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Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv gem § 22 Abs 1 BVerfGG, §§ 25ff EuRAG - keine lediglich vorübergehende Dienstleistung iSd Art 57 Abs 3 AEUV bei inländischer Niederlassung und regelmäßiger sowie auf Dauer angelegter Tätigkeit im Inland
Es wird festgestellt, dass [X.] nicht postulationsfähig ist (§ 22 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
In dem vorliegenden Organstreitverfahren tritt [X.] als Bevollmächtigter für zehn Parteien und Vereinigungen auf. Das Verfahren soll am 18. Dezember 2013 mündlich verhandelt werden.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 ist die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Seither verfügt er nicht mehr über die erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt bei einem [X.] Gericht. Im Februar 2012 wurde er in [X.] als Avocat definitiv zugelassen. Ausweislich der [X.] Zulassungsurkunde liegt sein [X.] in [X.], sein Zweitkanzleisitz in [X.].
Der Bevollmächtigte beruft sich auf die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, wonach die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation nicht gefordert werden dürfe. Er trägt unter Vorlage einer Einvernehmenserklärung vom 16. Januar 2013 vor, als [X.] Rechtsanwalt im Einvernehmen mit Rechtsanwältin [X.] zu handeln. Sein [X.] liege in [X.]. Da es aber etwa fünf Jahre dauere, bis sich dort ein tragfähiger Mandantenstamm entwickele, sei er weiterhin öfter in [X.] tätig und habe vor, dies zeitlebens zu sein. Hierbei handele es sich um vorübergehende Tätigkeiten im Sinne der §§ 25 ff. [X.].
[X.] ist nicht postulationsfähig im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.] und kann demgemäß nicht als [X.] der Antragstellerinnen auftreten.
Nach § 22 Abs. 1 [X.] können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung müssen sie sich vertreten lassen. Die Prozessvertretung kann, soweit hier von Interesse, nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Hieran fehlt es, da [X.] lediglich über die Zulassung als Avocat definitiv in [X.] verfügt.
Aus den Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit in der [X.] ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 25 Abs. 1 [X.] darf ein [X.] Rechtsanwalt, worunter nach § 1 [X.] in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der [X.] Avocat fällt, vorübergehend in [X.] die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den §§ 25 ff. [X.] ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 [X.] (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt. Die von [X.] in [X.] ausgeübte Tätigkeit ist jedoch keine vorübergehende Dienstleistung.
Der vorübergehende Charakter von unter die Dienstleistungsfreiheit fallenden Tätigkeiten (Art. 50 Abs. 3 [X.]
[X.] verfügt über eine feste Niederlassung in [X.], von wo aus er trotz des Widerrufs seiner Zulassung kontinuierlich in [X.] unter der Bezeichnung [X.], aber in der Funktion eines Rechtsanwalts auftritt. Nicht zuletzt die Anzahl seiner allein beim [X.] anhängigen Verfahren belegt, dass es sich hierbei um eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt. Nach seinen eigenen Angaben hat er vor, zeitlebens Rechtsanwaltstätigkeiten in [X.] auszuüben. Wo sein [X.] liegt, kann angesichts seines festen [X.] Zweitberufsdomizils dahinstehen.
Meta
04.12.2013
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvE
§ 22 Abs 1 BVerfGG, Art 57 Abs 3 AEUV, §§ 25ff EuRAG, § 1 EuRAG, § 1 Anlage EuRAG, § 2 EuRAG, § 25 EuRAG, EWGRL 249/77
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 2 BvE 6/13 (REWIS RS 2013, 568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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