Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2010, Az. RiZ (R) 2/09

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2010, 1646

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[X.]BESCHLUSS RiZ(R) 2/09 vom 8. November 2010 in dem [X.]Antragsteller, Berufungs- und Revisionsbeklagter, gegen den früheren Präsidenten Antragsgegner, Berufungs-

und Revisionskläger,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

- 2 - Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 8. November 2010 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.]verwaltungsgericht Golze und [X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. [X.] beschlossen: Das Versetzungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 30. März 2009 - mit [X.] der Festsetzung des [X.] - und das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für [X.] bei dem [X.] vom 6. Juni 2008 sind wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 65.182,10 • festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG einzustel-len. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billi-gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 1 - 3 - Nach diesen Grundsätzen entspricht es billigem Ermessen, dem [X.] die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen. Denn er ist durch Urkunde vom 4. August 2010 auf sein Verlangen mit soforti-ger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG aus dem [X.]verhältnis auf Le-benszeit entlassen worden. Der Antragsgegner hat damit nicht nur der [X.] des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag, seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären (§ 50 Nr. 2, § 70 HRiG i.V.m. § 31 Nr. 2 DRiG), das voraussichtlich schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hätte, die Grundlage entzogen, sondern hat sich damit auch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. 2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 GKG. 3 [X.] Joeres [X.] Golze [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 DG 2/06 - O[X.], Entscheidung vom 30.03.2009 - [X.] 3/08 -

Meta

RiZ (R) 2/09

08.11.2010

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2010, Az. RiZ (R) 2/09 (REWIS RS 2010, 1646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1646

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