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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:090816BXZR112.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
112/14
vom
9. August 2016
in dem Rechtsstreit
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. August
2016 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. April 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. April 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]
in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare, letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner [X.] bedarf. Dies gilt auch für Beschlüsse des [X.], mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 12). Enthält ein sol-cher Beschluss
wie hier
ausnahmsweise eine Begründung, die auf einen Teil der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente eingeht, rechtfertigt dies nicht den
Schluss, das Gericht habe die anderen Ar-1
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gumente nicht aufgenommen.
Soweit der Kläger in der Begründung seiner An-hörungsrüge erneut auf die angeblich übergangenen Beweisangebote zurück-kommt und den Senatsbeschluss inhaltlich angreift, wird damit wiederum keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgezeigt.
Meier-Beck
[X.]
Bacher
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
2/6 O 518/09 -
O[X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
6 [X.] -
Meta
09.08.2016
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. X ZR 112/14 (REWIS RS 2016, 6984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6984
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