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PDF anzeigen[X.] ZR 252/00vom22. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 22. Januar 2004beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 9. Juni 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.355,03 (120.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] vom Kläger geltend gemachte Schaden beruht in rechtlich zure-chenbarer Weise nicht auf der Drittwiderspruchsklage oder der Einstellung [X.] gegen Sicherheitsleistung gemäß § 771 Abs. 3 ZPO,sondern auf der vom Kläger selbst veranlaßten Aufhebung des [X.]. Die Voraussetzungen für eine grundsätzlich mögliche Haftung der- 3 -Beklagten nach §§ 823, 826 BGB hat der hierfür darlegungs- und beweispflich-tige Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.KreftFischerGanter3Vill
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 252/00 (REWIS RS 2004, 4914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4914
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