Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 215/10
vom
13. September
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möh-ring
am
13. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Dezember 2010 wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.400,20
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht
(§
543 Abs.
2 ZPO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe
([X.], [X.] vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z 152, 7, 8)
liegen teilweise nicht vor,
teilweise beruht auf ihnen das Urteil nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2005
IX
ZB 430/02, NZI
2006, 48, 49; vom 14.
Juni 2012
IX
ZR 45/10, nv Rn.
3).
1
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2010 -
4 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
16 [X.] -
2
Meta
13.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 215/10 (REWIS RS 2012, 3230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3230
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.