Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 24 W (pat) 504/11

24. Senat | REWIS RS 2013, 8116

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Mit Sicherheit einen Schritt voraus" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 497.9

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 21. November 2008 hat die Anmelderin die Angabe

2

Mit Sicherheit einen Schritt voraus

3

als Wortmarke angemeldet für folgende Waren:

4

„Klasse 6: Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren; Türbeschläge aus Metall; Türen aus Metall; Türfeststeller aus Metall; Türfüllungen aus Metall; Türgriffe aus Metall; Türklingeln, nicht elektrische; Türklopfer; Türöffner, nicht elektrische; Türrahmen und -stöcke aus Metall; Türriegel; [X.]; Türschließer, nicht elektrische; Riegel für Schlösser; Schlösser aus Metall, ausgenommen elektrische; Sicherheitsschlösser aus Metall, ausgenommen elektrische; [X.], soweit in Klasse 6 enthalten; Fenstersicherungen, soweit in Klasse 6 enthalten; Fensterbeschläge aus Metall, Schlüssel; Fensterverschlüsse, soweit in Klasse 6 enthalten; Türverschlüsse, soweit in Klasse 6 enthalten; Vorlegestangen, soweit in Klasse 6 enthalten; Einsteller (Fenster- und Türfeststeller); Riegel für Schlösser; Riegelheber, soweit in Klasse 6 enthalten; [X.], soweit in Klasse 6 enthalten; Drehkreuze (Drehtüren) (nicht automatisch); Briefkästen aus Metall; Briefkastenanlagen aus Metall;

5

Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; mechanische und mechatronische Verriegelungs- und Steuerelemente auf dem [X.] und Verschlusssektor; Türöffner, elektrische; Türschließer, elektrische; elektrische Schlösser; Drehkreuze (Drehtüren) (automatisch); Türgucker; Türklingeln, elektrische; Magnete; Magnetkarten; Magnetplatten; Magnetbänder; Identifikationskarten, magnetische; codierte [X.], magnetisch; [X.] für Magnetbänder; Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren, soweit in Klasse 9 enthalten; Rauch- und Wärmedetektoren; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); Sprechanlagen; elektrische Schließanlagen, elektrische [X.], soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere mit biometrischem Sensor; [X.]; Computerprogramme und Software; [X.];

6

Klasse 19: Baumaterialien und -elemente, nicht aus Metall; Flügeltüren, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Türfüllungen, nicht aus Metall; Türrahmen und -stöcke, nicht aus Metall, Briefkästen aus Mauerwerk; Briefkastenanlagen aus Mauerwerk;

7

Klasse 20: Türbeschläge, nicht aus Metall; Türgriffe, nicht aus Metall; Türriegel, nicht aus Metall; Fensterbeschläge, nicht aus Metall; Sicherheitsschlösser nicht aus Metall, ausgenommen elektrische; [X.], soweit in Klasse 20 enthalten; Fenstersicherungen, soweit in Klasse 20 enthalten; Fensterbeschläge, nicht aus Metall; [X.], soweit in Klasse 20 enthalten; Türverschlüsse, soweit in Klasse 20 enthalten; Vorlegestangen, soweit in Klasse 20 enthalten; Einsteller (Fenster- und Türfeststeller) nicht aus Metall; Riegelheber, soweit in Klasse 20 enthalten; [X.], soweit in Klasse 20 enthalten; Briefkästen weder aus Metall, noch aus Mauerwerk; Briefkastenanlagen weder aus Metall, noch aus Mauerwerk;

8

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren: Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren; Türbeschläge aus Metall; Türen aus Metall; Türfeststeller aus Metall; Türfüllungen aus Metall; Türgriffe aus Metall; Türklingeln, nicht elektrische; Türklopfer; Türöffner, nicht elektrische; Türrahmen und -stöcke aus Metall; Türriegel; [X.]; Türschließer, nicht elektrische; Riegel für Schlösser; Schlösser aus Metall, ausgenommen elektrische; Sicherheitsschlösser; [X.]; Fenstersicherungen; [X.]; [X.]; Fensterverschlüsse; Türverschlüsse; Vorlegestangen; Einsteller (Fenster- und Türfeststeller); Riegel für Schlösser; Riegelheber; [X.]; [X.]; Drehkreuze (Drehtüren) (nicht automatisch); Briefkästen; Briefkastenanlagen; hydraulische Türöffner und -schließer (Maschinenteile); pneumatische Türöffner und -schließer (Maschinenteile); Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; mechanische und mechatronische Verriegelungs- und Steuerelemente auf dem [X.] und Verschlusssektor; Türöffner, elektrische; Türschließer, elektrische; elektrische Schlösser; Drehkreuze (Drehtüren) (automatisch); Türgucker; Türklingeln, elektrische; Magnete; Magnetkarten; Magnetplatten; Magnetbänder; Identifikationskarten, magnetische; codierte [X.], magnetisch; [X.] für Magnetbänder; Rauch- und Wärmedetektoren; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); Sprechanlagen; Schließanlagen, Verschlusssysteme, insbesondere mit biometrischem Sensor; [X.]; Computerprogramme und Software; Baumaterialien und -elemente, nicht aus Metall; Flügeltüren, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Türfüllungen, nicht aus Metall; Türrahmen und -stöcke, nicht aus Metall, Türbeschläge, nicht aus Metall; Türgriffe, nicht aus Metall; Türriegel, nicht aus Metall; Fensterbeschläge, nicht aus Metall;

9

Klasse 37: Installation und Montage, Reparatur und Instandhaltung von [X.] und Beschlagsteilen, mechanischen und elektronischen Bauteilen sowie mechanischen und mechatronischen Verriegelungs- und Steuerelementen auf dem [X.] und Verschlusssektor, insbesondere von Schlosserwaren, Türbeschlägen aus Metall, Türen aus Metall, Türfeststeller aus Metall, Türfüllungen aus Metall, Türgriffe aus Metall, nicht elektrische Türklingeln, Türklopfer, nicht elektrische Türöffner, Türrahmen und -stöcke aus Metall, Türriegel, [X.], nicht elektrische Türschließer, Riegel für Schlösser, nicht elektrische Schlösser aus Metall, Sicherheitsschlösser, [X.], Fenstersicherungen, [X.], Fensterbeschläge aus Metall, Schlüssel, Fensterverschlüsse, Türverschlüsse, Vorlegestangen, Einsteller (Fenster- und Türfeststeller), Riegel für Schlösser, Riegelheber, [X.], [X.], Drehkreuze (Drehtüren) (nicht automatisch), Briefkästen, Briefkastenanlagen, hydraulische Türöffner und -schließer (Maschinenteile), pneumatische Türöffner und -schließer (Maschinenteile), Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, mechanische und mechatronische Verriegelungs- und Steuerelemente auf dem [X.] und Verschlusssektor, elektrische Türöffner, elektrische Türschließer, elektrische Schlösser, Drehkreuze (Drehtüren) (automatisch), Türgucker, elektrische Türklingeln, Magnete, Magnetkarten, Magnetplatten, Magnetbänder, magnetische Identifikationskarten, codierte magnetische [X.], [X.] für Magnetbänder, Rauch- und Wärmedetektoren, Diebstahlalarmanlagen (elektrisch), Sprechanlagen, Schließanlagen, Verschlusssysteme, insbesondere mit biometrischem Sensor, [X.], Baumaterialien und -elemente, nicht aus Metall, Flügeltüren, nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Türfüllungen, nicht aus Metall, Türrahmen und -stöcke, nicht aus Metall, Türbeschläge, nicht aus Metall, Türgriffe, nicht aus Metall, Türriegel, nicht aus Metall, Fensterbeschläge, nicht aus Metall;

Klasse 42: Entwicklung, Konstruktion, Konzeption, Projektierung und Planung im Bereich der Sicherheitstechnik, insbesondere von Sicherheitssystemen, Schließsystemen, Schließanlagen, Zutrittslösungen, Verriegelungen, mechanischen und mechatronischen Verriegelungs- und Steuerelementen insbesondere im [X.] und Verschlusssektor; Computerhard- und -softwareberatung; Dienstleistungen eines [X.]; EDV-Beratung; Installation, Wartung und Pflege von Software; Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und Software“.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des [X.] ([X.]) hat nach vorheriger Beanstandung, der Anmeldung stünden die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen, mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ habe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft. Es handele sich um eine sprachübliche leicht erfassbare und ohne Mühe verständlichen Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Sicherheitstechnik bestimmt und geeignet seien, dem Abnehmer bzw. Inanspruchnehmer ein den normalen Sicherheitsstandard übersteigendes Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Die Wortfolge sei branchenübergreifend werbeüblich und werde vom Publikum als sachbezogene Aussage und nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen.

Hiergegen hat die Anmelderin am 1. Dezember 2010 eingelegt.

Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, dass die sloganartige Wortfolge mehrdeutig, originell und interpretationsbedürftig sei, dies mache die Angabe leicht merkfähig und unterscheidungskräftig. Zumindest für Waren und/oder Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Sicherheitstechnik hätten, sei die Wortfolge auch überraschend und merkfähig.

Die Anmelderin hat beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 22. Oktober 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, denn das angemeldete Zeichen ist für die angemeldeten Waren beschreibend und steht zu sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen in einem engen beschreibende Zusammenhang, es ist deshalb nicht unterscheidungskräftig. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 428, 429 f., Rn. 30, 31 -

Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet ([X.], 850, 854, Rn. 19 -

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Wortfolge „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft, weil die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder beschreibend ist oder jedenfalls in einem engen beschreibenden Bezug zu ihnen steht.

Die Wortfolge „einen Schritt voraus sein“ ist eine feststehende Redewendung der [X.] mit der Bedeutung „einen (Schritt) Vorsprung haben, (ein Stück) vor jemanden sein“, die, wie bereits die Markenstelle anhand zahlreicher Fundstellen belegt hat, in verschiedenen Zusammenhängen verwendet wird. Sie besagt, dass die mit der Angabe gekennzeichneten Waren mit Gewissheit (= Sicherheit, vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch, 2011, 7. Aufl., S. 1601) hohen Anforderungen in Bezug auf ihren jeweiligen Einsatzbereich entsprechen, auf neuestem Stand sind und deshalb einen technischen Vorsprung haben. Der Begriff „Sicherheit“ bedeutet darüber hinaus auch Schutz vor Gefahr. Die beanspruchten Waren können auf verschiedene Weise, z. B. durch mechanische oder elektronische Maßnahmen dazu beitragen, den Schutz vor Gefahr zu gewährleisten. Sie können auch gegen unterschiedliche Gefahr eingesetzt werden, beispielsweise gegen unbefugten Zutritt und/oder Diebstahl, Feuergefahr oder vor Gefahren im IT-Bereich schützen. Die angemeldete Angabe „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ hat deshalb im Bereich der Sicherheitstechnik und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die allesamt in unterschiedlichen Bereichen der Sicherheit dienen oder sich mit dem Handel mit entsprechenden Waren, der Montage oder Entwicklung solcher Technik befassen, nicht nur einen werblich anpreisenden, sondern vorrangig einen ([X.] Inhalt.

Aufgrund dieser Bedeutung besitzt die angemeldete Wortfolge keine Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Sie beschreibt vielmehr ausschließlich in Form einer leicht und unmittelbar verständlichen Sachaussage eine Bestimmung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Waren, die deshalb vom Verkehr nur als Hinweis auf dieses Merkmal, nämlich als Hinweis auf den Einsatzzweck aufgefasst wird, aber nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht es für die Unterscheidungskraft auch nicht aus, dass die Aussage der Wortfolge „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ mehrdeutig ist. Beschreibende Angaben fehlt die notwendige Unterscheidungskraft auch dann, wenn sie jedenfalls mit einer der möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren beschreiben, unabhängig davon ob sie noch andere, nicht beschreibende Bedeutungen haben (vgl. [X.] [X.], 146, 147 (Nr. 33–36) - [X.]; [X.], 680, 681 (Nr. 38, 42) - [X.]; [X.], 674, 676 (Nr. 57) - Postkantoor; [X.], 825 (Nr. 16) - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

In einer seiner Bedeutungen hat die angemeldete Wortfolge auch einen engen beschreibenden Zusammenhang gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35, 37 und 42, in deren Rahmen die Waren angeboten oder verwendet werden. Der Angabe „Mit Sicherheit einen Schritt voraus“ kann für die beanspruchten Dienstleistungen nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) -

So ist es hier. Die angemeldete Angabe wird von den angesprochenen Verkehrskreisen jedenfalls dahingehend verstanden, dass im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen nur Waren im oben beschriebenen Sinne angeboten, verwendet oder entwickelt werden. Auch insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge ausschließlich eine sachbezogene Angabe sehen, nicht dagegen einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der beanspruchten Dienstleistungen.

Meta

24 W (pat) 504/11

19.02.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 24 W (pat) 504/11 (REWIS RS 2013, 8116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 W (pat) 524/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "kerzenzauber (Wort-Bild-Marke)" – Verfahrensmangel – inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Warenverzeichnis ist nicht …


28 W (pat) 506/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "TOP-WING" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 572/17 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 512/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "GSG-PDR" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungseignung


30 W (pat) 502/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Casa Vivendi/Vivendi" – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität - zur Kennzeichnungskraft – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.