Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 131/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4374

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 131/03vom27. Februar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]am 27. Februar 2004beschlossen:[X.] gegen den Beschluß der [X.] vom 4. März 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 972.500 Gründe:[X.] Schuldnerin ist als Eigentümerin der im Rubrum genanntenGrundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einervollstreckbaren Urkunde unter anderem wegen dinglicher Ansprüche in [X.] insgesamt 9.725.217,62 III [X.] und 4) [X.] der Grundstücke, deren Verkehrswert das Amtsgerichtauf insgesamt 5.565.000 ˛Gläubigers [X.]wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von- 3 -911.850,68 % p.a. seit dem 30. [X.] zugelassen. Im Versteigerungstermin meldete die Schuldnerin [X.] aus den am selben Tag zu ihren Gunsten auf den [X.] Grundschulden ([X.] Nr. 7 betr. [X.]. 2323, laufende Nr. 3, so-wie [X.] Nr. 4 betr. [X.]. 2847, laufende [X.]) in Höhe von jeweils 1.000.000 an. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin und nach Verzicht der Schuldne-rin und des Gläubigers [X.]auf Einzelausgebote wurde das Gesamtausge-bot der Grundstücke angeordnet. Die [X.] blieb mit einem [X.] des Zuschlags gemäß § 74a [X.] beantragt hatte, machte im Ver-handlungstermin über den Zuschlag am 16. Dezember 2002 geltend, diebetreibende Gläubigerin habe ihre Forderungen insoweit falsch angemeldet,als ihre persönlichen Forderungen weit unter den dinglichen lägen. Mit [X.] vom 23. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der [X.] den [X.] erteilt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der [X.] das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen"zur Klärung der Frage, inwieweit der Rechtspfleger dem behaupteten Zurück-bleiben der persönlichen Forderung des betreibenden Gläubigers hinter [X.] nachgehen muß".I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat kei-nen Erfolg.- 4 -1. [X.] macht geltend, das Amtsgericht habe die An-tragsberechtigung der Schuldnerin nach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] verneint. Bei der nach dieser Vorschrift erforderlichen Berechnung [X.] nicht auf die dingliche Rechtstellung der in [X.] 4 vollstreckendenGläubigerin sondern darauf an, in welcher Höhe die zur Sicherung schuld-rechtlicher Ansprüche bestellten Grundschulden noch valutierten. Aus [X.] die Grundschulden gesicherten [X.] sei im Zeitpunkt [X.] lediglich ein Restbetrag von 2.880.380 ˛gewesen, so daß bei Einhaltung der 7/10-Grenze rund 1 Mio. h-rangigen Gläubiger zu verteilen gewesen wären. Da der Gläubiger [X.] die Zwangsvollstreckung aus einem der [X.] des § 10 Abs. 1Nr. 5 [X.] zuzuordnenden persönlichen Anspruch betreibe, wäre dieser Über-erlös zunächst an die Schuldnerin zu verteilen gewesen, deren [X.] der vorrangigen [X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zuzu-ordnen seien.2. Das Amtsgericht hat die Antragsberechtigung der Schuldnerin nach§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht verneint.Den Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nach § 74a Abs. 1Satz 1 [X.] nur ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch ganz oder teilweisedurch das [X.] nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10des [X.] ganz oder teilweise gedeckt sein würde. Letzteres wä-re für das Recht der Schuldnerin aber auch dann nicht der Fall, wenn für [X.] dieser Vorschrift erforderliche Berechnung nicht auf den [X.] vorrangigen Grundschulden abzustellen wäre, sondern darauf, in [X.] sie noch valutieren. Zwar verbliebe bei Einhaltung der 7/10-Grenze- 5 -(3.895.500 Sfallenden Rechte ([X.] zustehenden Restbetrages von 2.880.380 980.506,56 verteilt werden müssen,dessen persönlichen Anspruch von 911.850,68 8 % p.a. seit dem 30. September 2000 jedoch nicht vollständig gedeckt. [X.] Anspruch des Gläubigers [X.] ist zwar der [X.] des§ 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde haben aber die dinglichen Ansprüche der Schuldnerin gleichwohlkeinen Vorrang. Vielmehr sind die Ansprüche der Schuldnerin aus den erstnach der Beschlagnahme der Grundstücke eingetragenen Grundschulden der[X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 6 zuzuordnen, weil sie gemäß § 23 Abs. 1Satz 1 [X.] gegenüber dem beigetretenen Gläubiger [X.] unwirksamsind.Die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, wie die Vorschrift des§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegen ist, hat der Senat in dem Parallelverfah-ren IXa [X.] 135/03 mit Beschluß vom heutigen Tage dahin beantwortet, daß beider zur Prüfung der Antragsberechtigung erforderlichen hypothetischen Be-rechnung der Höhe der aus dem [X.] vorrangig zu befriedigen-den Ansprüche (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 85a,Rn. 23 ff; [X.], [X.] 3. Aufl. § 74a Rn. 3: "fiktiver Teilungsplan"; Steiner/- 6 -Storz, [X.] 9. Aufl., § 74a, Rn. 34: "fiktive Verteilung") bei einer Grundschuldauf deren Nominalbetrag abzustellen ist, nicht auf die Höhe der dem Grund-schuldgläubiger noch zustehenden schuldrechtlichen Forderung.[X.] [X.] [X.] Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 131/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 131/03 (REWIS RS 2004, 4374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.