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PDF anzeigen[X.] ZB 287/02vom6. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 6. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des [X.] Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1Satz 2 [X.] mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des- 3 -Finanzamtes [X.] sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.2. a) Soweit der Antrag nach § 212 [X.] abgelehnt worden ist, kommtder Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antragesnach § 212 Satz 2 [X.] die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212Satz 1 [X.] genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sichdie Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Er-öffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vor-liegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf dasgegen den [X.] vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel [X.] in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den [X.] darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das [X.] in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung [X.] aller in § 212 Satz 1 [X.] genannten [X.], sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur [X.] geführt hat.b) Daß eine Entscheidung des [X.] zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht [X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Be-schwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vomselben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach- 4 -der Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeitnicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründendarin liegende Verfahrensfehler des [X.] etwa nach Art oderSchwere eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, [X.] habe allein aus dem Umstand, daß der [X.] eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes [X.] in [X.] 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem [X.] in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hatnicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die [X.], sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklä-rungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Grün-de des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigungverfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, [X.] sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäߧ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann
Meta
06.02.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. IX ZB 287/02 (REWIS RS 2003, 4529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4529
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