Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 93/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 93/10

vom

8. März 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am 8. März 2012
beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
April 2010 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Streithelferin verur-sachten Kosten; diese hat die Streithelferin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,57

Gründe:

Die [X.] sind statthaft (§§
74, 67, 544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-

3

-

Die in verschiedener
Hinsicht geltend gemachte Verletzung des rechtli-chen Gehörs der Beklagten und der Streithelferin hat der Senat geprüft aber nicht für gegeben erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2009 -
2-5 O 258/08 -

O[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
3 U 99/09 -

2
3

Meta

IX ZR 93/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 93/10 (REWIS RS 2012, 8368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.