Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 8684

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030717UANWZ.BRFG.42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 42/16

Verkündet am:

3. Juli 2017

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 49b Abs. 1 Satz 1; [X.] §§ 4 Abs. 1, 34
Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.
[X.], Urteil vom 3. Juli 2017 -
AnwZ ([X.]) 42/16 -
[X.]

wegen eines belehrenden Hinweises -
2
-
Der Bundesgerichtshof
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli
2017
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr.
Wolf

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen [X.]s vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Er ist Partner der Sozietät M.

& D.

. Im Juni 2014 schaltete die Sozietät in
der Zeitung "Mä.

"
folgende Anzeige:

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-
3
-
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M.

& D.

"

Mit Bescheid vom 28.
Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine belehrende Ermahnung wegen der Verletzung der Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Nach §
49b [X.], §§
34, 4 [X.] sei eine kostenlose Rechts-beratung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig. Der Widerspruch des [X.] wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.
Juli 2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hält die belehrende Ermahnung für rechtswidrig. Seiner An-sicht nach kommt im Bereich der außergerichtlichen Beratung eine verbotene Gebührenunterschreitung schon deshalb nicht in Betracht, weil es keine gesetz-lichen Gebühren mehr gibt. Er hat beantragt,

die belehrende Ermahnung der Beklagten vom 28.
Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
Juli 2015 aufzuhe-ben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach darf ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Leistungen nur gegen eine angemessene Vergütung anbieten. Dies folge aus einer [X.] der Regelungen in §
49b Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 [X.], §
4 [X.] so-2
3
4
-
4
-
wie aus dem Rechtsgedanken der §§
611, 612 BGB und dem darin zum Aus-druck kommenden Äquivalenzprinzip.

Der [X.] hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr [X.] Vorbringen und beantragt,

das Urteil des Brandenburgischen [X.]s vom 1.
August 2016 aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündli-chen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.] Zulassung durch den [X.] statthafte (vgl. §
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
6 VwGO) Berufung bleibt ohne Erfolg.
5
6
7
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-
5
-

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§
112a Abs.
1, §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
42 VwGO). Nach §
73 Abs.
2 Nr.
1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß §
73 Abs.
2 Nr.
4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu über-wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauf-fassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten be-lehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die das betroffene Mitglied in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Als solche ist sie anfechtbar ([X.], Urteil
vom 18.
Juli 2016 -
AnwZ ([X.]) 22/15, juris Rn. 10 mwN; Urteil vom 5.
Dezember 2016 -
AnwZ
([X.]) 31/14, juris
Rn. 7; vgl. auch [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2014 -
AnwZ
([X.]) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nicht gegen berufsrecht-liche Pflichten verstoßen, indem er eine kostenlose Erstberatung für Personen angeboten hat, die einen Verkehrsunfall erlitten
haben.
Insbesondere sind die Voraussetzungen des §
49b Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht erfüllt.

a) Nach
§
49b Abs.
1 Satz 1 [X.]
ist es unzulässig, geringere Gebüh-ren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Ausnahme-vorschrift des §
49b Abs.
1 Satz 2 [X.], nach welcher der Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Erledigung des Auftrags unter bestimmten
Voraussetzungen
erlassen oder ermäßigen darf, greift ersichtlich nicht ein, weil 9
10
11
-
6
-
die kostenlose Erstberatung vorab und unabhängig von der Bedürftigkeit des Auftraggebers angeboten wurde.

b) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht keine bestimmte Gebühr
für eine Erstberatung vor. Die Vergütung einer Beratung
in außergerichtlichen Angelegenheiten ist in §
34
Abs.
1
[X.] geregelt. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflich-tigen Tätigkeit zusammenhängen,
soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenver-einbarung hinwirken, soweit im Vergütungsverzeichnis
keine Gebühren be-stimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechts-anwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also in der Regel nach §
612 Abs.
2 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes [X.] höchstens 190 Euro.

Schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung
vor, gibt es keine Mindestgebühr, die unter
Verstoß gegen §
49b Abs.
1 Satz 1 [X.] unterschritten werden könnte.
Das gilt auch hinsicht-lich der nach §
34 Abs.
1 Satz 2 [X.], §
612 Abs.
2 BGB bei Fehlen einer [X.] maßgeblichen "üblichen"
Vergütung; denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehen Gebührenvereinbarungen
vor
(vgl. hierzu auch die [X.] vom 11.
November 2003, BT-Drucks. 15/1971, S.
238
zu Art.
5, Nummer 3). In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ([X.],
[X.].
2007, 375, 376; [X.],
NJW-RR 2014, 1335, 1336; AGH
Hamm,
[X.]. 2016, 767, 768),
der Zivilgerichte in [X.]
([X.],
NJW 2007, 924, 925; [X.],
NJW-RR 2014, 379, 380)
und
in der überwiegenden Kommen-tar-
und Aufsatzliteratur
(von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, [X.], 2.
Aufl., §
49b [X.] Rn. 30;
Kleine-Cosack, [X.], 7.
Aufl., §
49b 12
13
-
7
-
Rn. 9;
Schneider/Wolf/Onderka, [X.], 7.
Aufl., §
4 Rn.
17;
Wedel,
[X.] 2007, 623, 624;
Himmelsbach, [X.] 2014, 399; Ring, [X.], 2423; [X.], [X.], 133, 135; vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
4 Rn. 7; [X.] in [X.]/Schons/Enders, [X.], 3.
Aufl., §
34 Rn.
37; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
49b Rn. 9)
wird eine kostenlose Erst-beratung daher für
zulässig gehalten.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Vorschrift des §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht durch
die in
§
4
Abs.
1
[X.]
enthaltenen Regelungen
dahingehend
modifiziert, dass die vereinbarte Vergütung in einem angemesse-nen Verhältnis
zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko der anwaltlichen Leistung stehen muss.

[X.]) Nach §
4 Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.]
kann in außergerichtlichen Ange-legenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
Die Vergütung
muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verant-wortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
Nach Ansicht der [X.] ist die Vorschrift des §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] auch auf [X.] nach §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.] anzuwenden. Ein vollständiger Ver-zicht
auf Gebühren für anwaltliche Leistungen sei niemals
angemessen und deshalb
unzulässig (ebenso [X.], [X.], 4.
Aufl., §
49b Rn.
37).

Die Vorschrift des §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] ist auf die Gebührenvereinba-rung nach §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht anwendbar.
Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im Gesetz. §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] schließt an §
4 Abs.
1 Satz 1 [X.] an. Er setzt also
eine gesetzlich vorge-14
15
16
-
8
-
schriebene Vergütung voraus. Für eine Vergütung, die nicht gesetzlich vorge-schrieben ist, gilt §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.]
also nicht
(von Seltmann in Gaier/
Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
49b Rn.
30).
Insbesondere gilt §
4 [X.] nicht für Vereinbarungen nach §
34 [X.] ([X.]/[X.]/Teubel, [X.], 6.
Aufl., §
4 Rn.

-Kommentar [X.], Stand 1.6.2016, §
4 Rn.
2). Eine [X.] findet im Anwendungsbe-reich des §
34 [X.] nicht statt (Kleine-Cosack, [X.], 7.
Aufl., §
49b Rn.
9).

Die Bindung einer
Vereinbarung nach §
34 [X.] an den Maßstab des §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.]
stünde
zudem
im deutlichen Widerspruch zu den in §
34 Abs.
1 Satz 3 [X.] bindend vorgeschriebenen Höchstgebühren, die [X.] von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Umfang der Sache
gelten. Sie widerspräche
auch
dem in der amtlichen
Begründung zu §
34 [X.]-E
(BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Art.
5 Nr.
3) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sollen die Vergütungsvereinbarungen dem Auftraggeber verdeutlichen, welche Gebühren er dem Anwalt schuldet, und zugleich gerichtli-che Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühren vermeiden. Müsste
-
wie die Beklagte es für richtig hält
-
jede Gebührenvereinbarung auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wäre weder das Ziel der Transparenz für den Auftraggeber
noch dasjenige der Streitvermeidung zu erreichen, zumal bei Fehlen einer gesetzlichen Vergütung zunächst Klarheit über den Prüfungs-maßstab geschaffen werden müsste.

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt das gegenteilige Ergebnis, die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§
3a ff. [X.] auf Vereinbarungen nach §
34 [X.], schließlich nicht
aus
§
3a Abs.
1 Satz 4 [X.].
Diese Vorschrift stellt klar, dass
die Formvorschriften des §
3a Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] nicht für eine
Ge-bührenvereinbarung nach §
34 [X.]
gelten.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die 17
18
-
9
-
übrigen Bestimmungen der §§
3a
ff. [X.] auch dann anwendbar sind, wenn ihr Wortlaut entgegen steht.

bb) Nach §
4 Abs.
1 Satz 3 [X.] kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten, wenn die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Bera-tungshilfe vorliegen. Die Beklagte möchte dieser Vorschrift entnehmen, dass ein Verzicht in anderen als den genannten Fällen nicht zulässig ist.
Daran ist richtig, dass §
4 Abs.
1 Satz 3 [X.] überflüssig ist, soweit es um die Vergütung außergerichtlicher Beratungen
im Sinne von §
34 Abs.
1 Satz 1 [X.]
geht. Eine eigenständige Regelung enthält sie nur im Hinblick auf die außergerichtliche Vertretung
des bedürftigen Mandanten. Gerade für diesen Fall
der außerge-richtlichen Vertretung Bedürftiger
ist die Vorschrift jedoch geschaffen worden, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe-
und Beratungshilferechts vom 31.
August 2012 ([X.]. 516/12, S.
72 zu Art. 14 Nr. 2) ergibt:

"Nach § 4 Absatz 1 [X.] kann eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts steht. Da § 34 Absatz 1 [X.] für die außergerichtliche Beratung schon keine gesetzliche Gebühr vorsieht, steht § 4 Absatz 1 einer unent-geltlichen Tätigkeit insoweit zwar nicht entgegen. Anders gestaltet sich die derzeitige Rechtslage aber, wenn der Rechtsuchende ver-treten wird: Keine auch noch so geringe Leistung nebst [X.] Einschränkungen unentgeltlicher Tätigkeit widersprechen [X.] allerdings praktischen [X.]"

Aus dieser Begründung folgt zugleich, dass jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Gebührenvereinbarung nach §
34 [X.] nicht am Maßstab des §
4
Abs.
1 Satz 2 [X.] zu messen ist.
19
20
-
10
-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Der Streitwert wurde auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG festgesetzt.

Kayser
[X.]
[X.]

Schäfer
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2016 -
AGH I 2/15 -

21

Meta

AnwZ (Brfg) 42/16

03.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16 (REWIS RS 2017, 8684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8684

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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