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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 131/03vom27. Februar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]am 27. Februar 2004beschlossen:[X.] gegen den Beschluß der [X.] vom 4. März 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 972.500 Gründe:[X.] Schuldnerin ist als Eigentümerin der im Rubrum genanntenGrundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einervollstreckbaren Urkunde unter anderem wegen dinglicher Ansprüche in [X.] insgesamt 9.725.217,62 III [X.] und 4) [X.] der Grundstücke, deren Verkehrswert das Amtsgerichtauf insgesamt 5.565.000 ˛Gläubigers [X.]wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von- 3 -911.850,68 % p.a. seit dem 30. [X.] zugelassen. Im Versteigerungstermin meldete die Schuldnerin [X.] aus den am selben Tag zu ihren Gunsten auf den [X.] Grundschulden ([X.] Nr. 7 betr. [X.]. 2323, laufende Nr. 3, so-wie [X.] Nr. 4 betr. [X.]. 2847, laufende [X.]) in Höhe von jeweils 1.000.000 an. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin und nach Verzicht der Schuldne-rin und des Gläubigers [X.]auf Einzelausgebote wurde das Gesamtausge-bot der Grundstücke angeordnet. Die [X.] blieb mit einem [X.] des Zuschlags gemäß § 74a [X.] beantragt hatte, machte im Ver-handlungstermin über den Zuschlag am 16. Dezember 2002 geltend, diebetreibende Gläubigerin habe ihre Forderungen insoweit falsch angemeldet,als ihre persönlichen Forderungen weit unter den dinglichen lägen. Mit [X.] vom 23. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der [X.] den [X.] erteilt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der [X.] das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen"zur Klärung der Frage, inwieweit der Rechtspfleger dem behaupteten Zurück-bleiben der persönlichen Forderung des betreibenden Gläubigers hinter [X.] nachgehen muß".I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat kei-nen Erfolg.- 4 -1. [X.] macht geltend, das Amtsgericht habe die An-tragsberechtigung der Schuldnerin nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] verneint. Bei der nach dieser Vorschrift erforderlichen Berechnung [X.] nicht auf die dingliche Rechtstellung der in [X.] 4 vollstreckendenGläubigerin sondern darauf an, in welcher Höhe die zur Sicherung schuld-rechtlicher Ansprüche bestellten Grundschulden noch valutierten. Aus [X.] die Grundschulden gesicherten [X.] sei im Zeitpunkt [X.] lediglich ein Restbetrag von 2.880.380 ˛gewesen, so daß bei Einhaltung der 7/10-Grenze rund 1 Mio. h-rangigen Gläubiger zu verteilen gewesen wären. Da der Gläubiger [X.] die Zwangsvollstreckung aus einem der [X.] des § 10 Abs. 1Nr. 5 [X.] zuzuordnenden persönlichen Anspruch betreibe, wäre dieser Über-erlös zunächst an die Schuldnerin zu verteilen gewesen, deren [X.] der vorrangigen [X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zuzu-ordnen seien.2. Das Amtsgericht hat die Antragsberechtigung der Schuldnerin nach§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht verneint.Den Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nach § 74a Abs. 1Satz 1 [X.] nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch ganz oder teilweisedurch das [X.] nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10des [X.] ganz oder teilweise gedeckt sein würde. Letzteres wä-re für das Recht der Schuldnerin aber auch dann nicht der Fall, wenn für [X.] dieser Vorschrift erforderliche Berechnung nicht auf den [X.] vorrangigen Grundschulden abzustellen wäre, sondern darauf, in [X.] sie noch valutieren. Zwar verbliebe bei Einhaltung der 7/10-Grenze- 5 -(3.895.500 Sfallenden Rechte ([X.] zustehenden Restbetrages von 2.880.380 980.506,56 verteilt werden müssen,dessen persönlichen Anspruch von 911.850,68 8 % p.a. seit dem 30. September 2000 jedoch nicht vollständig gedeckt. [X.] Anspruch des Gläubigers [X.] ist zwar der [X.] des§ 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde haben aber die dinglichen Ansprüche der Schuldnerin gleichwohlkeinen Vorrang. Vielmehr sind die Ansprüche der Schuldnerin aus den erstnach der Beschlagnahme der Grundstücke eingetragenen Grundschulden der[X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 6 zuzuordnen, weil sie gemäß § 23 Abs. 1Satz 1 [X.] gegenüber dem beigetretenen Gläubiger [X.] unwirksamsind.Die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, wie die Vorschrift des§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegen ist, hat der Senat in dem Parallelverfah-ren IXa [X.] 135/03 mit Beschluß vom heutigen Tage dahin beantwortet, daß beider zur Prüfung der Antragsberechtigung erforderlichen hypothetischen Be-rechnung der Höhe der aus dem [X.] vorrangig zu befriedigen-den Ansprüche (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 85a,Rn. 23 ff; [X.], [X.] 3. Aufl. § 74a Rn. 3: "fiktiver Teilungsplan"; Steiner/- 6 -Storz, [X.] 9. Aufl., § 74a, Rn. 34: "fiktive Verteilung") bei einer Grundschuldauf deren Nominalbetrag abzustellen ist, nicht auf die Höhe der dem Grund-schuldgläubiger noch zustehenden schuldrechtlichen Forderung.[X.] [X.] [X.] Boetticher [X.]
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 131/03 (REWIS RS 2004, 4374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4374
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