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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZA 14/11
vom
24. August 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2011 durch die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach §
78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, FamRZ
2007, 635
f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16.
Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die 1
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Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1005 -
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
22 [X.]/10 WEG -
LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
11 [X.]/11 -
Meta
24.08.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. V ZA 14/11 (REWIS RS 2011, 3794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3794
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZA 14/11 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung
IX ZR 114/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 37/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 2/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 146/08 (Bundesgerichtshof)