hinblick darauf gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte im Gebiet eines "anderen" Mitgliedstaats als dem des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Da der Kläger nicht in der [X.], sondern in [X.] wohnt, und damit in dem Mitgliedstaat, in dem die [X.] als der zur Erbringung von Zuschüssen verpflichtete Träger ihren Sitz hat, ist Art 10 [X.]V 1408/71 nicht geeignet, ihm Leistungsansprüche gegen die [X.] in Bezug auf seinen konkreten Krankenversicherungsschutz zuzubilligen.

[X.]) Auch die Dienstleistungsfreiheit nach Art 5 Abs 1 und 3 iVm [X.] Art 17 ff [X.]/[X.] gebietet keine Gewährung eines auf § 106 [X.]B VI beruhenden Anspruchs des [X.] auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gegen die [X.] im Wege einer [X.].

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Maßgabe einer hier in der [X.] abgeschlossenen Versicherung gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.]/[X.] haben (sog Korrespondenzdienstleistungsfreiheit), wird vom [X.]/[X.] nicht geschützt. Nach Art 5 Abs 1 [X.]/[X.] wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß [X.] - unbeschadet besonderer (hier nicht ersichtlicher) Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien - (nur) das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (sog aktive Dienstleistungsfreiheit). Nach Art 5 Abs 3 [X.]/[X.] wird natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der [X.] oder der [X.] sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt (sog passive Dienstleistungsfreiheit). Erfasst werden von der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich zwar auch Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der [X.] oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben ([X.] Art 18 [X.]/[X.]). Die genannten Regelungen beziehen sich aber nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf die aktive Dienstleistungsfreiheit (bei der sich der Leistungserbringer in das Land des Leistungsempfängers begibt) sowie die passive Dienstleistungsfreiheit (bei der sich der Leistungsempfänger in das [X.] begibt), nicht hingegen auf die sog Korrespondenzdienstleistungsfreiheit ([X.] Urteil vom 12.11.2009 - [X.]/08 - [X.]E 2009, [X.] Rd[X.] 42 - [X.], ergangen auf Vorlagebeschluss des erkennenden 12. Senats des B[X.] vom 27.2.2008 - B 12 KR 5/07 R - [X.] 2009, 41). Abgesehen davon, dass die vom [X.]/[X.] erfasste Dienstleistungserbringung nach [X.] Art 17 Buchst a des Abkommens nur grenzüberschreitende Dienstleistungen betrifft, ist das Recht, im Gebiet einer anderen Vertragspartei Dienstleistungen zu erbringen, durch Art 5 Abs 1 und [X.] Art 17 Buchst a [X.]/[X.] auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass das [X.]/[X.] zwischen Mitgliedstaaten der [X.] bzw [X.] und der [X.] nur in dieser Weise zeitlich eingeschränkt die freie Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen erlaubt ([X.], aaO, Rd[X.] 43). Solche - mithin nur begrenzt privilegierten - Dienstleistungen des [X.] Krankenversicherungsunternehmens stehen im Fall des [X.] nicht in Rede.

Verträge über die Gewährung von Krankenversicherungsschutz überschreiten ihrer Art nach wegen des damit verbundenen, auf eine zeitlich unbestimmte Dauer angelegten und zu befriedigenden Sicherungsbedürfnisses regelmäßig die im Abkommen festgelegte Grenze von 90 Tagen jährlich. Sie werden damit auch regelmäßig von der im [X.]/[X.] lediglich eingeschränkt gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst.

Die im [X.]/[X.] im Einzelnen vereinbarten Erleichterungen können auch nicht über ihren ausdrücklich im Abkommen niedergelegten Umfang hinaus erweitert werden. Das Abkommen enthält vielmehr gerade bewusste Beschränkungen der sonst in der [X.]/[X.] geltenden Dienstleistungsfreiheit. Hintergrund dieser Ausgestaltung war es nämlich, dass die [X.]erische Eidgenossenschaft durch die Volksabstimmung über den Beitritt der [X.] zum [X.] ([X.]) das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt hatte und es stattdessen vorzog, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der [X.] und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen. Die [X.]erische Eidgenossenschaft ist damit gerade nicht dem alle relevanten Dienstleistungshindernisse beseitigenden Binnenmarkt der [X.] bzw [X.] beigetreten (so bereits [X.], aaO, Rd[X.] 27). Die zu Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 [X.]Vertrag ([X.]V; inzwischen - seit 1.12.2009 - Art 56 Abs 1 und Art 57 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ) entwickelten Grundsätze, wonach neben der aktiven Dienstleistungsfreiheit auch die passive Dienstleistungsfreiheit und die Korrespondenzdienstleistungsfreiheit als notwendige Ergänzungen erfasst sind (vgl zB [X.]E 1989, 195 Rd[X.] 15 - [X.]), können daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] nicht auf die Auslegung des [X.]/[X.] übertragen werden (vgl erneut [X.]E 2009, [X.] - [X.], ferner zB [X.]E 2010, [X.] und Rd[X.] 34 - Fokus Invest; aus der [X.] vor Ergehen der [X.]-Rspr - abweichend - vgl zB [X.], Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der [X.] und der [X.], 2007, [X.] ff).

[X.]) Eine Vorlage der Sache durch den Senat an den [X.] zur Vorabentscheidung nach Art 267 A[X.]V (ex Art 234 [X.]V) ist nicht geboten.

Zwar war - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art 5 Abs 1 und 3 iVm [X.] Art 17 ff [X.]/[X.] die Gewährung eines auf § 106 [X.]B VI beruhenden Anspruchs auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gegen einen [X.] Rentenversicherungsträger im Wege einer [X.] gebietet, noch nicht unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechung des [X.]. Im Hinblick auf die oben benannte bereits vorliegende Rechtsprechung des [X.] ist jedoch offenkundig, dass dies zu verneinen ist. Insoweit ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.] die gleiche Gewissheit besteht. Die Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] scheidet deshalb aus. Auch die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, sind zur Vorlage an den [X.] nicht verpflichtet, wenn an der Richtigkeit der gewonnenen Auslegung keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen (stRspr, vgl zB [X.]E 1982, 3415 [X.] = NJW 1983, 1257). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist ([X.], ebenda; B[X.]E 70, 206, 215 = [X.] 3-4100 § 4 [X.] 3 S 21 mwN; B[X.] [X.] 3-6050 Art 71 [X.] 8 S 48; zuletzt B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Rd[X.] 21, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). So verhält es sich nach den obigen Darlegungen auch in Bezug auf die vorliegend streitigen Fragen, weil insbesondere zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit des [X.]/[X.] Rechtsprechung des [X.] vorliegt, der der Senat folgt.

[X.]) Entgegen der vom L[X.] vertretenen Auffassung bestehen schließlich auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Ausschluss des Anspruchs auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 S 1 [X.]B VI für einen in der [X.] bestehenden, bei einem Krankenversicherungsunternehmen vertraglich begründeten Krankenversicherungsschutz.

Zwar ist die rentenversicherungsrechtliche Position eines Versicherten, nach welcher der Rentenversicherungsträger sich durch Beiträge oder Zuschüsse an den Aufwendungen von Rentnern für ihre Krankenversicherung beteiligt, grundsätzlich von der Eigentumsgarantie mit umfasst (so [X.] 69, 272 LS 2 und 304 ff = [X.] 2200 § 165 [X.] 81). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art 14 Abs 1 S 2 [X.] durch die konkreten gesetzlichen Regelungen (so [X.] 69, 272, 305 = [X.] aaO; [X.] 116, 96, 124 f = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 85 mwN). Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher (hier: [X.]) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (vgl zB [X.] 53, 257, 293; 75, 78, 97 f; 76, 220, 238; 92, 262, 273; 110, 1, 28). Der Ausschluss eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 [X.]B VI für einen in der [X.] bestehenden Krankenversicherungsschutz stellt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal nach den Neuregelungen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch das [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom [X.] ([X.] 378) Rechtsänderungen eingetreten sind, insbesondere durch seine Regelungen zur Schaffung eines (kostengünstigen) Basistarifs in der privaten Krankenversicherung.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 [X.] wird durch das dargestellte Ergebnis nicht verletzt. Denn die Unterscheidung zwischen Krankenversicherungsunternehmen, die der [X.] und der [X.] Aufsicht unterliegen, bei der Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung aus der Rentenversicherung ist für Fälle der vorliegenden Art sachlich gerechtfertigt; der Gesetzgeber ist von [X.] wegen nicht gehindert, sich bei der Finanzierung von Leistungen der Sozialversicherung nach § 106 [X.]B VI in den Grenzen des - (wie oben dargestellt) hier nicht verletzten - [X.]srechts auf die Begünstigung von Krankenversicherungsunternehmen zu beschränken, die der [X.] Versicherungsaufsicht unterliegen.

3. Der ursprüngliche Bescheid vom [X.] war demnach rechtswidrig. Auch die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 [X.]B X sind im Falle des [X.] erfüllt.

Für ein schützenswertes Vertrauen des [X.] iS von § 45 Abs 2 S 1 [X.]B X auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom [X.] ergeben sich aus dem vom L[X.] festgestellten Sachverhalt, an den der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen nach § 163 [X.]G gebunden ist, keine Anhaltspunkte. Insbesondere hatte der Kläger die Leistung, da die Rücknahme ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgte, nicht iS von § 45 Abs 2 S 2 [X.]B X verbraucht. Auch auf besondere Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Bewilligung des Zuschusses hat sich der Kläger im Revisionsverfahren nicht berufen. Er hatte den Versicherungsvertrag mit der [X.] bereits zum 1.11.2005 abgeschlossen und damit bereits vor Bewilligung des Zuschusses durch den Bescheid vom [X.]. Bereits mit Bescheid vom [X.] wurde die Bewilligung sodann wieder zurückgenommen, jedoch in der Weise, dass dies nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgte und dem Kläger die in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse belassen wurden. Die [X.] hat für ihre derart getroffene Entscheidung hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Auch ist die nach § 24 Abs 1 [X.]B X erforderliche Anhörung des [X.] nachgeholt worden, indem er sich im Widerspruchsverfahren in drei schriftlichen Stellungnahmen zur Sache und zu seinen Belangen im Einzelnen äußerte.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 13/11 R

30.04.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Konstanz, 30. August 2007, Az: S 4 R 3423/06, Urteil

§ 249a SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 45 Abs 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 10 EWGV 1408/71, Art 5 Abs 1 EGFreizügAbk CHE, Art 5 Abs 3 EGFreizügAbk CHE, Art 8 EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 17 EGFreizügAbk CHE, Anh I Art 17ff EGFreizügAbk CHE, Anh II EGFreizügAbk CHE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2013, Az. B 12 R 13/11 R (REWIS RS 2013, 6155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6155

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