Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 27 W (pat) 553/16

27. Senat | REWIS RS 2017, 11597

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Sambamärchen 2014" – zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 004 948.1

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 16. Juli 2014 ist das Zeichen

2

[X.]märchen 2014

3

für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 24, 25 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;

5

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;

6

Klasse 41: Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Organisation von kulturellen Veranstaltungen [Events].

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 25, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Februar 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um einen umgangssprachlichen Ausdruck für die [X.] und mithin um die Bezeichnung eines sportlichen Ereignisses im Jahr 2014. Deshalb würde der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung "[X.]märchen 2014" auch nur als Hinweis auf die Veranstaltung der [X.], nicht aber auf ihre Veranstalter oder gar einen Hersteller verstehen

9

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die [X.] in [X.] bereits stattgefunden habe, da das Ereignis selbst und auch die Bezeichnung "[X.]märchen 2014" noch allgemein präsent seien. Schließlich vermöge der Hinweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 3. März 2016 erhobenen Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die einzelnen im Anmeldeverfahren vom [X.] herangezogenen Verwendungsnachweise hinsichtlich der Wortkombination "[X.]märchen 2014" – teilweise lediglich aus Lokalmedien oder aus spezifischen Medien wie der Nachrichtenseite www.handelsblatt.de oder des Internetauftritts des Elektronik-Fachmarkts "Media Markt" bzw. von Verkaufsplattformen wie [X.] oder www.spreadshirt.de – nicht ausreichend seien, um eine bundesweite Durchdringung der angesprochenen Verkehrskreise zu bewirken und somit eine Assoziation zwischen der [X.] und dem Phantasiebegriff "[X.]märchen 2014" zu etablieren. Die angemeldete Wortfolge werde daher nicht eindeutig und unmissverständlich mit der [X.] verknüpft. Ein Teil der Verwendungsnachweise könne für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens bereits deswegen nicht herangezogen werden, weil diese erst nach dem Anmeldetag verwendet bzw. publiziert worden seien. Aber auch soweit die herangezogenen Belege eine Verwendung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung beträfen, so basiere der Zurückweisungsbeschluss doch auf einer unzulässigen rückschauenden Kombination verschiedenster nicht zusammenhängender bzw. nicht kombinierbarer Publikationsnachweise.

Die Wortneubildung "[X.]märchen 2014" sei sowohl prägnant und originell als auch interpretationsbedürftig. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten die vom [X.] angenommene Verknüpfung mit der [X.] allenfalls mit dem Hintergrundwissen des Austragungsortes in [X.] vornehmen.

Zudem werde eine mit einer [X.] verknüpfte Marke vorzugsweise mit dem Namenszusatz des Veranstalters "[X.]" verwendet. In der Berichterstattung gebe es bei den angesprochenen Verkehrskreisen außerdem eine Übung, nach der derartige Sportereignisse mit dem entsprechenden Kürzel und der jeweiligen Jahreszahl bezeichnet würden, beispielsweise "[X.]". Vor diesem Hintergrund könne daher auch kein Freihaltebedürfnis in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung angenommen werden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 25, vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt:

"Ich schränke das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis insofern ein, als dass am Ende nach [Events] in einem neuen Absatz hinzugefügt werden soll:

"Sämtliche Waren und Dienstleistungen ([X.] 24, 25 und 41) mit Ausnahme der Fußball-[X.]"."

Des Weiteren hat sie einen so bezeichneten "Hilfsantrag" dahingehend formuliert, dass an Stelle der obigen Einschränkung der letzte Absatz lauten solle wie folgt:

"Sämtliche Waren und Dienstleistungen ([X.] 24, 25 und 41) mit Ausnahme eines Bezugs zur oder Bezeichnung oder Nennung der oder eines sonstigen Hinweises auf die Fußball-[X.]."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "[X.]märchen 2014" steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Der Senat hatte seiner Entscheidung alleine das ursprüngliche mit der Anmeldung angegebene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen.

Unabhängig von der Frage, ob Einschränkungen des Verzeichnisses im Anmelde(beschwerde)verfahren hilfsweise erklärt werden können (zu dieser Problematik vgl. [X.] in: [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 39 Rn. 7), sind sowohl die unbedingt als auch die bedingt erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorliegend nicht ausreichend konkret und somit bereits aus diesem Grunde unzulässig. Denn das Verzeichnis der mit einer Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen muss aus Gründen der Registerklarheit und der Rechtssicherheit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so klar und eindeutig angeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (s. [X.], [X.], 822, 1. Leitsatz – [X.]; BPatG 24 W (pat) 16/15; [X.] in: [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 39 Rn. 4).

Dies ist bei den durch die Anmelderin formulierten Einschränkungen nicht gegeben.

Soweit die Anmelderin unbedingt in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Einschränkung erklärt hat "mit Ausnahme der Fußball-[X.]", so ist dieser Disclaimer bereits sprachlich nicht aus sich heraus verständlich und somit auch nicht ausreichend konkret. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, was unter Waren der Klasse 24 und 25 – beispielsweise Textilwaren oder Bekleidungsstücken – "mit Ausnahme der Fußball-[X.]" überhaupt zu verstehen sein soll. Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Auch die Einschränkung der beanspruchten Dienstleistungen "Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Organisation von kulturellen Veranstaltungen [Events]" durch den negativen Zusatz "mit Ausnahme der Fußball-[X.]" ist nicht verständlich. In Bezug auf Filmproduktionen könnte es sich um die Beschränkung der Themen handeln, dies ist jedoch nicht entsprechend deutlich formuliert. Die [X.] "mit Ausnahme" eines bereits vergangenen Ereignisses macht bereits keinen Sinn, da in jedem Fall nur künftige Ereignisse organisiert werden können.

Auf diese vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hin hat die Anmelderin die mit "Hilfsantrag" bezeichnete weitere Beschränkung des Verzeichnisses formuliert, die jedoch ebenfalls als nicht ausreichend konkret anzusehen ist. Die Formulierung "sämtliche Waren und Dienstleistungen ([X.] 24, 25 und 41) mit Ausnahme eines Bezugs zur oder Bezeichnung oder Nennung der oder eines sonstigen Hinweises auf die Fußball-[X.]" ist möglicherweise sprachlich verständlich, jedoch inhaltlich nicht so klar und eindeutig, als dass sie den Schutzumfang der Marke unmissverständlich festlegen würde. Aus diesem Disclaimer ergibt sich nicht, wann ein solcher Bezug zur oder ein Hinweis auf die Fußball-[X.] anzunehmen ist. Es würde sich beispielsweise die Frage stellen, ob Kleidung für Fußball-Fans oder Fußballspieler unter das Verzeichnis fallen, wenn die Produkte keinen ausdrücklichen Bezug zur [X.] aufweisen (beispielsweise in Form eines Aufdrucks), es sich jedoch um typischerweise anlässlich einer [X.] oder ähnlicher Ereignisse vertriebene Produkte handelt. Weiter wäre nicht klar, ob beispielsweise eine Filmproduktion einen "Bezug" zur [X.] hat, wenn die [X.] am Rande Erwähnung findet, sich die Filmproduktion aber im Übrigen mit einem ganz anderen Thema befasst. Dann könnte zudem erst mittels Betrachtens des Films beurteilt werden, ob dieser unter das Verzeichnis fällt.

Im Gegensatz zu zulässigen (positiven) Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf bestimmte Themen ([X.], [X.], 778, Rn. 9 – [X.]) sind aufgrund derartiger Abgrenzungsprobleme Disclaimer, die dahingehend formuliert sind, dass die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, als unzulässig anzusehen ([X.], [X.], 674, 6. Leitsatz – Postkantoor; v. [X.] in: Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 39 [X.], Rn. 4, 5).

Der Senat hat den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit sowohl der unbedingt erklärten Beschränkung des Verzeichnisses als auch der als "Hilfsantrag" formulierten Beschränkung hingewiesen.

2. In Bezug auf die demnach maßgeblichen von der ursprünglichen Anmeldung umfassten Waren- und Dienstleistungen ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu bejahen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.], [X.], 228, Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 428, Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 11 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 7 – [X.]; [X.], [X.], 270, Rn. 8 – [X.] economy; [X.], [X.], 952, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 18 – [X.]).

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], [X.], 608, Rn. 66 – [X.]; [X.], [X.], 229, Rn. 27 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 12 – smartbook; [X.], [X.], 952, Rn. 9 – [X.]). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren ([X.], [X.], 604, Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 17 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 952, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 19 – [X.]). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], [X.], 934, Rn. 12 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 13 – [X.]; [X.], [X.], 270, Rn. 11 – [X.] economy; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]).

Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.], [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], [X.], 723, Rn. 29 – [X.]; [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.], [X.], 270, Rn. 12 – [X.] economy).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.], [X.], 1143, Rn. 15 – [X.] werden Fakten).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren zu verneinen.

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der in Klasse 24 und 25 beanspruchten Waren gehören sowohl der Handel als auch der Endverbraucher. Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Endverbrauchers sind beim Kauf preislich gehobener Produkte der [X.], bei denen oftmals ein besonderes Markenbewusstsein an den Tag gelegt wird, etwas erhöht, bei sonstigen, häufig niedrigpreisigen Waren dieser Klasse ist demgegenüber von einem geringeren (durchschnittlichen) Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.

Angesprochene Verkehrskreise der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen sind insbesondere gewerbliche Kunden sein wie beispielsweise Fernsehsender, die eine Filmproduktion in Auftrag geben.

b) Das angemeldete Zeichen "[X.]märchen 2014" setzt sich aus den [X.] Wörtern "[X.]" und "Märchen" sowie der Zahl "2014" zusammen. Der Bedeutungsgehalt der [X.] wird jedoch nicht maßgeblich durch das konkrete Verständnis der Einzelbestandteile bestimmt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht an ein Märchen als eine überlieferte Erzählung, das sich möglicherweise inhaltlich mit dem [X.] [X.]tanz befasst, denken werden, wenn ihnen das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet. Vielmehr ist – wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt – von einem Verständnis der Gesamtbezeichnung "[X.]märchen 2014" im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung vom 16. Juli 2014 als Benennung der [X.] auszugehen.

Aus den von der Markenstelle zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen und der Anmelderin zugesandten Belegen, ergänzt durch die vom Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Belege, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die [X.] "[X.]märchen 2014" allgemein als Bezeichnung der [X.] in [X.] verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen dementsprechend verstanden wird.

Dabei sind diejenigen Belege zu berücksichtigen, die vom Zeitpunkt der Anmeldung bzw. einem Zeitpunkt vor der Anmeldung des Zeichens am 16. Juli 2014 stammen. Dies ist in Bezug auf eine Vielzahl von Nachweisen der Fall.

Die Belege, in denen jeweils die Bezeichnungen "[X.]märchen" oder "[X.]märchen 2014" als Synonyme für die [X.] verwendet werden, stammen – wie die Anmelderin zutreffend angemerkt hat – teilweise aus Lokalmedien und deren Internetseiten oder betreffen lokale Ereignisse ([X.] Artikel in der "[X.] PRESSE Online" vom 14. Juli 2014 mit dem Satz "Auf das [X.] folgte das [X.]märchen 2014"; Artikel auf www.schwaebische.de vom 30. Oktober 2007 mit dem Titel "[X.] als [X.]-Märchen: [X.] bekommt den Zuschlag für 2014"; Artikel auf www.tagblatt.de ([X.]) vom 14. Juli 2014: "Auf das [X.] folgte das [X.]märchen 2014"; Ankündigungen von [X.] als "Mission [X.]märchen Wolfenbüttel" auf [X.] (12. Juni 2014) oder als "Mission [X.]märchen: Rudelgucken auf dem [X.]" auf www.regionalgoslar.de (15. Mai 2014)). Teilweise handelt es sich auch um Medien, die sich an ein spezielles Publikum wenden ([X.] das "manager magazin" auf www.manager-magazin.de mit dem Artikel "Warten auf das [X.]märchen" vom 25. Juni 2014). Weitere vom [X.] zur Begründung des angegriffenen Beschlusses herangezogene Nachweise stammen demgegenüber aus Medien, die sich an ein breites Publikum richten ([X.] auf www.tz.de ([X.] vom 9. Juli 2014) "[X.] heute: Das [X.]märchen").

Daneben findet sich die Bezeichnung "[X.]märchen 2014" auch beispielsweise auf [X.] (in einem Angebot von Fanartikeln vom April 2014) oder auf [X.] (im Rahmen einer Werbeaktion vom 5. Juni 2014). Die Tatsache, dass – wie die Anmelderin ausführt – mit diesen Internetseiten vor allem Personen in Berührung kommen, die sich beispielsweise für den Kauf bestimmter Artikel bei bestimmten Anbietern interessieren, steht der Berücksichtigung der Nachweise auf diesen Internetseiten, die sich dennoch potentiell an die allgemeinen Verkehrskreise richten, nicht per se entgegen.

Auch wenn sich ein Großteil der vorgenannten Veröffentlichungen im Einzelnen an einen regional oder beruflich eingegrenzten Personenkreis richtet bzw. gerade von den Interessenten bestimmter Produkte wahrgenommen wird, so ergibt sich doch aus der Gesamtschau dieser Belege, dass die Bezeichnungen "[X.]märchen" bzw. "[X.]märchen 2014" zum Anmeldezeitpunkt verbreitet – nämlich gerade in ganz unterschiedlichem Zusammenhang und gegenüber ganz verschiedenen Personenkreisen – als Synonym für die [X.] in [X.] verwendet wurden. [X.] ist insoweit, dass die Belege nur teilweise die Jahreszahl 2014 aufweisen und sich im Übrigen auf die Bezeichnung "[X.]märchen" beschränken. Die Nennung der Jahreszahl der [X.] in [X.] verhilft dem bereits als solchen für die [X.] in [X.] verwendeten Begriff "[X.]märchen" sogar zu einer noch größeren Eindeutigkeit.

Aus der Gesamtheit der von der Markenstelle herangezogenen und vom Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Nachweisen lässt sich folgern, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Begriffskombination "[X.]märchen 2014" im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Markenanmeldung als Bezeichnung der [X.] in [X.] aufgefasst haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es noch weitere übliche Möglichkeiten der Bezeichnung dieses Ereignisses – wie beispielsweise "[X.]" – gibt.

In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der Bezeichnung vor diesem Hintergrund bereits deshalb die Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese als Hinweis auf die Gestaltung oder Bestimmung der Waren (beispielsweise [X.] zur Fußball-[X.] oder Textilwaren in Form von Bannern mit diesem Aufdruck) oder dem Thema der Dienstleistung ([X.] des Inhalts der Filmproduktion) auffassen werden. Dies gilt sowohl für die in Klasse 25 beanspruchten Waren als auch für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Zumindest stellt die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen.

Aber auch unabhängig von einer derartigen beschreibenden Bedeutung fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Denn es handelt sich – wie oben dargelegt – bei der Wortfolge "[X.]märchen 2014" um eine allgemein verständliche Bezeichnung der [X.]. In einer sprachüblichen Bezeichnung eines derartigen sportlichen Events, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt, fehlt jedoch die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen ([X.], [X.], 850, Rn. 20 – [X.]). Einer derartigen "Eventmarke" kann die Unterscheidungskraft auch im Hinblick auf solche Waren bzw. Dienstleistungen fehlen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu der fraglichen Veranstaltung haben ([X.] in: [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 264).

4. Offenbleiben kann, ob die Eintragung auch wegen eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu versagen ist. Für die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] ausreichend ([X.], [X.], 608 – [X.]; [X.], [X.], 272, Rn. 22 – [X.] Neuss).

5. Soweit die Anmelderin im Verfahren vor dem [X.] auf Voreintragungen der Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" u. a. in Klasse 25 verwiesen hat, so ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf ([X.], [X.], 667, Rn. 17 – [X.] und [X.] [[X.]]; [X.], [X.], 229, Rn. 47-51 – [X.]; [X.], [X.], 276, Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; [X.] GRUR 2011, 230, Rn. 12 – [X.]).

Meta

27 W (pat) 553/16

03.05.2017

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 27 W (pat) 553/16 (REWIS RS 2017, 11597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11597

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