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PDF anzeigen[X.]/03vom18. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision gegendas Urteil der 4. Abteilung des [X.] vom 23. [X.] wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Gegenstandswert wird auf 1.184,30 Gründe:[X.] Beklagte erließ als Sonderungsbehörde am 10. Dezember 1999 ei-nen Sonderungsbescheid für das Stadtgebiet —[X.]fi in [X.], indem sie sich die Festsetzung der an die bisherigen Grundstückseigentümer zuzahlenden [X.] und der von den künftigen [X.] an sie zu zahlenden [X.] einem besonderen Be-scheid vorbehielt. Am 20. Januar 2000 erhob die Klägerin dagegen [X.], zu dessen Begründung sie am 17. März 2000 ausführte, der Bescheidsei an die §§ 61 ff. SachenRBerG anzupassen. Am 7. März 2000 stellte [X.] die Zahlung des Nutzungsentgelts unter Hinweis auf die [X.] ein. Am 5. Mai 2000 setzte die Beklagte die- 3 -Entschädigung für die Klägerin fest, die dieser auch ausgezahlt wurde. [X.] Bescheid erhob die Klägerin am 9. Mai 2000 Widerspruch. Der [X.] gegen den Sonderungsbescheid wurde am 16. August 2000 zurückge-wiesen und ist Gegenstand eines Antrags der Klägerin auf gerichtliche Ent-scheidung, der vor dem Landgericht [X.] schwebt ( ). Die Ent-scheidung über den Widerspruch wurde bis zu einer Entscheidung in einemparallelen Antragsverfahren eines anderen Planbetroffenen ( [X.]. ) zurückgestellt. Der dingliche Teil des Sonderungsbescheids vom10. Dezember 1999 wurde im Grundbuch vollzogen. Die Parteien streiten [X.], ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Ablauf derWiderspruchsfrist gegen den [X.] - den 15. Februar 2000 - hinausNutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlen. [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag derKlägerin, die Sprungrevision zuzulassen.II.Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist [X.] Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und macht eine Entscheidung auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Grundfrage bereitsentschieden. Auf dieser Grundlage lassen sich auch die aufgeworfenen [X.] ohne weiteres klären. Das Urteil des Amtsgerichts läßt keinen [X.] für eine ergänzende Klärung [X.] 4 -2. In seinem Urteil vom 18. Februar 2000 ([X.], [X.] 2000, [X.] entschieden, daß dem Grundstückseigentümer bei einer Sachen-rechtsbereinigung im Wege der Bodenneuordnung nach § 5 des [X.] vom 20. Dezember 1993 ([X.]) unbescha-det der Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt ein notarielles Vermittlungs-verfahren zu beantragen (Senatsurt. v. 11. April 2003, [X.], zur [X.] bestimmt), eine Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a Abs. 1Satz 8 EGBGB von der Einleitung dieses Verfahrens bis zu dessen Abschlußzusteht. Abgeschlossen ist ein Bodensonderungsverfahren mit der [X.] (Senatsurt. v. 18. Februar 2000 aaO.). Auf [X.] des Bescheids ist deswegen abzustellen, weil mit ihrem Eintrittdie im Sonderungsbescheid bestimmten Änderungen der Zuordnung dinglicherRechte nach § 13 Abs. 1 [X.] wirksam werden (Senatsurteil v. 18. [X.] aaO. S. 368), auf die es für den Anspruch auf [X.] Art. 233 § 2a [X.] Die in einem Sonderungsbescheid bestimmten dinglichen Rechtsän-derungen treten indessen nicht immer erst ein, wenn der [X.] allen Punkten bestandskräftig geworden ist. Wird der [X.] teilweise angefochten, so wird er nach § 18 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Anse-hung der Festlegungen, auf die sich eine Änderung der angefochtenen Festle-gungen nicht auswirken kann (§ 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]), schon nach [X.] Widerspruchsfrist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 70 VwGO [X.]. Wird ein Teil der dinglichen Festlegungen bestandskräftig, tretennach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit auch die dinglichen Rechtsänderun-gen sogleich ein; sie sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der [X.]verord-nung vom 2. Dezember 1994 ([X.] I S. 3701 Œ SPV) auch im Grundbuch zu- 5 -vollziehen. Werden nicht die dinglichen Festlegungen, sondern allein [X.] zur Höhe der Entschädigung und der [X.] ange-griffen, werden die dinglichen Rechtsänderungen deshalb nach Ablauf der [X.] sofort in vollem Umfang wirksam. Nichts anderes gilt, wenn [X.] im vorliegenden Fall Œ die Sonderungsbehörde, was nach § 15 Abs. 6 Bo-SoG in den durch Nr. 7.8 Satz 4 der [X.] vom17. Dezember 1997 (BAnz Nr. 25a vom 6. Februar 1998) bestimmten Grenzenmöglich ist, die Festlegung der Entschädigungs- und der [X.]einem besonderen Bescheid vorbehalten hat und sich der Widerspruch dage-gen richtet. Denn auch dann bleiben die dinglichen Rechtsänderungen unan-gefochten.II[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] TropfKlein Lemke Schmidt-Räntsch
Meta
18.06.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. V ZR 46/03 (REWIS RS 2003, 2685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2685
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