Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 505/17

26. Senat | REWIS RS 2018, 326

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "smart kitchen" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – zur teilweisen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 105 560.7

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der

Klasse 20: Möbel, nämlich Badezimmermöbel

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

smart kitchen

3

ist am 27. August 2015 unter der Nummer 30 2015 105 560.7 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20 und 42 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

5

[X.]: [X.]arate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -Vorrichtungen sowie -regler; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Sensoren und Detektoren; Steuergeräte [Regler]; Überwachungsinstrumente und -apparate; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Kommunikationsausrüstung; Signalleitungen für IT, Audiovision und Telekommunikation; Automatische Geräte für die Steuerung; Automatische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungen für automatische Schieber; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungssysteme; [X.]; Programmierbare Steuerungen; Sensoren zur Steuerung von Motoren; Speicherprogrammierbare Steuerungen; Verbindungsmodule für elektrische Steuerungen; Software; Software für grafische Benutzerschnittstelle; Software zur Erkennung von Gesten; Software zur Integration von [X.]; Software zur Kontrolle von [X.], -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur optischen Zeichenerkennung; Software zur Pflege und zum Betrieb von Computersystemen; Software zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; Softwarepakete; [X.]arate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computerhard- und -software; Messgeräte; Messgeräte [elektrisch]; elektronische Anzeigetafeln; Displays; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für [X.]]; Sender für elektronische Signale; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung von Möbeln und Einrichtungsgegenstände; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Ultraschallgeräte, nicht für medizinische Zwecke; Mess-, Überwachungs- und Auswertegeräte für nicht-medizinische Zwecke zur Erfassung von Stoffen oder Stoffparametern innerhalb des menschlichen Körpers und Körperwerten, insbesondere zur nicht-invasiven Messung; Diagnosegeräte nicht für medizinische Zwecke;

6

Klasse 20: Möbel, nämlich Küchenmöbel, Badezimmermöbel, insbesondere Oberschränke, Unterschränke, raumhohe Schränke und Theken; [X.]; [X.]; Esstische; Stühle; Regale [Möbel]; Anrichten [Möbel]; Buffets [Möbel]; [X.] [Möbel]; Vitrinen [Möbel]; Fachböden, Schubladen, Tischplatten, Rollwägen [Möbel]; Möbelbeschläge zum Heben und Senken von Möbeln [nicht aus Metall]; Möbelbeschläge [nicht aus Metall]; Türbeschläge [nicht aus Metall]; Griffe und Knöpfe [nicht aus Metall];

7

[X.]: Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT-Beratungs-, [X.]; [X.], Software as a Service ([X.]) und Vermietung von Software; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Beratungsdienstleistungen im Bereich der Steuerungstechnik; Entwicklung von Steuerungscomputerprogrammen für elektrische Betriebssteuerungs- und Antriebsmodule; Programmierung elektronischer Steuerungssysteme; Softwaredesign; Softwareerstellung; Softwareentwicklung; Softwareengineering; Softwareerstellungsleistungen; Aktualisierung und Wartung von Computer-Software; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Entwicklung von Software; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Entwurf und Entwicklung von [X.] [Software]; Installation, Wartung und Reparatur von Software für Computer; Installation, Wartung und Reparatur von Software für Computersysteme; Kundenspezifische Softwareanpassung; Kundenspezifisches Design von Softwarepaketen; Technischer Support im Softwarebereich.

8

Zur Begründung hat sie ausgeführt, „Kitchen“ für „Küche“ gehöre zum [X.] Grundwortschatz und sei im Inland bereits wegen seiner Verwendung in der Werbesprache allgemein verständlich. „Smart“ sei als Synonym für „clever, gewitzt, gewandt, schlau, intelligent“ inzwischen ebenso wie die Wortkombinationen „Smartcard, Smartphone“ in die [X.] eingegangen. Darüber hinaus sei dieses Wort bereits seit längerer [X.] die geläufige Bezeichnung für gerätetechnische Intelligenz. Die angemeldete Wortkombination sei daher die Bezeichnung für eine mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küche. [X.] beschreibend sei die Wortfolge daher für die beanspruchten Küchenmöbel und deren Bestandteile in Klasse 20, die ihrer Art und Beschaffenheit nach für den Einsatz in einer intelligenten Küche, auch einer intelligenten Großküche bestimmt seien. Dieser beschreibenden Funktion stehe nicht entgegen, dass eine menschliche Eigenschaft mit einem Sachbegriff kombiniert werde. Die in [X.] zurückgewiesenen „

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, da eine Küchenplanung üblicherweise durch das Fachgeschäft erfolge, sei bei den Waren der [X.] und den Dienstleistungen der [X.] auf die Fachkreise abzustellen. Der Verkehr werde von einer Kombination [X.] Begriffe ausgehen, so dass er „smart“ mit „geschickt, proper, patent, schmuck, smart, elegant, fesch, gerissen, gewitzt, klug, schlau, gewandt, gewieft, pfiffig, schick, tüchtig“ übersetzen werde. Alle diese Adjektive bezögen sich auf Menschen, nicht aber auf Sachgegenstände. Wenn der Verkehr tatsächlich die Verbindung zwischen einem [X.] und einem [X.] Wort annehmen sollte, läge eine besondere und ungewöhnliche Markenbildung vor, die die erforderliche Unterscheidungskraft begründe. Zudem nehme der Verkehr den Begriff „smart“ in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Begriffen als Herkunftshinweis wahr. Dabei werde auf die bekannte Automarke „[X.]“ verwiesen. Den damit gekennzeichneten Fahrzeugen der [X.] könne eine „gerätetechnische Intelligenz“ beigemessen werden. Hinzu komme, dass sich das Adjektiv „smart“ regelmäßig auf einen bestimmten Gegenstand und nicht auf eine Gesamtheit von Gegenständen beziehe. Die Entscheidung des [X.] zum Wortzeichen „clever kitchen“ (26 W (pat) 126/09) sei inhaltlich unrichtig, weil der angesprochene Verkehr erst nach mehreren Gedankenschritten zu einer beschreibenden Bedeutung gelange. Eine „gerätetechnische Intelligenz“ könne ferner lediglich „Geräten“, nicht aber Möbelstücken oder der gesamten Küche zuerkannt werden. Technische Intelligenz sei erst durch das Zusammenspiel einzelner, miteinander vernetzter Geräte zu erreichen. Die Verbindung von „smart“ mit einem Wohnraum sei für den Verkehr daher überraschend. Aber selbst wenn dem Anmeldezeichen eine beschreibende Bedeutung zukäme, ergäbe es für die zurückgewiesenen Waren, die nicht eindeutig zur Verwendung in Küchen vorgesehen seien, keinen Sinn. Jedenfalls den nachfolgend aufgeführten Waren fehle es an jeglichem Bezug zu Küchen: „

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 4. Oktober 2016 aufzuheben;

hilfsweise, die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen, denen ein direkter Bezug zu Küchen fehlt, nämlich für die Waren der [X.] und die Dienstleistungen der [X.] sowie die nicht küchenbezogenen Waren der Klasse 20;

äußerst hilfsweise, die Marke für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen:

[X.]: Sensoren zur Steuerung von Motoren; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; Mess-, Überwachungs- und Auswertegeräte für nicht-medizinische Zwecke zur Erfassung von Stoffen oder Stoffparametern innerhalb des menschlichen Körpers und Körperwerten, insbesondere zur nicht-invasiven Messung;

Klasse 20: Möbel, nämlich Badezimmermöbel.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 7, [X.]. 34 - 128 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

smart kitchen“ als Marke insoweit das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als [X.] noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann ([X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 56 – Postkantoor; [X.] GRUR a. a. O. [X.]. 42 – [X.]).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, also des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – [X.]), zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten).

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.] GRUR 2004, 146, 147 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 534 – [X.]). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] a. a. O. – [X.]).

smart kitchen“ für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – bis auf die in Klasse 20 angemeldeten „

aa) Von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen werden sowohl Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene als auch Fachkreise der Telekommunikations- und IT-Branche, der Einrichtungsfachhandel sowie der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Elementen „smart“ und „kitchen“ zusammen.

aaa) Das [X.] Adjektiv „smart“ wird mit „intelligent, clever, klug, schlau, pfiffig, gewitzt“ übersetzt (www.leo.org; [X.], 1986, [X.]). Als Synonym für „clever, gewitzt“ und in den Kombinationen „Smartcard, Smartphone, Smarthome, Smartshopper, Smart-TV, Smartboard“ ist es bereits in die [X.] eingegangen (www.duden.de) und wird vielfach auch von den allgemeinen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung benutzt und verstanden. In der Technik und Computertechnologie bezeichnet es gerätetechnische Intelligenz im Sinne von selbständigem Steuern ([X.] GRUR 2006, 594 [X.]. 18 – Smartkey; GRUR 1990, 517 – [X.]WARE; [X.] 29 W (pat) 531/17 – [X.]; 26 W (pat) 507/17 – [X.] SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 560/11 – smart flow; 30 W (pat) 32/11 – [X.]; 29 W (pat) 45/04 – [X.]; 30 W (pat) 84/01 – [X.]; 30 W (pat) 120/00 – sm@rt c@rd).

bbb) Das [X.] Substantiv „kitchen“ gehört dem Grundwortschatz der [X.] Sprache an, bedeutet „Küche“ ([X.], 1986, S. 158) und bezeichnet damit entweder den „Raum zum Kochen, Backen, Zubereiten der Speisen“ oder die „Kücheneinrichtung“ (www.duden.de).

smart kitchen“ eine „intelligente, clevere oder kluge Kücheneinrichtung“, „einen mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten Raum zum Kochen, Backen und Zubereiten der Speisen“ oder eine „Küche mit zahlreichen elektronisch (über Smartphone) steuerbaren Ausstattungsmerkmalen“ (vgl. auch [X.] 26 W (pat) 126/09 – clever kitchen).

Nach der [X.]recherche des Senats sind vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 27. August 2015, oder zeitnah zum Anmeldetag sowohl der Gesamtbegriff „Smarte Küche“ oder „kluge Küche“ ([X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis) als auch die Bezeichnung „intelligente Küche“ ([X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis) sehr häufig für eine „mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küche“ verwendet worden, z. B.:

- Am 7. August 2014 ist im [X.] (https://www.kuecheundarchitektur.de/haustechnik/technische-intelligenz-hat-viele-gesichter, Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis) unter der Überschrift „[X.]“ u. a. über die Küche der Zukunft berichtet worden, die auf der internationalen Funkausstellung [X.] präsentiert wurde: „mit neuen Lösungen und neuen Konzepten Elektro-Hausgeräte wie Kühlgeräte, Herde, Dampfgarer, Mikrowellengeräte, Kochfelder, Dunstabzüge, [X.], Waschmaschinen und Wäschetrockner ebenso wie die [X.] vom Kaffeevollautomaten, bis zur Haus- und Bodenpflege. Elektro-Groß- und Kleingeräte erleichtern die Speisenzubereitung und gesundes Kochen und sorgen für körperliches Wohlbefinden. Dabei spielen smarte Anwendungen in Kombination mit vernetzten Hausgeräten eine immer stärkere Rolle. Komfortable [X.]s informieren über das Produkt, seine Bedienung und Pflege, zeigen den Status an und machen Zubereitungsvorschläge. Außerdem unterstützen sie die Wartung der Geräte z. B. durch Ferndiagnose. Zusammen mit intelligenten Smartphones oder [X.] bilden sie ein unschlagbares Team. Denn über diese lassen sich die vernetzten Hausgeräte problemlos steuern. Aber auch die Kommunikation einzelner Geräte untereinander, wie beispielsweise zwischen Kochfeld und Dunstabzug sowie die Steuerung verschiedener Geräte in der Küche über das Bedienpanel eines zentralen Geräts ist möglich“.

- In einem [X.]-Beitrag vom 7. Juli 2014 wird unter der Überschrift „[X.] verkompliziert nur das Leben“ ([X.], Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis) u. a. eine mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küche beschrieben: „Das Haus von [X.] weiß sofort Bescheid, wenn er wach wird. Sein Fitnessarmband [X.] registriert die Bewegung, während er sich im Bett streckt, und schickt diese Information an sein [X.], das das Signal wiederum an seine Heimsteuerungssoftware in der Cloud schickt. In der Küche und im Wohnzimmer gehen die Lichter an, die Kaffeemaschine legt eigenständig los, das Thermostat steigt um vier Grad, die Alarmanlage schaltet sich aus. Der Kaffee ist fertig, bis [X.], Chef der vor zwei Jahren gegründeten Firma [X.], in die Küche stapft. Wenn er den Schrank mit seinen Kaffeetassen öffnet, löst ein Sensor einen Lautsprecher aus, der mit dem [X.] verbunden ist. Eine Frauenstimme, die ein bisschen an einen Roboter erinnert, liest ihm den aktuellen Wetterbericht vor.“ Abgebildet ist in diesem Beitrag auch eine „intelligente Arbeitsplatte“, auf die ein Rezept projiziert ist.

Auch die Anmelderin selbst vertreibt mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küchen unter der Kennzeichnung „[X.] [X.]“ ([X.], Anlage 5a zum gerichtlichen Hinweis): „... Aber [X.] ist mehr als eine Küchenmarke: [X.] ist die Plattform für das Wohnen der Zukunft, in der Wohnbereiche räumlich und funktional ineinander übergehen und Ästhetik und Technologie die Lebensqualität erhöhen. Modernes Küchendesign trifft auf vernetzte Technik, die es ermöglicht länger und komfortabler Zuhause leben zu können. Dafür verbindet [X.] Innovation, Design und Funktion.“ Das Küchenkonzept „[X.] & [X.]“ beschreibt die Anmelderin wie folgt (Anlage 5b zum gerichtlichen Hinweis): „Großzügigkeit und Symmetrie stehen im Mittelpunkt dieser Küchengestaltung. Spüle und Arbeitsbereich werden seitlich von hohen Schränken umrahmt. In den Seitenschränken sind Kühlschrank, Kaffeeautomat, Backofen und Geschirrspüler integriert. Die gegenüberliegende Arbeitsinsel bietet viel Raum für gemeinsames Kochen und Vorbereiten. Ihr schließt sich eine Kommunikationsinsel aus Vitrinenschränken und einer großzügigen Theke an, welche aus zwei zusammengeschalteten Hubmodulen besteht. Die Hubmodule lassen sich nicht nur mittels der integrierten Schalter bedienen, sondern auch per [X.] steuern. Auch Musik und Licht lassen sich per [X.] zuschalten und regulieren. Besonders komfortabel erweist sich im Alltag die Memory-Funktion der [X.]-[X.], die die Speicherung von definierten Szenen ermöglicht. Gerade wenn die Küche von vielen Bewohnern genutzt wird, wird diese Funktion unverzichtbar.“

cc) Die beanspruchte Wortverbindung ist daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 27. August 2015, von den breiten angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20 und 42 – mit Ausnahme der in Klasse 20 versagten „

aaa) Bei den versagten Waren der [X.]

weist das Anmeldezeichen nur darauf hin, dass sich diese Produkte zum Einsatz in einer mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten Küche besonders eignen und dafür bestimmt sind.

(1) „

(2) „

(3) „

(4) „

(5) „

(6) „

(7) „

(8) „

(9) „

(10) „

(11) „

(12) „

(13) „

bbb) Das in Klasse 20 beanspruchte Mobiliar nebst Zubehör

kann sich seiner Art und Beschaffenheit nach für die Ausstattung einer smarten Küche eignen.

ccc) Die in [X.] angemeldeten Dienstleistungen

können sich auf die Errichtung und den Betrieb einer „mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten Küche“ beziehen.

(1) „

(2) Ohne die Dienstleistungen

kann eine intelligente Küche nicht entworfen, entwickelt, realisiert bzw. funktionsfähig gehalten werden.

(3) Auch die Dienstleistungen

können eine mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küche zum Gegenstand haben oder für eine derartige Küche bestimmt sein.

dd) Soweit die Beschwerdeführerin den diffusen und unbestimmten Bedeutungsgehalt des [X.] anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] GRUR 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

ee) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten ([X.] a. a. O. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Denn die angemeldete Kombination aus zwei Substantiven ist sprachregelgerecht gebildet und beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile.

smart kitchen“ zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren der Klasse 20 „

Das Substantiv „Badezimmer“ bezeichnet einen zum [X.] eingerichteten Raum der Wohnung (www.duden.de), in dem sich Personen baden oder duschen, am Waschbecken waschen, also Körperpflege betreiben, oder ihre Notdurft verrichten können. Auch wenn schon im Jahre 2009 auf der [X.] ein intelligentes Badezimmer mit Spiegel als Monitor mit Bedienfeld vorgestellt worden ist (vgl. auch „[X.] - Der [X.]spiegel für das Badezimmer“ vom 7. September 2011, [X.]), kann schon wegen der andersartigen Zweckrichtung kein Zusammenhang mit einer intelligenten Küche hergestellt werden. Dies gilt dann auch für Möbel, die der Ausstattung eines Badezimmers dienen. Insoweit ist das Anmeldezeichen daher weder freihaltebedürftig, noch fehlt ihm die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 [X.] für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Badezimmermöbel jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

3. Die beiden Hilfsanträge der Anmelderin sind unzulässig.

a) Die teilweise Einschränkung des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses stellt einen Teilverzicht im Sinne von § 48 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 714 [X.]. 35 – idw). Da die Erklärung materiell-rechtlich zum teilweisen Erlöschen der Marke führt, kann sie nicht bedingt abgegeben werden ([X.] GRUR 2011, 654 [X.]. 14 – Yoghurt-Gums; a. a. O. – idw; [X.] 27 W (pat) 568/10 –ALMOND).

Die von der Anmelderin hilfsweise erklärten Einschränkungen des [X.] sind daher unwirksam.

b) Aber selbst wenn der erste Hilfsantrag „die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen, denen ein direkter Bezug zu Küchen fehlt, nämlich für die Waren der [X.] und die Dienstleistungen der [X.] sowie die nicht küchenbezogenen Waren der Klasse 20“ unbedingt erklärt worden wäre, könnte er keine Eintragungsfähigkeit begründen.

Denn es ist unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes, mit der angemeldeten Bezeichnung gerade beschriebenes Merkmal nicht aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 114 - 117 – Postkantoor; [X.] GRUR 2009, 778 [X.]. 9 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 16/15 – Spider Bottle). Dies würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben ([X.] a. a. O. [X.]. 115 – Postkantoor).

c) Der zweite Hilfsantrag mit der Beschränkung auf die Waren der [X.]

hätte keinen Erfolg gehabt, weil das Anmeldezeichen auch bei diesen Waren den Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck unmittelbar beschreibt, wie bereits eingehend ausgeführt worden ist. Nur hinsichtlich der Beschränkung auf „Möbel, nämlich Badezimmermöbel“ in Klasse 20 wäre er begründet gewesen, aber das hat die Anmelderin schon mit ihrem Hauptantrag erreicht.

4. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Voreintragung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die am 1. Juli 1996 erfolgte Eintragung der Wortmarke „[X.]“ (395 14 027) für andere Waren und Dienstleistungen, darunter Kraftfahrzeuge der Klassen 7 und 12, lag zum Anmeldezeitpunkt, dem 27. August 2015, fast 19 Jahre zurück, so dass sich aufgrund zunehmender Technisierung der Sprachgebrauch des angesprochenen Publikums inzwischen verändert hat. Hinzu kommt, dass das registrierte Markenwort nicht vergleichbar ist, weil „smart“ hier nicht in Alleinstellung, sondern mit einem den Waren- und Dienstleistungsbezug erläuternden Zusatz angemeldet worden ist.

Meta

26 W (pat) 505/17

17.12.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 505/17 (REWIS RS 2018, 326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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