Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 324/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3065

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4Erfolgt die Bereinigung eines [X.]s in einem Verfahren nach [X.], scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51Abs. 1 SachenRBerG aus.[X.] § 13Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheidsführt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der [X.] übergeht.EG[X.] 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EG[X.] steht einer gerichtlichen Entscheidung über[X.]ansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens ent-gegen, durch das die Bereinigung des [X.]s erfolgt.[X.], [X.]. v. 18. Februar 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 1998im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als imnachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger ent-schieden ist, und das [X.]eil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 1997 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzüg-lich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft desBodensonderungsbescheides der Stadt [X.]vom 6. Juni 1997betreffend das im Grundbuch von [X.]Blatt 1 verzeich-nete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung [X.] be-ginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger [X.] zu zahlen. Der Betrag wird am 31. [X.], 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres,erstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der [X.] verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom [X.] bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt derFälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu [X.] 3 -Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehendenRechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von [X.] des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die [X.]%, die Kläger 41%.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grund-stücks.Eigentümerin des im Grundbuch von [X.] eingetragenen [X.] der Gemarkung [X.]war früher [X.]. Das insge-samt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben ande-ren Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt [X.]-G. in [X.]. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder einevertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechts-nachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht [X.], nutzt einen Teil des Grundstücks.1995 leitete die Stadt [X.] ein Bodensonderungsverfahren ein. [X.] 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerksgemäß § 6 Abs. 4 [X.]. In der Folgezeit übertrug [X.] das [X.] an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 indas Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von [X.] angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der [X.] das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks,dem 3095 qm großen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. [X.] zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte [X.] in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücksbetrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.Aus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben [X.] im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum [X.] Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit [X.] April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljähr-lich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen.Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihresRechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DMNutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997und beginnend mit dem 1. November 1997 vierteljährlich 3.817 DM nebst näheraufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ge-gen die Klageforderung hilfsweise mit [X.]ansprüchen aufge-rechnet. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 [X.] 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat [X.] unzulässig [X.] 5 -Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten,soweit das [X.] ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zins-forderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der [X.] hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eilserstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigunggemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] für die Dauer des Bodensonde-rungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang desErsuchens der Stadt [X.] auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrensam 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigungder Auslegung des [X.] am 12. August 1997 [X.]. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zurZahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen [X.] sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 [X.] des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur [X.] Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen [X.] unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1SachenRBerG sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 %des regelmäßigen Erbbauzinses zu mindern. Der Aufrechnung der Beklagtenmit einem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen stehe Art. 233 § 2 a Abs. 3Satz 1 EG[X.] [X.] 6 -Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.II.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf [X.] für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen [X.] zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum [X.] Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht [X.] Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 4 EG[X.] Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die [X.] der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungs-verfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor [X.] Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfah-rens durch die Stadt [X.] bedarf es nicht, weil das Grundstück der Klägerjedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des [X.] einbezogenwar. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des [X.] angeordnet hatte, daß über die Grundstücke [X.] nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und [X.] um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte(§ 6 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Das [X.] ist am 29. Juni 1995beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks [X.] in das Gebiet des [X.] muß mithin vor diesem [X.] sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist- 7 -rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/[X.], [X.], 6.Aufl., § 9 Rdn. 3.4; [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 5. Aufl., § 9 Rdn. 107; [X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rdn. 8).b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft desSonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid be-stimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1[X.]). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des24. Oktober 1997, aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht einge-treten. Das bis zu diesem Tag verlangte Nutzungsentgelt haben die Kläger inden Betrag ihrer auf 21.844,08 DM berechneten Forderung eingerechnet.Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweitohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigenVollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich über-haupt zulässig ist (ablehnend [X.]/Schwarze, [X.] 1999, 190, 191). [X.] tritt nach § 13 Abs. 1 [X.] die [X.] erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließtes aus, der Anordnung des [X.] dingliche Wirkung beizumessen.Weil eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wir-kung des Widerspruchs entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seinerUnanfechtbarkeit keine Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung [X.] sofortigen Vollziehbarkeit ins Leere ([X.]/Schwarze, [X.] 1999, 189,190; dies. [X.] 1998, 629, 631; ferner Senat, [X.]Z 132, 306, 309 zu § 34Abs. 1 [X.]; a.[X.], [X.] 1998, 500, 502; [X.], [X.] 1999,438; Eyermann/[X.], VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).- 8 -Anders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rück-übertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] (jetzt § 33 Abs. 6Satz 3 [X.]) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Boden-sonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des [X.] aufden Nutzer. Dem [X.] kann ein Wille des Gesetzgebersnicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung [X.] durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzu-nehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchenWillen. Der Entstehungsgeschichte des [X.]es ist vielmehrzu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] entsprechende Regelung in das Bodensonderungs-gesetz einzufügen.Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der [X.] behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbe-gründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hatdas [X.] vom 14. Juli 1992 für den Be-reich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung dersofortigen Vollziehbarkeit eines [X.] durch § 33Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ver-fahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getra-gen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1Satz 3 a.F. [X.] (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 [X.]) die Fiktion der Bewilligungeiner Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem [X.] vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen,stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes umdie Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen- 9 -durch das [X.] als eine bewußte Ent-scheidung des Gesetzgebers dar.Auch das Interesse der Begünstigten oder der [X.] gebietetkeine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf [X.] errichteten Gebäude werden gegen den [X.] Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EG[X.] näher ausgestaltete Rechtzum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fort-dauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch ge-wahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - [X.] der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegendenGrundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 4 EG[X.] zu zahlenden [X.] ist Ausgangspunkt der [X.] betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümerein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft,ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte(vgl. [X.], [X.]W 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wäh-rend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies denWert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. [X.] ist das Nutzungsentgelt anzupassen.b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] finden auf die [X.] der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzeszur Höhe des [X.]. Erfolgt die Übertragung des [X.] in einem Verfahren nach dem [X.], scheidet eine- 10 -Minderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaube-rechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1Nr. 1 SachenRBerG aus ([X.]/Schwarze, [X.] 1998, 629, 631; a.[X.]/[X.] [1996] Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 99; [X.], [X.] 1998, 640).Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.], dem Eigentümer Entschä-digung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsver-hältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf [X.] zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten,weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durchdie Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung des-sen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an [X.] des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des [X.] und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steige-rung des [X.] (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung [X.] in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzun-gen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat esder Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit [X.] zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurcheinen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von [X.] undwohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich andie Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144;Limmer in [X.]/[X.]-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; [X.]/von Schuckmann,SachenRBerG, § 51 Rdn. 2).- 11 -Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 [X.] läßt dieRegelung der [X.] an einem Grundstück durch die [X.] eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehrder Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. [X.] für den [X.] ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.] bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; aneiner späteren Steigerung des [X.] nimmt der Eigentümer [X.] nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren einezeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einerRechtfertigung.Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Ent-gelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichenWohnungsbaus ohnehin nur 2 % des [X.] (§ 43 Abs. 2 Nr. 2SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazuführen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde ([X.]/[X.], aaO,Rdn. 99; [X.]/Schwarze, [X.] 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vomBundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EG[X.] in der [X.] das [X.] für den Zeitraum vom 22. Juli 1992bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen An-spruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung ([X.][X.]W 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zurabschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.[X.] Für den Streitfall gilt damit folgende Abrechnung:- 12 -Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebautenGrundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen [X.] DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen deskomplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervonanzusetzen. Die Entschädigung für die Nutzung des 3095 qm großen Grund-stücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von763.412,70 DM, mithin 15.268,25 DM, monatlich mithin 1.272,35 DM.Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 [X.] Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qmmonatlich 1.100,44 DM. Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagtengeschuldeten [X.] durch die Kläger zu.Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern dagegen ein Feh-ler unterlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeit-raum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf21.844,08 DM. Über diesen Betrag kann die Verurteilung nicht hinausgehen(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine man-gelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. [X.] kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehreindeutig bestimmt werden. Gegenstand des Rechtsstreits sind hiernach diezeitlich zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 [X.]).2. Auch die Zinsforderung der Kläger ist begründet. In Höhe des ver-langten Betrages von 21.844,08 DM befand sich die Beklagte am 30. Juni1997, von dem an die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der- 13 -gesetzlichen Zinsen verlangen, im Verzug (§§ 284 Abs. 2, Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 4 EG[X.], § 44 Abs. 1 SachenRBerG).3. Die Kläger können gemäß § 259 ZPO schließlich auch die Bezahlungder seit dem 1. November 1997 bis zum Abschluß des Bodensonderungsver-fahrens fällig werdenden Raten zu verlangen. Der zu zahlende Betrag beträgtmonatlich 1.100,44 DM. Der so zu bestimmende Betrag wird gemäß Art. 233§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.], § 44 Abs. 1 SachenRBerG vierteljährlich [X.], 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahresnachschüssig fällig. Vom jeweils folgenden Tag an ist er gemäß §§ 284 Abs. 2,288 Abs. 1 [X.] mit 4 % zu verzinsen.IV.Das Berufungsgericht verneint zutreffend die Möglichkeit der [X.].Die von der Beklagten auf dem Flurstück 5 vorgenommenen Erd-und Pflanzarbeiten sind rechtlich als Verwendungen auf das Grundstück [X.] zu qualifizieren. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EG[X.] schließt die Gel-tendmachung entsprechender Ersatzansprüche des Besitzers gegen den Ei-gentümer bis zum 31. Dezember 1994 grundsätzlich aus. Hierdurch wird [X.] Bestehen derartiger Ansprüche verneint, sondern nur ihre gerichtlicheDurchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums ausgeschlossen ([X.], [X.]). Soweit das durch das Moratorium dem Nutzer [X.] gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EG[X.] über den31. Dezember 1994 hinaus fortbesteht, gilt seinem Sinn und Zweck nach auch- 14 -der Ausschluß gerichtlicher Geltendmachung fort (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 24 f; [X.]/[X.],[X.], 59. Aufl., Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 15). Daran ändert sich nicht da-durch etwas, daß nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 5 EG[X.] seit dem [X.] unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung des [X.] zu zahlen ist. Würde man in diesen Fällen einen allgemeinenAnspruch auf [X.] gewähren, liefe dies dem Sinn und Zweckder Regelung zuwider, daß die Dauer des Verfahrens keiner Seite zum [X.] Nachteil gereichen soll. Ziel des Bodensonderungsverfahrens ist die ab-schließende Regelung des [X.]s. Sie erfolgt in der [X.] die Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf [X.], so daß seine Verwendungen dem Grundstückseigentümer nach [X.] des Verfahrens nicht mehr zugute kommen können.Das schließt die Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch durch [X.] gegen eine Forderung des Eigentümers aus, sofern der Eigentümerder Aufrechnung nicht [X.] [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 97Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]Klein Lemke

Meta

V ZR 324/98

18.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 324/98 (REWIS RS 2000, 3065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3065

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