Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 96/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3041

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[X.][X.]/05
vom 16. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2005 nachgesuchte Prozeßko-stenhilfe versagt.

Gründe:
[X.]

In dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 [X.] Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.] mit Beschluß vom 11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an. Das [X.] hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode gerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche dem gemäß Art. 103a EG[X.] anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 [X.] a.F., wo-nach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens - 3 - beginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnah-mewirkung des [X.] dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei.

I[X.]
Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Be-schluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entspricht der Sach- und Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist bereits in dem Beschluß nach § 291 [X.] auch der Beginn und die Laufzeit der Abtretung anzugeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 291 Rz. 24). Die Be-stimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der [X.] in § 287 Abs. 2 S. 1 [X.] a.F. stellte kein re-daktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum [X.] 4 - schen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der [X.] des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem [X.] unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode ange-rechnet werden.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 96/05

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 96/05 (REWIS RS 2005, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3041

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