Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZA 4/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3807

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[X.] ZA 4/02vom20. März 2003in [X.] die Markenanmeldung 301- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beab-sichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den [X.] ([X.])vom 4. September 2002 wird abgelehnt.Gründe:Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsich-tigte Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] ist we-gen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen.Dem Antragsteller, der beim [X.] die [X.]" für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowiespäter die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung [X.] der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch [X.]uß der [X.] 3 -stelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung [X.] versagt worden.Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeß-kostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die [X.] gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe fürseine Markenanmeldung beantragt.Das [X.] hat "die Beschwerde" des Antragstellers nurinsoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des [X.] des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Be-schwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebüh-ren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlagebestehe.Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere [X.] gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das [X.]nur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des [X.] zuständig sei.Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung [X.] gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentge-richt nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährungvon Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht fürverfassungswidrig gehalten [X.]. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller [X.] hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel [X.] des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3Nr. 3 und 6 [X.]) nicht vorliegen.Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche [X.] versagt worden, daß das [X.] den Antrag auf Prozeß-kostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde ent-schieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichenGehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfezur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetznicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Be-schwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem [X.] um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei [X.] dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtli-chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl.[X.], [X.]. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, [X.], 223, 224 = [X.] 1997,560 - [X.]; [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637, 638 = [X.]1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.Aber auch der [X.] der fehlenden Begründung liegtnicht vor. Dieser [X.] soll allein den Begründungszwangsichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. [X.] deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Ent-scheidung des [X.] maßgebend gewesen ist. Dem Erforder-nis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung- 5 -zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt([X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636, 637 = [X.] 1997,761 - Makol).- 6 -Diesen Voraussetzungen wird der [X.]uß gerecht, denn ihm läßt sichentnehmen, daß das [X.] der Auffassung ist, für die Gewäh-rung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren)bestehe keine Rechtsgrundlage.Ullmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZA 4/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZA 4/02 (REWIS RS 2003, 3807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3807

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