Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 114/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2544

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 114/03vom27. Juni 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 27. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluß [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] ([X.])vom 5. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.[X.]: bis zu 10.000 Gründe:Die [X.] betreiben die Zwangsvollstreckung des den [X.] als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundbesitzes. [X.] des Grundstücks wurde mit Beschluß des [X.] vom15. Oktober 2002 auf 2,6 Millionen Euro festgesetzt. Gegen den am 18. Okto-ber 2002 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten [X.] In-stanz der Schuldner am 18. November 2002 sofortige Beschwerde [X.] am 13. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegender Versäumung der [X.] beantragt. Das [X.] hat den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als un-- 3 -zulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gleich-wohl haben die Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der [X.], daß sich aus § 238 Abs. 2 ZPO, § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] die [X.] ergebe.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des [X.] ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-schwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Beides ist nicht der Fall. § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] bezeichnet als Rechtsmittelgegen die Festsetzung des [X.] die sofortige Beschwerde. [X.] läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als [X.] statthaft sein soll.Auch soweit die Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs [X.] rügen, kommt ein außerordentliches Rechtsmittel [X.] nicht in Betracht ([X.], 133).[X.] [X.] von [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 114/03

27.06.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 114/03 (REWIS RS 2003, 2544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2544

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