Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. V ZA 14/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3794

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V
ZA 14/11

vom

24. August 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2011 durch die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach §
78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, FamRZ
2007, 635
f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16.
Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die 1
2
3
-
3
-

Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1005 -
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
22 [X.]/10 WEG -

LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
11 [X.]/11 -

Meta

V ZA 14/11

24.08.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. V ZA 14/11 (REWIS RS 2011, 3794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZA 14/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.