Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 93/10
vom
8. März 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am 8. März 2012
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
April 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Streithelferin verur-sachten Kosten; diese hat die Streithelferin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,57
Gründe:
Die [X.] sind statthaft (§§
74, 67, 544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
Die in verschiedener
Hinsicht geltend gemachte Verletzung des rechtli-chen Gehörs der Beklagten und der Streithelferin hat der Senat geprüft aber nicht für gegeben erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2009 -
2-5 O 258/08 -
O[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
3 U 99/09 -
2
3
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 93/10 (REWIS RS 2012, 8368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8368
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.