Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 28 W (pat) 502/13

28. Senat | REWIS RS 2015, 3612

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "i-PIN" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 067 139.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des [X.] vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Buchstabenfolge

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i-[X.]

3

ist am 15. Dezember 2011 zur Registereintragung als Marke bei dem [X.] ([X.]) für die Waren der

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Klasse 06: Schlösser aus Metall;

5

Klasse 09: elektrische und elektronische Schlösser;

6

Klasse 20: Schlösser ausgenommen elektrische, nicht aus Metall

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angemeldet worden.

8

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Markenstelle für Klasse 6 des [X.]s die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verkehr werde die Angabe [X.] als Kurzform für „persönliche Identifikationsnummer“, eine nur dem Benutzer bekannte Geheimnummer als Zugang zu etwas verstehen. Es seien viele Schlösser auf dem Markt, die mittels einer bestimmten Zahlenfolge, also eines Zahlencodes oder auch [X.]-Codes zu öffnen seien. Diese müssten nicht zwingend elektronisch sein. Der Buchstabe „i“ stehe für „intelligent“ oder „[X.]“. In ihrer Gesamtheit bezeichne die werbeüblich gebildete Marke mithin ein „intelligentes Pin-Schloss-System“ bzw. einen für die Funktion der Schlösser erforderlichen [X.]-[X.], also einen [X.], der über das [X.] oder mit Hilfe der elektronischen Medien übermittelt, verwaltet bzw. gespeichert werde. Deshalb fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis. Denn die Konkurrenten der Markenanmelderin müssten ebenso wie diese selbst mit der Bezeichnung „i-[X.]“ auf die Benutzungs-/Beschaffenheitsbesonderheiten ihrer Schlösser hinweisen können.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren wie folgt eingeschränkt:

Klasse 06: Schlösser für [X.], ausgenommen elektrische, aus Metall;

Klasse 20: Schlösser für [X.], ausgenommen elektrische, nicht aus Metall.

Zur Begründung trägt sie vor, das Anmeldezeichen sei keine gebräuchliche Wortkombination der [X.] oder [X.]. Der Buchstabe i sei keine geläufige Abkürzung für „[X.]“. Als Abkürzung habe der Buchstabe „i“ viele Bedeutungen, von denen keine sich mit dem Begriff [X.] zu einer Sachaussage für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verbinde. In der Bedeutung „intelligent“ ergebe die Wortbildung keine Sachbeschreibung, weil es intelligente [X.]s nicht gebe. Nur durch die gedankliche Hinzufügung des Begriffs „Schloss“ könne man zu einer beschreibenden Bedeutung wie „intelligentes [X.]-Schloss-System“ kommen. Jedenfalls bei den nunmehr noch beanspruchten Waren handele es sich nicht um IT-bezogene Waren, sodass der Buchstabe „i“ nicht zwingend als Hinweis auf das [X.] verstanden werde.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 06 des [X.]es vom 31. Oktober 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Anmeldung für die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen für diese Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

i-[X.] kann die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet, für Schlösser für Schließfachschränke, ausgenommen elektrische, aus Metall der Klasse 06 und Schlösser für Schließfachschränke, ausgenommen elektrische, nicht aus Metall der Klasse 20 nicht abgesprochen werden.

Es setzt sich aus dem Element „i-“ und der Buchstabenfolge [X.] zusammen. [X.] steht in der konkreten Schreibweise mit Blockschrift für „Persönliche Identifikationsnummer“, eine Zahlenfolge, die zur Identifikation gegenüber einer Maschine regelmäßig im Zusammenhang mit Informationsverarbeitung dient ([X.], das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. [X.] 2011). [X.]s kommen im Bereich des [X.]banking, des Zugangs zu Datenverarbeitungsgeräten wie Mobiltelefonen, Computern, aber auch zu Schließanlagen zum Einsatz. Sie werden individuell an den jeweiligen Anwender vergeben und dienen als Nachweis seiner Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Anlage bzw. Software.

„i“ steht als Abkürzung für eine Vielzahl von Bedeutungen wie „in, innen, innerhalb, inter, intelligent, interaktiv“ oder „[X.]“. Im Zusammenhang mit [X.] Waren und Dienstleistungen steht die Bedeutung „[X.]“ im Vordergrund (vgl. BPatG Beschlüsse 26 W (pat) 23/10 - iNanny; 26 W (pat) 508/10 - i.store; 24 W (pat) 24/12 - iDiner).

Da persönliche Identifikationsnummern oder [X.]s in erster Linie zur Identifikation bei softwarebasierten Automaten oder Anwendungen eingesetzt werden, ist die Bedeutung „[X.]“ für „i“ vor dem nachgestellten Begriff [X.] die nächstliegende. Denn der Verkehr kennt die Wortkombination „[X.]-[X.]“ zum Beispiel im Zusammenhang mit dem elektronischen Zahlungsverkehr. Um an diesem über seine Bank teilzunehmen, muss er sich mit einer [X.]-[X.] identifizieren.

i-[X.] sind ebenfalls nicht erkennbar.

Deshalb kann dem Zeichen die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben.

Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.

Meta

28 W (pat) 502/13

21.10.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 28 W (pat) 502/13 (REWIS RS 2015, 3612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 23/10

26 W (pat) 508/10

24 W (pat) 24/12

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