Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. AnwZ (B) 74/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1593

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[X.] ([X.]) 74/02vom19. September 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO §§ 4, 206; [X.] § 2 Abs. 1; [X.] Art. 43, 49, 81Ein im [X.] ansässiger [X.] Staatsangehöriger, der diezweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber aufgrund einer amerikani-schen Rechtsanwaltsausbildung im [X.] als Attorney-at-Law zugelassenist, kann im Inland weder als [X.] Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft [X.] werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen [X.]. Unberührt bleibt die [X.]efugnis, sich unter der [X.]erufsbezeichnung [X.] zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des [X.] und des Völkerrechts in [X.] niederzulassen.[X.]GH, [X.]eschluß vom 19. September 2003 - [X.] ([X.]) 74/02 - AGH [X.]erlinwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. Haugeram 19. September 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] esetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger. Er bestand am17. Februar 1994 die erste juristische Staatsprüfung. Anschließend absolvierte- 3 -er ein Postgraduiertenstudium an einer [X.] Universität. [X.] am 2. Oktober 1995 im Inland begonnenen Vorbereitungsdienst wurde erauf eigenen Wunsch am 1. Oktober 1996 entlassen. Zum 18. November 1997wurde er im US-[X.]undesstaat [X.] als Attorney-at-Law zugelassen. Aufseinen Antrag nahm ihn die Antragsgegnerin zum 30. April 2001 gemäß § 206Abs. 1 [X.]RAO in der Fassung des Gesetzes über die Tätigkeit [X.]Rechtsanwälte in [X.] vom 9. März 2000 ([X.]G[X.]l. [X.]) als [X.] die Rechtsanwaltskammer auf. Die Aufnahme wurde zwischenzeitlich wegenVerletzung der Kanzleipflicht - noch nicht bestandskräftig - widerrufen. [X.] ist Gegenstand eines anderen Verfahrens.Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, der nach seinenAngaben inzwischen eine berufliche Niederlassung in [X.] (Vereinigtes Kö-nigreich von [X.]) begründet hat, jedoch weder als[X.]arrister noch als Solicitor noch als Advocate zugelassen ist, die allgemeineZulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit [X.]escheid vom 28. März 2001 [X.]. Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachge-sucht, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt und zwei Hilfsanträge gestellt hat.Mit dem ersten Hilfsantrag hat er beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhe-bung des angefochtenen [X.]escheides zu verpflichten, das von ihm [X.] als Attorney-at-Law unter [X.]erücksichtigung der weiter nachgewiesenenKenntnisse und Fähigkeiten vergleichend mit den Anforderungen, die an einenausschließlich in der [X.]undesrepublik [X.] ausgebildeten Juristen ge-stellt werden, zu prüfen und seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]. neu zu verbescheiden. [X.] zweiten Hilfsantrag hat er darum nachgesucht, die Antragsgegnerin zu- 4 -verpflichten, ihn mit den Rechten und Pflichten entsprechend § 2 Abs. 1[X.] als niedergelassener [X.] Rechtsanwalt in die Rechtsanwalts-kammer [X.]. aufzunehmen. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung und die Hilfsanträge zurückgewiesen. Mit seiner sofor-tigen [X.]eschwerde verfolgt der Antragsteller sein [X.]egehren weiter.[X.].Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO); sie [X.] keinen Erfolg. Mit Recht hat der [X.] sowohl den Haupt-antrag als auch die beiden Hilfsanträge zurückgewiesen.[X.] Zum [X.] Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, unter Aufhebung des [X.]e-scheids vom 28. März 2001 den Antragsteller ohne weiteres - insbesondereohne Prüfung seiner Qualifikation - zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt beim Landgericht [X.]. zuzulassen.1. Ein derartiger unmittelbarer Anspruch des Antragstellers ergibt sichnicht aus dem innerstaatlichen Recht (§ 4 [X.]RAO).a) Der Antragsteller verfügt nicht über die [X.]efähigung zum Richteramtnach dem [X.] Richtergesetz (§ 5 Abs. 1 DRiG). Ebensowenig erfüllt erdie Eingliederungsvoraussetzungen nach dem am 14. März 2000 in [X.] ge-- 5 -tretenen Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.]([X.]) vom 9. März 2000 ([X.]G[X.]l. [X.]). Eine mindestens dreijährige "ef-fektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener [X.] Rechts-anwalt in [X.]" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kann er nicht nachweisen.Auch eine Eignungsprüfung nach dem bis zum 13. März 2000 geltenden [X.] über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(EigPrG) vom 6. Juli 1990 ([X.]G[X.]l. I S. 1349) oder nach dem jetzt anzuwenden-den § 16 Abs. 1 [X.] hat er nicht abgelegt.b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Zulassung [X.] in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]nicht möglich. Dem steht schon § 16 Abs. 2 [X.] entgegen. Danach berech-tigt eine [X.]erufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Euro-päischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des [X.] [X.] Wirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der [X.] nur, wenn der [X.]ewerber den [X.]eruf eines [X.] Rechts-anwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat [X.] von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbil-dung anerkannt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Sei-ne [X.]erufsausbildung hat nicht "überwiegend" in Mitgliedstaaten der [X.] oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den[X.] Wirtschaftsraum stattgefunden. Daß die Juristenausbildung, dieder Antragsteller im Inland durchlaufen hat, für den in [X.] erworbenenberufsqualifizierenden Abschluß von wesentlicher [X.]edeutung war, macht [X.] nicht geltend. Nach seinem eigenen Vorbringen fehlt es an der Zulas-sung als [X.]arrister, Solicitor oder Advocate. Im übrigen hat er den [X.]eruf eines"[X.] Rechtsanwalts" bisher nicht ausgeübt. Da er somit derzeit nicht- 6 -einmal zur Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 [X.] berechtigt [X.], kann ihm das Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in[X.] um so weniger den direkten Zugang zur Rechtsanwaltschaft [X.] eröffnen.c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist unerheblich, daß aufgrundder Verordnung des [X.]undesministeriums der Justiz vom 29. Januar 1995 zurDurchführung des § 206 Abs. 2 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ([X.]G[X.]l. [X.]. 142) § 206 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO a.F. auf den [X.] anzuwenden war. Damit wurde lediglich bewirkt, daß ein Attorney-at-Law,falls er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige [X.] aufgenommen war, sich unter seiner [X.]erufsbezeichnung mit der [X.]efugniszur Rechtsberatung auf dem Gebiet des Rechts des [X.] ([X.])und des Völkerrechts im Geltungsbereich der [X.]undesrechtsanwaltsordnungniederlassen durfte. Diese Erlaubnis war dem Antragsteller erteilt worden; siehat ihm nur nicht genügt.2. Die von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Rechte ergebensich auch nicht aus dem [X.] [X.]) Allerdings ist dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar, falls derAntragsteller, wie er behauptet, in [X.] niedergelassen ist und dort umfas-send [X.]eratungsleistungen erbringen darf. Dies unterstellt der Senat zugunstendes Antragstellers. Da er mit den gleichen [X.]efugnissen eine Niederlassung [X.] anstrebt, geht es - obwohl er [X.] Staatsangehöriger ist - um einendie [X.]innengrenzen der [X.] überschreitenden [X.] 7 -b) Indes ist das sekundäre Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fallnicht einschlägig. Sowohl die [X.] über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung [X.], die eine mindestens dreijährige [X.]erufsausbildung abschlie-ßen ([X.], Amtsbl. [X.], [X.]), noch [X.] 98/5/[X.] des [X.] Parlaments und des [X.] zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikationerworden wurde ([X.] für Rechtsanwälte, Amtsbl. L 77,S. 36) gelten nur für Diplome, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden.Fälle, in denen die [X.]erufsqualifikation in einem [X.] erworben wurde, wer-den nicht erfaßt.Das Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) hat somit die [X.]-[X.] für Rechtsanwälte [X.] insoweit, als es [X.]erufsbewerber mit [X.]endiplomen angeht, voll-ständig umgesetzt.c) Auch auf das primäre Gemeinschaftsrecht (Art. 43, 81, 82, 86 [X.])kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen.aa) Die durch Art. 43 [X.] garantierte Niederlassungsfreiheit verpflichtetkeinen der Mitgliedstaaten, einen [X.]ürger des eigenen oder eines anderen Mit-gliedstaates, der nur einen berufsqualifizierenden Abschluß eines [X.]esaufzuweisen hat, ohne weiteres - insbesondere ohne Prüfung der [X.] - zu einem qualifizierten [X.]eruf [X.] 8 -Nach § 43 Abs. 2 [X.] umfaßt die Niederlassungsfreiheit die [X.] Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den [X.]estimmungen [X.] für seine eigenen Angehörigen". Deswegen steht es nach [X.] des [X.] jedem Mitgliedstaat in Er-mangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlichfrei, die Ausübung des [X.] für sein Hoheitsgebiet zu regeln([X.]. Urt. v. 12. Juli 1984 - [X.]. 107/83 - [X.], NJW 1985, 1275, 1276Rz. 17; v. 30. November 1995 - [X.]. [X.]/94 - [X.], NJW 1996, 579 Rz. 36;v. 19. Februar 2002 - [X.]. [X.]/99 - [X.], NJW 2002, 877, 881 Rz. 99).Nationale Regelungen, welche die Ausübung der [X.] behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen, müssen [X.] vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierenderWeise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des [X.] sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnenverfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen,was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist ([X.], Urt. v. 30. November1995 - [X.]. [X.]/94 - [X.], NJW 1996, 579 Rz. 37; vgl. ferner [X.]GH, [X.]eschl.v. 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 28/96, [X.] 1997, 282, 283 m.w.N.).Die Sicherung einer geordneten Rechtspflege und der Schutz der [X.] gebieten es, nicht hinreichend qualifizierte Personen von deren [X.]era-tung und Vertretung fernzuhalten. Nationale Normen, die für die Ausübung [X.] einen Eignungsnachweis verlangen (§ 4 [X.]RAO; § 11 [X.])und solche Personen, die diesen nicht erbringen, in ihren Handlungsmöglich-keiten einschränken (§ 206 [X.]RAO), dienen damit zwingenden Gründen [X.]. Sie sind überdies geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu- 9 -erreichen. Über das, was zu dem beschriebenen Zweck notwendig ist, gehensie nicht hinaus. [X.] wirken sie nicht, weil alle Gemeinschaftsan-gehörigen gleich behandelt werden.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist davonauszugehen, daß die [X.]ehörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrageines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem [X.]eruf befaßt sind,dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom [X.]esitz eines Diploms oder einerberuflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einenin einem anderen Mitgliedstaat erworbenen [X.]efähigungsnachweis sowie diedort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nachnationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichenmüssen ([X.], Urt. v. 7. Mai 1991 - [X.]. [X.]/89 - [X.], NJW 1991,2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - [X.]. [X.]/92 - [X.], [X.], 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - [X.]. [X.]/94 - [X.],NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - [X.]. [X.] - Hocsman,[X.]. 2000, [X.] Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - [X.]. [X.]/00 - [X.], [X.], 247 Rz. 24). Die gebotene [X.]erücksichtigung der Qualifikationen, Kennt-nisse und Erfahrungen, die der [X.]erufsbewerber bereits in einem anderen Mit-gliedstaat erworben hat, wird jedoch durch die §§ 2, 11 [X.] sichergestellt(vgl. dazu oben [X.], [X.] hat ein [X.]erufsbewerber nach Gemeinschaftsrecht unter [X.] einen Anspruch darauf, daß auch Qualifikationen, Kenntnisse und Erfah-rungen, die in einem [X.] erworben wurden, berücksichtigt werden ([X.],Urt. v. 22. Januar 2002 - [X.]. [X.]/00 - [X.], aaO Rz. 27). Wenn [X.] der Rechtsprechung des [X.] selbst Diplome, die- 10 -von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nur ausnahmsweise [X.] nämlich unterden Voraussetzungen des Art. 10 der Richtlinie 98/5/[X.] und des die Richtlinieumsetzenden Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in[X.] ([X.]) - ohne weiteres das Recht begründen, in jedem anderenMitgliedstaat als Rechtsanwalt tätig zu sein, ansonsten aber lediglich Anlaß zur"Prüfung" geben, können [X.]endiplome keine weitergehenden Wirkungenentfalten.bb) Die [X.]estimmungen über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff [X.])sind nicht einschlägig. Sie setzen zwar nicht voraus, daß der Erbringer und [X.] der Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigsind ([X.], Urt. v. 28. November 1999 - [X.]. [X.] - [X.], [X.]. 1999I 7641 Rz. 19; damit ist [X.]GH, [X.]eschl. v. 19. November 1996 - [X.] ([X.]) 28/96,[X.] 1997, 282, 284 überholt). Vielmehr sind sie auch anwendbar, wenn sichderjenige, der die Dienste leistet, zu diesem Zweck in einen anderen [X.] als dem seiner Niederlassung begibt. Der Antragsteller will jedoch seineanwaltlichen Dienste nicht von [X.] aus im Inland anbieten, sondern sichauf Dauer in [X.]. niederlassen.cc) Da es zulässig ist, einen [X.]ewerber, der nur über ein [X.]endi-plom verfügt, den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf im Inland zu ver-wehren ([X.], Urt. v. 19. Februar 2002 - [X.]. [X.]/99 - [X.], NJW 2002,877, 881 Rz. 99, 109), liegt darin keine Verhaltensweise, die eine gemäßArt. 81 [X.] unzulässige Einschränkung des [X.] innerhalb des ge-meinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (vgl. [X.], Urt. v. 19. Februar2002 - [X.]. 35/99 - Arduino, [X.]. 2002, [X.] Rz. 34, 43 f).- 11 -I[X.] Zum ersten [X.] [X.]escheid vom 28. März 2001 ist auch nicht deshalb aufzuheben,damit die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut verbescheidet und dabeiseine individuelle Qualifikation berücksichtigt.Allerdings hat der Antragsteller, wie bereits dargelegt, nach der Recht-sprechung des [X.] Anspruch darauf, daß bei der Ent-scheidung über die [X.]erufszulassung auch die Qualifikationen, Kenntnisse undErfahrungen, die er in einem [X.] erworben hat, berücksichtigt werden.Diesem Anspruch wird jedoch durch § 16 Abs. 2 [X.] Rechnung getragen.Wie ebenfalls bereits ausgeführt, erfüllt der Antragsteller die dort normiertenVoraussetzungen nicht. Er kann nicht besser gestellt werden als ein europäi-scher Rechtsanwalt im Sinne des § 16 Abs. 2 [X.].Selbst dann, wenn Art. 43 Abs. 2 [X.] weitergehende Ansprüche [X.] könnte, hätte der Antragsteller nicht dargetan, daß seine individuelleQualifikation Veranlassung gibt, ihn im Inland zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-sen. Die hier absolvierte Ausbildung in Verbindung mit dem [X.] an der [X.] Universität und dem dort erworbenen [X.] als Attorney-at-Law kann der [X.]efähigung zum Richteramt im Sinne von§ 4 [X.]RAO nicht gleich geachtet werden. Denn die beiden Ausbildungen warengrundsätzlich verschieden angelegt und in keiner Weise aufeinander bezogen.Die [X.] Ausbildung konnte die Defizite der nicht abgeschlossenenAusbildung im Inland somit nicht ausgleichen. Daran ändert nichts wesentli-ches, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen inzwischen außerdem an- 12 -einem fünftägigen Seminar des [X.] über anwaltliches[X.]erufsrecht teilgenommen hat. Entsprechendes gilt für die Ablegung der Prü-fungen "Professional Conduct & Accounts" und "[X.]" im [X.]. Die erste hatte lediglich zum Gegenstand "Anwaltliches [X.]erufsrechtund Praxis, Spezielle [X.]uchführung und Anwendung des 'Finanzial Servicesand Markets Act' in der Rechtspraxis", die zweite "Prozeßführung, Praxis alsZivilanwalt und Strafverteidiger". Die durch diese Kurse vermittelten [X.] nicht vergleichbar mit denen, welche Rechtsreferendare im Vorberei-tungsdienst zu erwerben haben, um die Zweite juristische Staatsprüfung zubestehen.II[X.] Zum zweiten [X.] ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den [X.] entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] - dessen Voraussetzungen nichtgegeben sind, weil der Antragsteller nach seinem eigenen [X.]ekunden nicht [X.] für [X.] zuständigen Rechtsanwaltskammer ist - mit den [X.] Pflichten eines niedergelassenen [X.] Rechtsanwalts in [X.] aufzunehmen.Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 43[X.] in Verbindung mit dem vom Antragsteller angeführten Abkommen zwischender [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [X.]erischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom21. Juni 1999 ([X.]G[X.]l. [X.]), das am 1. Juni 2002 in [X.] getreten ist([X.]G[X.]l. II [X.]92). Das Abkommen ermöglicht Rechtsanwälten aus [X.] und den Mitgliedstaaten der [X.] den wechselseitigenZugang zum jeweiligen Markt für anwaltliche Dienstleistungen, weil im [X.] 13 -hang III unter anderem auf die [X.], die [X.] und die [X.] [X.]ezug genommen wird. Das [X.]un-desministerium der Justiz bereitet derzeit eine Änderung des Gesetzes überdie Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vor, [X.] [X.] Anwälte in den Geltungsbereich der nationalen Regelungeinbezogen werden (NJW 2002, [X.], XII).Entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet das [X.] die Mitgliedstaaten nicht dazu, nun auch mit Anwälten aussonstigen Drittländern entsprechend zu verfahren. Das hat vielmehr den [X.] weiterer Abkommen zur Voraussetzung, und hinsichtlich des Abschlus-ses solcher Abkommen sind die [X.] und ihre [X.]en frei. Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 27. September 1988 - [X.]. 235/87 - [X.],[X.]. 1988, 5589 Rz. 16; v. 21. September 1999 - [X.]. [X.]/97 - [X.], [X.]. 1999, [X.] Rz. 57 ff) ergibt sich nichts anderes. Wenn eine Vergün-stigung, wie sie nunmehr [X.]n Anwälten zuteil wird, amerikani-schen Anwälten (noch) vorenthalten wird, ist dies schon deshalb keine gemein-schaftswidrige Diskriminierung, weil durch das fragliche Abkommen die Staats-angehörigen aller Mitgliedstaaten gleich behandelt werden. Im übrigen wird der[X.]eratungsmarkt der [X.] nur für [X.]Rechtsanwälte (Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato) eröffnet und nicht für solche, die aufgrund eines (weder vonder [X.] noch einem Mitgliedstaat der [X.] ausge-stellten) [X.]endiploms in der [X.] niedergelassen [X.] 14 -C.Einer Vorlage an den [X.] gemäß Art. 234 [X.] [X.] es nicht. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zur [X.]e-rücksichtigung von [X.]endiplomen, ist, soweit sie hier entscheidungser-heblich ist, durch die zitierte Rechtsprechung des [X.]ausreichend geklärt. Die Frage, ob das [X.] Recht mit dem durch den [X.] autonom ausgelegten primären und sekundären Gemeinschaftsrecht- 15 -übereinstimmt, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte([X.], Urt. v. 6. Oktober 1982 - 283/81 - [X.], NJW 1983, 1257, 1258; v.30. November 1995 - [X.]. [X.]/94 - [X.], NJW 1996, 579 Rz. 19).Deppert Ganter [X.] Frellesen Wüllrich Frey Hauger

Meta

AnwZ (B) 74/02

19.09.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. AnwZ (B) 74/02 (REWIS RS 2003, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1593

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