Aktenzeichen 2 BvE 6/13

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RCNUUGGCU34J9GYRMP

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Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 04.12.2013

Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv gem § 22 Abs 1 BVerfGG, §§ 25ff EuRAG - keine lediglich vorübergehende Dienstleistung iSd Art 57 Abs 3 AEUV bei inländischer Niederlassung und regelmäßiger sowie auf Dauer angelegter Tätigkeit im Inland

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