Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 131/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1281

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:031215BIXZR131.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 131/15
vom

3. Dezember 2015

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft ([X.] an [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/09, [X.], 1401 Rn.
21
f).
[X.], Beschluss vom 3. Dezember 2015 -
IX ZR 131/15 -
OLG [X.] am
Main

LG [X.] am Main

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.],
[X.], die Richterin
Möhring und [X.]
Schoppmeyer

am
3. Dezember 2015

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 11.
Mai 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.610,44

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, soweit das beklagte Land eine Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1
[X.]) in Abrede stellt. Die
Überweisung
des Schuldners aus dem ihm eingeräumten Kontokorrentkredit hat eine Gläubi-gerbenachteiligung ausgelöst, weil die von dem beklagten Land erwirkte [X.] kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete.

Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit des-sen Abruf pfändbar
([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 157/06, [X.], 168 Rn.
14). Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf 1
2
3
-

3

-
Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs-
oder Pfän-dungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des [X.] auszahlen zu lassen ([X.], Urteil vom 22. Januar 2004 -
IX
ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 356). Das Pfandrecht des beklagten [X.] ist folglich
erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine gemäß § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung des
Schuld-ners
entstanden. War die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfän-dungspfandrecht des beklagten [X.] gedeckt, so liegt eine objektive Gläubi-gerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat
([X.], Urteil vom 9.
Juni 2011 -
IX [X.], [X.], 1343 Rn. 20; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/09, [X.], 1401 Rn. 22).

2. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht in Anwendung von §
133 Abs.
1 [X.] davon ausgegangen ist, dass bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorlag, welche die Schlussfolgerung auf eine Zahlungsunfähigkeit (§
17 Abs.
2 Satz
2
[X.]) gestattete.

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner durch den Verkauf von Vermögensgegenständen die erforderliche Liquidität schaffen könnte, hier-zu aber nicht bereit ist ([X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
17 Rn.
170; [X.], [X.], 18.
Aufl., § 17 Rn. 14; [X.], [X.], 1949, 1957). Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein,
liegt
ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, weil sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel entäußert hat, die er für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 117/11, [X.], 2251 Rn.
19). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner seine Mittel verschwendet oder etwa -
wie 4
5
-

4

-
es sich im Streitfall verhalten mag -
zur Unterstützung von Angehörigen ver-wendet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Möhring
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.06.2014 -
2-4 O 508/13 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 11.05.2015 -
17 [X.] -

6

Meta

IX ZR 131/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 131/15 (REWIS RS 2015, 1281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1281

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 131/15

IX ZR 179/08

17 U 127/14

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