Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien nicht hinreichend sicher absehbar - Folgen einer angestrebten Profilierung bzw Politisierung des Europäischen Parlaments noch unklar - Abweichende Meinung: weiterer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, geringere verfassungsgerichtliche Kontrolldichte - gesetzgeberische Prognose einer Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments nicht zu beanstanden - Sperrklausel sowohl geeignet als auch erforderlich
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