Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 8683

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Gegenstand

Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für Verkehrsunfallbeteiligte


Leitsatz

Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Partner der Sozietät M.     & D.       . Im Juni 2014 schaltete die Sozietät in der Zeitung "[X.]       " folgende Anzeige:

"Verkehrsunfall

kostenlose Erstberatung

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Unsere Kanzlei bietet Ihnen ab sofort nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung an. Sichern Sie Ihre Rechte und vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit unserer Kanzlei für eine kostenlose Erstberatung.

M.       & D.      Rechtsanwälte …"

2

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine belehrende Ermahnung wegen der Verletzung der Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Nach § 49b [X.], §§ 34, 4 [X.] sei eine kostenlose Rechtsberatung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig. Der Widerspruch des [X.] wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen.

3

Der Kläger hält die belehrende Ermahnung für rechtswidrig. Seiner Ansicht nach kommt im Bereich der außergerichtlichen Beratung eine verbotene Gebührenunterschreitung schon deshalb nicht in Betracht, weil es keine gesetzlichen Gebühren mehr gibt. Er hat beantragt,

die belehrende Ermahnung der Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Ihrer Ansicht nach darf ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Leistungen nur gegen eine angemessene Vergütung anbieten. Dies folge aus einer Gesamtschau der Regelungen in § 49b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.], § 4 [X.] sowie aus dem Rechtsgedanken der §§ 611, 612 BGB und dem darin zum Ausdruck kommenden Äquivalenzprinzip.

5

Der [X.] hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

das Urteil des Brandenburgischen [X.]s vom 1. August 2016 aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.] Zulassung durch den [X.] statthafte (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 6 VwGO) Berufung bleibt ohne Erfolg.

9

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die das betroffene Mitglied in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Als solche ist sie anfechtbar ([X.], Urteil vom 18. Juli 2016 - [X.] ([X.]) 22/15, juris Rn. 10 mwN; Urteil vom 5. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 31/14, juris Rn. 7; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nicht gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, indem er eine kostenlose Erstberatung für Personen angeboten hat, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erfüllt.

a) Nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Ausnahmevorschrift des § [X.] Abs. 1 Satz 2 [X.], nach welcher der Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Erledigung des Auftrags unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder ermäßigen darf, greift ersichtlich nicht ein, weil die kostenlose Erstberatung vorab und unabhängig von der Bedürftigkeit des Auftraggebers angeboten wurde.

b) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor. Die Vergütung einer Beratung in außergerichtlichen Angelegenheiten ist in § 34 Abs. 1 [X.] geregelt. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll der Rechtsanwalt auf eine [X.] hinwirken, soweit im Vergütungsverzeichnis keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also in der Regel nach § 612 Abs. 2 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes [X.] höchstens 190 Euro.

Schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, gibt es keine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen § [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] unterschritten werden könnte. Das gilt auch hinsichtlich der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 612 Abs. 2 BGB bei Fehlen einer Vereinbarung maßgeblichen "üblichen" Vergütung; denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehen [X.] vor (vgl. hierzu auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Art. 5, Nummer 3). In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ([X.], [X.]. 2007, 375, 376; [X.], NJW-RR 2014, 1335, 1336; [X.], [X.]. 2016, 767, 768), der Zivilgerichte in [X.] ([X.], NJW 2007, 924, 925; [X.], NJW-RR 2014, 379, 380) und in der überwiegenden Kommentar- und Aufsatzliteratur (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § [X.] [X.] Rn. 30; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § [X.] Rn. 9; [X.]/Wolf/Onderka, [X.], 7. Aufl., § 4 Rn. 17; [X.], [X.] 2007, 623, 624; [X.], [X.] 2014, 399; Ring, [X.], 2423; [X.], [X.], 133, 135; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 4 Rn. 7; [X.] in [X.]/Schons/Enders, [X.], 3. Aufl., § 34 Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § [X.] Rn. 9) wird eine kostenlose Erstberatung daher für zulässig gehalten.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht durch die in § 4 Abs. 1 [X.] enthaltenen Regelungen dahingehend modifiziert, dass die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko der anwaltlichen Leistung stehen muss.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] kann in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Nach Ansicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf Vergütungsvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzuwenden. Ein vollständiger Verzicht auf Gebühren für anwaltliche Leistungen sei niemals angemessen und deshalb unzulässig (ebenso [X.], [X.], 4. Aufl., § [X.] Rn. 37).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf die [X.] nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht anwendbar. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im Gesetz. § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] schließt an § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] an. Er setzt also eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung voraus. Für eine Vergütung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] also nicht (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § [X.] Rn. 30). Insbesondere gilt § 4 [X.] nicht für Vereinbarungen nach § 34 [X.] ([X.]/[X.]/Teubel, [X.], 6. Aufl., § 4 Rn. 12; von Seltmann in [X.]’scher Online-Kommentar [X.], Stand 1.6.2016, § 4 Rn. 2). Eine [X.] findet im Anwendungsbereich des § 34 [X.] nicht statt (Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § [X.] Rn. 9).

Die Bindung einer Vereinbarung nach § 34 [X.] an den Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] stünde zudem im deutlichen Widerspruch zu den in § 34 Abs. 1 Satz 3 [X.] bindend vorgeschriebenen Höchstgebühren, die unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Umfang der Sache gelten. Sie widerspräche auch dem in der amtlichen Begründung zu § 34 [X.]-E (BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Art. 5 Nr. 3) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sollen die Vergütungsvereinbarungen dem Auftraggeber verdeutlichen, welche Gebühren er dem Anwalt schuldet, und zugleich gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühren vermeiden. Müsste - wie die Beklagte es für richtig hält - jede [X.] auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wäre weder das Ziel der Transparenz für den Auftraggeber noch dasjenige der Streitvermeidung zu erreichen, zumal bei Fehlen einer gesetzlichen Vergütung zunächst Klarheit über den Prüfungsmaßstab geschaffen werden müsste.

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt das gegenteilige Ergebnis, die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 3a ff. [X.] auf Vereinbarungen nach § 34 [X.], schließlich nicht aus § 3a Abs. 1 Satz 4 [X.]. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht für eine [X.] nach § 34 [X.] gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die übrigen Bestimmungen der §§ 3a ff. [X.] auch dann anwendbar sind, wenn ihr Wortlaut entgegen steht.

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Die Beklagte möchte dieser Vorschrift entnehmen, dass ein Verzicht in anderen als den genannten Fällen nicht zulässig ist. Daran ist richtig, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] überflüssig ist, soweit es um die Vergütung außergerichtlicher Beratungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht. Eine eigenständige Regelung enthält sie nur im Hinblick auf die außergerichtliche Vertretung des bedürftigen Mandanten. Gerade für diesen Fall der außergerichtlichen Vertretung Bedürftiger ist die Vorschrift jedoch geschaffen worden, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 31. August 2012 ([X.]. 516/12, [X.] zu Art. 14 Nr. 2) ergibt:

"Nach § 4 Absatz 1 [X.] kann eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts steht. Da § 34 Absatz 1 [X.] für die außergerichtliche Beratung schon keine gesetzliche Gebühr vorsieht, steht § 4 Absatz 1 einer unentgeltlichen Tätigkeit insoweit zwar nicht entgegen. Anders gestaltet sich die derzeitige Rechtslage aber, wenn der Rechtsuchende vertreten wird: Keine auch noch so geringe Leistung nebst Verantwortung und Haftungsrisiko wird je in einem „angemessenen Verhältnis“ zum vollständigen Verzicht auf Bezahlung liegen. Die strikten Einschränkungen unentgeltlicher Tätigkeit widersprechen dabei allerdings praktischen Bedürfnissen …"

Aus dieser Begründung folgt zugleich, dass jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine [X.] nach § 34 [X.] nicht am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu messen ist.

3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Bellay

      

Schäfer     

      

Wolf     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 42/16

03.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 1. August 2016, Az: AGH I 2/15

§ 49b Abs 1 S 1 BRAO, § 4 Abs 1 RVG, § 34 RVG, § 612 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16 (REWIS RS 2017, 8683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8683

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