Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3435

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 14. Juni 2007 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] 2006 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2007 Stellung zu nehmen. Gründe: Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verhält es sich hier: 2 1. Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene 4 - 3 - Pfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen der § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht obergerichtlich entschieden worden sei. a) Durch die Rechtsprechung des [X.] ist bereits - zu Lasten des [X.] - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Über-lassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ges-tattet ist, das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann ([X.], Urt. v. 29. September 2006 - [X.], [X.], 2226, 2227 f). Im Streitfall haben die Parteien der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die ursprünglich verabredete Gestattung der Übertragung der Ausübung mit ihrer Vereinbarung vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und hat zur Folge, dass es vom Zeitpunkt der Aufhebung an bei dem Grundsatz des § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt. Die Gestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nicht notwendigerweise dinglichen [X.] haben. Dieser ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegen-über dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll ([X.], Urt. v. 29. September 2006, aaO S. 2228). Reicht zur Gestattung im Sinne des § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Herbeiführung der Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch eine bloß schuldrechtliche Ver-einbarung aus, genügt für den Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung eine gegenläufige Vereinbarung, wie sie die an der Einräumung der [X.] persönlichen Dienstbarkeit Beteiligten im Streitfall getroffen haben. Die Re-vision zieht das nicht in Zweifel. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es inso-weit nicht. 5 b) Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfänd-barkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen. Aus der von der 6 - 4 - Revision herangezogenen Entscheidung des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 1985 ([X.]Z 95, 99) ergibt sich keine andere Beurtei-lung. Die Entscheidung verhält sich zu dem Ausschluss der Überlassungsbe-fugnis des Nießbrauchers (§ 1059 Satz 2 BGB) und betrifft deshalb einen ande-ren Fall. Der grundlegende Unterschied zwischen dem Nießbrauch und der be-schränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass beim Nießbrauch die Ausübungsüberlassung nach § 1059 Satz 2 BGB dem [X.], während sie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer besonderen Vereinbarung bedarf. Beim Nieß-brauch bedarf es mithin einer gegenläufigen vertraglichen Regelung, um die Ausübungsüberlassung auszuschließen ([X.]Z 95, 99, 101), während bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vertragliche Vereinbarung die Ausübungsüberlassung überhaupt erst ermöglicht. Der Nießbrauch ist sonach verwertbarer Bestandteil des Vermögens des Nießbrauchers, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zählt demgegenüber nicht zum verwertbaren Vermö-gen des Berechtigten, weil dieser ihre Ausübung grundsätzlich nicht einem [X.] überlassen kann. Diese Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klarstellung. 7 2. Keine Erfolgsaussicht: 8 Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 29. Juli 2004 waren die dem Schuldner eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mithin nicht (mehr) pfändbar, weil dem Schuldner seit der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 deren Überlassung zur Ausübung an Dritte nicht gestattet war. 9 - 5 - Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Vereinbarung vom 20. Januar 2000 ihrerseits der Gläubigeranfechtung unterliegt. Dies ist, ohne dass Grundsatzfragen aufgeworfen werden, von dem Be-rufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. 10 a) Das Berufungsgericht hat den allein in Betracht zu ziehenden Anfech-tungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 [X.]) zutreffend ausgelegt und angewendet. Es hat die Klage daran scheitern lassen, dass dem Beklagten eine Kenntnis von dem [X.] des Schuldners nicht nachzuweisen sei. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 11 aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen nicht nur für den [X.] des die Deckung gewährenden Teils darstellt, sondern auch für die Kenntnis des [X.]s von die-sem [X.]. Es hat indes mit Recht darauf [X.], dass es im zweiten Punkt darauf ankommt, ob der [X.] die [X.] der ihm gewährten Deckung erkannt hat ([X.], Urt. v. 13. Mai 2004 - [X.] ZR 128/01, [X.], 1583, 1585). 12 bb) Die Revision meint, es sei nicht zweifelsfrei, ob das Berufungsgericht durch den persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten gewonnen habe, den Nachweis als geführt ansehe, dass diesem die [X.] im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 nicht bewusst gewesen sei. Sie ver-weist hierzu darauf, der Vereinbarung sei auch für einen Laien zu entnehmen gewesen, dass die Bestimmung, die vom Beklagten eingeräumten Rechte [X.] - 6 - ten nunmehr höchstpersönlich sein und [X.] nicht mehr zur Ausübung über-lassen werden, eine Einschränkung der bisher dem Schuldner und seiner Ehe-frau zustehenden Rechte darstelle. b) Durchgreifende Rechtsfehler werden hiermit nicht aufgezeigt. Im Übri-gen kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten nach der Sachverhaltswürdi-gung des Berufungsgerichts die [X.] im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Januar 2000 bewusst war oder nicht. Selbst wenn man die Kenntnis von der [X.] unterstellt, liegt hierin nur ein Beweisanzeichen für seine Kenntnis von dem [X.] des Schuldners, nicht hingegen der zwingende, unwiderlegliche Beweis für diese Kenntnis. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ergänzend geprüft, ob sich das etwa in der [X.] liegende Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten von dem Gläubiger-benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu dessen Nachteil verdichten lasse. Es hat sich hiervon nicht überzeugen können. 14 Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung vermag die Revision durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Die [X.] vom 22. August 2006 und das dort in Bezug genommene [X.] vom 18. Oktober 1999 musste das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, weil dieser Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung 15 - 7 - am 26. Juli 2006 gehalten worden ist. Die Revision zeigt auch nicht auf, wes-halb das Berufungsgericht diese beiden Schriftsätze zum Anlass hätte nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -

Meta

IX ZR 170/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 170/06 (REWIS RS 2007, 3435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3435

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 25/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 64/21 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts


IX ZR 68/14 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übertragung eines Grundstücks an einen nahen Angehörigen als Indiz für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz


12 W 3/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZR 156/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung; Entkräftung von Beweisanzeichnen für die Vorsatzanfechtung durch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.