Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 205/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1715

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZB 205/04
vom 22. September 2005 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
am 22. September 2005 bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragstellerin wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zur erneuten Ents[X.]heidung [X.] au[X.]h über die Kos-ten des Verfahrens der Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Re[X.]htsbes[X.]hwerde
wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Geri[X.]htskosten für dieses Verfah-ren werden ni[X.]ht erhoben.

Gründe:
[X.]

Die Antragstellerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S[X.]huldnerin beantragt. Das Insolvenzgeri[X.]ht hat den Antrag zu-rü[X.]kgewiesen, weil der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ni[X.]ht glaub-- 3 -

haft gema[X.]ht worden sei. Das [X.] hat die sofortige Bes[X.]hwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Ents[X.]heidung des Insolvenzgeri[X.]hts zu-rü[X.]kgewiesen. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde rügt das Fehlen verwertbarer Ents[X.]hei-dungsgründe sowie einen Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 GG), weil das [X.] den Vortrag der Antragstellerin überwiegend ni[X.]ht einmal zur Kenntnis genommen habe. Von grundsätzli[X.]her Bedeutung sei die Frage, ob und inwieweit die eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung eines Gläubigers zur Glaubhaftma[X.]hung eines Insolvenzgrundes im Rahmen der [X.] gemäß § 14 Abs. 1 [X.] geeignet sei. Während des [X.], am 25. Februar 2005, ist auf Antrag des [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden. Die Antragstellerin hat die Hauptsa[X.]he für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, der S[X.]huldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen.
I[X.]

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] [X.]usses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.].

1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsa[X.]he ist zuläs-sig. Bei einem Fremdantrag kann der Antragsteller die Hauptsa[X.]he für erledigt erklären, solange das Geri[X.]ht den Eröffnungsbes[X.]hluss ni[X.]ht erlassen hat. Dasselbe gilt, wenn ein Eröffnungsbes[X.]hluss auf einen anderen Antrag hin er-gangen ist, si[X.]h der erste Antrag also infolge prozessualer Überholung erledigt hat ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 [X.] [X.] ZB 258/03, [X.], 135, 136 - 4 -

mit weiteren Na[X.]hweisen). Gibt der dazu angehörte S[X.]huldner keine Stellung-nahme ab, ist von einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung auszuge-hen ([X.], aaO). Die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erle-digungserklärung des [X.] entwi[X.]kelt worden sind, gelten in modifizierter Form. Das Geri[X.]ht hat zu prüfen, ob der Antrag bis zu der [X.] zulässig gewesen ist. Wird die Erledigung in einem höheren Re[X.]htszug erklärt, muss au[X.]h das Re[X.]htsmittel zulässig sein ([X.], aaO).

2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist na[X.]h § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefo[X.]htene [X.]uss kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht bestehen bleiben, weil er ni[X.]ht mit ge-setzmäßigen Gründen versehen ist.
a) [X.]üsse, wel[X.]he der Re[X.]htsbes[X.]hwerde unterliegen, müssen den maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt wiedergeben, über den ents[X.]hieden wird; denn die Feststellungen des [X.] sind Grundlage der Ents[X.]heidung des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 [X.] [X.] ZB 29/03, [X.], 1686 f; v. 7. April 2005 [X.] [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Fehlen tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen, so kann eine Re[X.]htsprüfung ni[X.]ht erfolgen. Ausführungen des [X.], die eine sol[X.]he Überprüfung ni[X.]ht ermögli[X.]hen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung na[X.]h § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.
b) Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 [X.] zulässig, wenn der Gläubiger ein re[X.]htli[X.]hes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft ma[X.]ht. Wel[X.]he - 5 -

Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftma[X.]hung von Forderung und Er-öffnungsgrund zu stellen sind, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Umständen des jeweiligen Falles. Eine ni[X.]ht titulierte Forderung ist na[X.]h Grund und Höhe s[X.]hlüssig [X.]. Die Glaubhaftma[X.]hung hat si[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzun-gen der Forderung zu beziehen. Sie ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den [X.] (§§ 4 [X.], 294 ZPO). Glei[X.]hes gilt für den Eröffnungsgrund. Kann der Gläubiger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbes[X.]heinigung vorlegen, muss er Tatsa[X.]hen darlegen und glaubhaft ma[X.]hen, die den S[X.]hluss auf eine Zah-lungsunfähigkeit [X.] im Unters[X.]hied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungssto[X.]kung [X.] des S[X.]huldners zulassen. Von Bedeutung kann insbeson-dere sein, ob der S[X.]huldner die Forderung aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen oder Re[X.]htsgründen bestreitet und deshalb ni[X.]ht zahlt oder ob er die Bere[X.]htigung der Forderung ni[X.]ht in Zweifel zieht, aber glei[X.]hwohl keine Zahlungen leistet.
[X.]) Wie es si[X.]h im vorliegenden Fall verhält, lässt si[X.]h weder dem [X.] [X.]uss des [X.]s no[X.]h dem in Bezug genommenen Be-s[X.]hluss des Insolvenzgeri[X.]hts entnehmen.

II[X.]

Hinsi[X.]htli[X.]h des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass das Geri[X.]ht der sofortigen Bes[X.]hwerde selbst —Tatri[X.]hterfi ist, deshalb eine eigene Sa[X.]hprüfung vornehmen muss und zusätzli[X.]h über die [X.] gemäß § 571 Abs. 2 ZPO zulässigen [X.] neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel - 6 -

zu ents[X.]heiden hat. Die Ents[X.]heidung über die Ni[X.]hterhebung der Geri[X.]htskos-ten für das Verfahren der Re[X.]htsbes[X.]hwerde wegen unri[X.]htiger Sa[X.]hbehand-lung beruht auf § 21 GKG.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

IX ZB 205/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 205/04 (REWIS RS 2005, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1715

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