Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 24 W (pat) 530/14

24. Senat | REWIS RS 2016, 1245

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "eTank" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 043 291.3

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Dezember 2016 durch [X.], den Richter [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

eTank

3

ist am 3. August 2012 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen zur [X.]intragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet worden, und zwar gemäß dem von der Anmelderin gruppierten Verzeichnis wie folgt in den Klassen 11, 37 und 42:

4

Klasse 11: Konzeption, [X.]ntwicklung, Produktion, Vertrieb und Installation von Anlagen zum [X.]nergiesparen, insbesondere eines [X.] der ganzjährig [X.]nergie aus Umwelt, Abwärme und Sonne "puffert", mit Heiz- und Lüftungsfunktion, bedarfsgerechter Steuerung der "Be- und [X.]ntladung" im Hinblick auf die gespeicherte, bzw. zu speichernde [X.]nergie, [X.]ffizienzsteigerung von Heiz-Kühlsystemen;

5

Klasse 37: Installation und Reparatur von Klimaanlagen und Heizungen von Kühlapparaten;

6

Klasse 42: Dienstleistung von Ingenieuren - nämlich technische Vorbereitung des [X.], [X.] und -planung.

7

Die Markenstelle für Klasse 11 des [X.], besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. September 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortmarke „eTank“ eine sprachüblich gebildete, beschreibend-anpreisende Begriffskombination in der Gesamtbedeutung „elektronischer Tank“ sei.

9

Der Buchstabe „[X.]“ werde in Verbindung mit beschreibenden Begriffen im Regelfall als Abkürzung für „[X.]lektro, [X.]lektrizität, elektrisch oder elektronisch“ verwendet. Beispielhaft ließen sich hierfür Begriffskombinationen wie „[X.]-Dose, [X.], [X.], [X.], [X.]-Werk, eMail, [X.] oder [X.]“ nennen. Für die Verwendung des Buchstabens „e“ in der Bedeutung „elektronisch“ gebe es diverse weitere [X.] wie „ebook, eTicket, eGovernment, e-Steuerung oder [X.]-Überwachung“.

Die beanspruchten Dienstleistungen „und Waren“ könnten jeweils einen elektronischen oder elektronisch gesteuerten Tank aufweisen, zum Inhalt, Ziel oder Gegenstand haben oder die Aufstellung und den laufenden Betrieb eines solchen elektronischen oder elektronisch gesteuerten Tanks gewährleisten und sicherstellen. Solch ein Tank könne schließlich wesentliches Herzstück von Anlagen zum [X.]nergiesparen, insbesondere mit [X.]rdspeicher, sein, und müsse elektronisch gesteuert und überwacht werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich diejenigen, die energie- und umwelteffiziente Anlagen zum [X.]nergiesparen benutzen, herstellen, anbieten, vertreiben, nachfragen, warten oder planen würden, würden in dem angemeldeten Wortzeichen im Hinblick auf dessen Bedeutung „elektronischer Tank“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Zur Begründung führt sie aus, dass es bei den Produkten der Anmelderin und den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht um einen elektronischen Tank gehe. Der Buchstabe „e“ im angemeldeten Zeichen stehe vielmehr für „[X.]nergie“. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „eTank“ auch nicht im Sinne von „elektronischer Tank“, da es derartige „elektronische Tanks“ oder auch elektronisch gesteuerte Tanks gar nicht gebe. Die [X.]ingabe der Wortneuschöpfung „eTank“ auf der Seite [X.] ergebe auf der ersten Seite nur [X.]rgebnisse, die auf die Anmelderin hinweisen würden. Dementsprechend sei von einer Marktdurchdringung des Begriffs „eTank“ im Sinne eines Hinweises auf das von der Anmelderin entwickelte Produkt auszugehen.

Das Produkt „eTank“ habe verschiedene Auszeichnungen, u. a. von Ministerien und anderen staatlichen Stellen, erhalten und tauche auch in Publikationen unter der Bezeichnung „eTank“ auf. Die Anmelderin arbeite mit großen Anbietern zusammen, die den „eTank“ als solchen anbieten, vertreiben und einbauen (lassen) würden.

[X.]rgänzend verweist die Anmelderin auf die [X.]intragung einer Unionsmarke, nämlich der Wortmarke „[X.]“ für diverse Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 37 ([X.]intragung im Register des [X.] vom 10. Januar 2016, [X.].: [X.] 880 273).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]s vom 16. September 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen [X.]rfolg. Der [X.]intragung des angemeldeten Zeichens „eTank“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass – wie der [X.] bereits in seinem Hinweis vom 12. August 2016 ausgeführt hat – die Anmelderin in dem von ihr eingereichten Verzeichnis eine unzutreffende Gruppierung dadurch vorgenommen hat, dass sie Dienstleistungen in der [X.] angemeldet hat. Die unzutreffende Klassifizierung der insoweit angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 11 steht der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht entgegen, da die beanspruchten Dienstleistungen konkret genug bezeichnet sind und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen damit eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung möglicher [X.]intragungshindernisse bietet (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 37 Rn. 2).

2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der [X.]intragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende [X.]ignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 952, [X.]. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2006, 229, [X.]. 27 - [X.]; [X.] [X.], 608, [X.]. 66 – [X.]; [X.], 565, [X.]. 12 - smartbook; [X.], 952, [X.]. 9 – [X.]).

Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, [X.]. 60 – [X.]; [X.], 565, [X.]. 17 - smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2012, 1143, [X.]. 9 – [X.]; [X.], 952, [X.]. 10 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; [X.] GRUR 2006, 411, [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 29 – Chiemsee).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.] 2013, 1143, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten).

3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen.

a) Das Wortzeichen „eTank“ ist für Dienstleistungen angemeldet, die sich sowohl an den Fachverkehr auf dem Gebiet der [X.]nergie- und Klimatechnik als auch an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wenden.

b) Das Zeichen „eTank “ setzt sich aus dem allgemein verständlichen Wort „Tank“ als Bezeichnung eines größeren Behälters beispielsweise zum Aufbewahren oder Mitführen von Flüssigkeiten (vgl. den als Anlage 1 zum Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016 versandten Beleg) und dem vorangestellten Buchstaben „e“, der von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für „elektronisch“ aufgefasst werden wird, zusammen. Bei dem vorangestellten Buchstaben „e“ handelt es sich – wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat – um eine verbreitete Abkürzung für „elektronisch“, so gibt es beispielsweise [X.], [X.] etc.

Der angesprochene Verkehr wird das angemeldete Zeichen, wenn es ihm im konkreten Dienstleistungszusammenhang begegnet, in seiner Gesamtheit daher im Sinne von „elektronischer Tank“ bzw. „elektronisch gesteuerter Tank“ verstehen und in diesem einen Hinweis auf den Gegenstand sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen sehen. So beziehen sich die (unzutreffend, s. o. Ziff. 1.) in Klasse 11 beanspruchten Dienstleistungen auf „Anlagen zum [X.]nergiesparen“. Speicher, die mit dem Begriff „Tank“ bezeichnet werden können, können Bestandteil solcher Anlagen sein, weiter können derartige Tanks mit elektronischen Füllstandsanzeigen ausgestattet sein oder elektronisch gesteuert bzw. verwaltet werden (vgl. die als Anlagen 2 bis 4 zum Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016 versandten Belege). Dementsprechend werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „eTank“ einen Hinweis auf den Gegenstand der in Klasse 11 beanspruchten Dienstleistungen erkennen. [X.]ntsprechendes gilt für die in Klasse 42 beanspruchten Ingenieurdienstleistungen. [X.]benso können auch im Bereich der Klima- und Kühltechnik und somit im Zusammenhang mit den in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen Tanks sowie elektronische Steuerungen zum [X.]insatz kommen (vgl. die als Anlagen 5, 6 zum Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016 versandten Belege).

Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Buchstaben „e“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang eine Abkürzung für „[X.]nergie“ sehen und das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit im Sinne von „[X.]“ verstehen. Der Buchstabe „e“ bzw. „[X.]“ wird als Abkürzung u. a. für „[X.]nergie“ verwendet, zudem handelt es sich bei „[X.]“ um das physikalische Formelzeichen für [X.]nergie (vgl. die als Anlagen 7 bis 9 zum gerichtlichen Hinweis versandten Belege: Auszüge aus dem Abkürzungsverzeichnis [X.] und dem Abkürzungsverzeichnis der [X.] sowie Auszug aus einem Wikipedia-Artikel). Der Buchstabe „e“ bzw. „[X.]“ wird in dieser Bedeutung auch im konkreten Dienstleistungszusammenhang bereits verwendet (vgl. die Bezeichnung „erp“ für „[X.]nergie für [X.]“, Anlage 10 zum Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016). Schließlich führt die Anmelderin selber in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das „e“ in der angemeldeten Bezeichnung „eTank“ für „[X.]nergie“ stehe.

[X.]in solcher „[X.]“ bzw. „[X.]nergie-Speicher“ kann allerdings ebenfalls Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein. So findet die Bezeichnung „[X.]-Speicher“ im Zusammenhang mit Stromspeichern, die dazu dienen sollen, erzeugte [X.]nergie über einen längeren Zeitraum nutzbar zu machen, Verwendung, daneben gibt es Stellenausschreibungen für Ingenieure mit dem Schlagwort „[X.]nergiespeicher“ (vgl. die als Anlagen 11 bis 13 zum Hinweis des [X.]s vom 12. August 2016 versandten Belege).

Soweit es sich bei den beigefügten Anlagen um aktuelle Belege handelt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich das Verkehrsverständnis seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Bezeichnung in Bezug auf diese geändert haben könnte.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „eTank“ daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Sachhinweis auf einen „elektronischen Tank“ (im Sinne eines elektronisch gesteuerten bzw. verwalteten Tanks oder eines Tanks mit elektronischer Füllstandsanzeige) oder aber einen „[X.]nergietank“ bzw. „[X.]nergiespeicher“ und damit auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen verstehen und in ihr keinen Herkunftshinweis in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.

c) Die Tatsache, dass vorliegend zwei verschiedene Bedeutungen des Zeichens „eTank“ im Raume stehen, die beide in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sind, beseitigt nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Vielmehr ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stets dann anzunehmen, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149; [X.], 952, [X.]. 15 - [X.]; [X.], 569, [X.]. 20 – [X.]). [X.]rst recht begründet die Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht deren Unterscheidungskraft, wenn wie vorliegend mehrere Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen anzusehen sind. Der lediglich durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs ist für die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht ausreichend ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 150).

d) Soweit die Anmelderin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des [X.]s vorbringt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „eTank“ bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen ausschließlich mit dem von der Anmelderin vertriebenen Produkt, nämlich dem [X.]nergiespeicher „eTank“, verbinden würden, und dass „insoweit“ von einer „Marktdurchdringung“ auszugehen sei, so führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zeichens setzt nicht voraus, dass ein Zeichen bereits von Mitbewerbern beschreibend verwendet wird; vielmehr ist ausreichend, wenn das Zeichen als solches aufgrund seiner Bedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis auf die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden wird.

[X.]s besteht auch kein Anlass, diesen Ausführungen der Anmelderin beispielsweise im Wege der [X.]inholung eines Verkehrsgutachtens weiter nachzugehen. Der Vortrag lässt bereits nicht ausreichend klar erkennen, ob sich die Anmelderin womöglich auf eine Verkehrsdurchsetzung i. S. v. § 8 Abs. 3 [X.] berufen möchte. Zudem würde es an einer schlüssigen Darlegung derselben sowie an der erforderlichen Glaubhaftmachung hinreichender Anfangstatsachen, die eine Verkehrsdurchsetzung als möglich erscheinen lassen, fehlen (vgl. [X.] 2004, 683 – Farbige Arzneimittelkapsel; [X.] vom 7. April 2008, 30 W (pat) 149/04, verfügbar über [X.] PROMA; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 353). Der Begriff der „Marktdurchdringung“ oder auch „Penetration“ bezeichnet die Durchdringung eines Marktes oder einer Verbrauchergruppe mit Informationen oder Produkten. Dies entspricht wohl dem Grad der Bekanntheit eines Zeichens. Dieser sagt per se jedoch nichts darüber aus, ob dem Zeichen auch eine Zuordnungsfunktion zukommt und es von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf einen konkreten Anbieter, und zwar die Anmelderin, wahrgenommen wird. Auch im Übrigen fehlt es an einem nachvollziehbaren Sachvortrag in Bezug auf die Anknüpfungstatsachen einer Verkehrsdurchsetzung. So sind die angeführten und teilweise vorgelegten Publikationen und Auszeichnungen, die überdies weitgehend aus dem Zeitraum Dezember 2012 bis 2016 stammen und keine Rückschlüsse auf den relevanten Zeitpunkt der Anmeldung am 3. August 2012 ermöglichen, zur Darlegung einer eventuellen Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend. Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Anmelderin nicht, ob die von der Anmelderin angesprochene „Marktdurchdringung“ das Produkt eines [X.] oder die im Rahmen der vorliegenden Anmeldung konkret beanspruchten Dienstleistungen betreffen soll.

Der Vortrag der Anmelderin zur „Marktdurchdringung“ des Zeichens „eTank“ in Bezug auf das von der Anmelderin entwickelte Produkt eines [X.]nergiespeichers erfordert vor diesem Hintergrund keine weiteren [X.]rmittlungen oder Hinweise des [X.]s zur Frage einer Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens.

e) Soweit die Anmelderin schließlich auf eine [X.]intragung einer Unionsmarke, nämlich der Wortmarke „[X.]“ für diverse Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 37, verweist ([X.].: [X.] 880 273), so sind anderweitige [X.]intragungen bzw. Voreintragungen auch ähnlicher Zeichen für die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens letztlich irrelevant. Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die [X.]ntscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 – [X.]; GRUR 2004, 674, [X.]. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63 – [X.]), des [X.] (vgl. [X.], 1093, [X.]. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die [X.]sentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen. Insbesondere ändert dies nichts an den obigen Feststellungen zum Verkehrsverständnis bzgl. des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen.

4. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der [X.] eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

24 W (pat) 530/14

07.12.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 24 W (pat) 530/14 (REWIS RS 2016, 1245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 W (pat) 537/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EnergieMobil" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 516/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Precious Treasures" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 539/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ENERGY MEETS INNOVATION" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 548/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ECOTEQ" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 568/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e-FRIEND" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.