Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2019, Az. V R 21/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 4238

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten


Leitsatz

1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor .

2. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.02.2018 - 3 K 282/17 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

In den Jahren 2012 und 2013 erbrachte die Firma [X.] ([X.]) für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Bauleistungen, für die [X.] eine Vergütung in Höhe von 429.630,46 € zustand. Die Beteiligten sahen zunächst die Klägerin als Leistungsempfängerin als Steuerschuldnerin nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Nach Veröffentlichung des Urteils des [X.] ([X.]) vom 22.08.2013 - V R 37/10 ([X.]E 243, 20, BStBl II 2014, 228) gab die Klägerin für das [X.] und das erste Quartal 2013 berichtigte Umsatzsteuererklärungen ab. Mit Schreiben vom 16.02.2015 an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --F[X.]--) machte die Klägerin geltend, dass insbesondere wegen der detaillierten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Bauträger eine abtretbare Forderung i.S. des § 27 [X.]bs. 19 UStG im Streitfall nicht bestehe. Nach Inkrafttreten von § 27 [X.]bs. 19 UStG nahm das F[X.] den leistenden Unternehmer [X.] durch einen am 22.04.2015 nach § 27 [X.]bs. 19 Satz 1 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012 als Steuerschuldner in [X.]nspruch und nahm am 07.05.2015 nach den Regelungen der §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dessen [X.]ngebot auf [X.]btretung des ihm gegen die Klägerin zustehenden "[X.]nspruchs auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer" an.

2

Mit Schreiben vom 07.05.2015 informierte das F[X.] die Klägerin, dass es die von [X.] angezeigte [X.]btretung angenommen habe und dass Zahlungen betreffend die Umsatzsteuer durch die Klägerin an die [X.] nicht mehr möglich seien. Es werde eine [X.]ufrechnung angestrebt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2015 Einspruch ein.

3

Nach [X.]nnahme der [X.]btretung forderte das F[X.] die Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2015 zur Zahlung von 67.059,60 € auf. Im Rahmen ihres gegen die [X.]nnahme des [X.]btretungsangebots durch das F[X.] gerichteten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie habe bereits 357.424 € gezahlt. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe nicht, weil Baumängel vorlägen. Somit sei die Forderung gemäß § 362 BGB erloschen und habe deswegen nicht abgetreten werden können. Der [X.]ntrag auf Zulassung der [X.]btretung habe demnach abgelehnt werden müssen. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft gewesen, weil Bauvertragsrisiken in das Finanzverwaltungsverfahren verlagert würden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht ([X.]).

4

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2018, 1409 veröffentlichten Urteil gab das [X.] der Klage statt. Die Klage sei zulässig. Zwar handele es sich bei der [X.]nnahme der [X.]btretung der Forderung selbst um eine zivilrechtliche Willenserklärung und damit nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 118 der [X.]bgabenordnung ([X.]). Die Entscheidung des F[X.], die durch [X.] angebotene [X.]btretung der Forderung gegen die Klägerin anzunehmen, sei aber ein Verwaltungsakt. Diese [X.]nnahme setze voraus, dass das F[X.] prüfe, ob ein [X.]nspruch auf [X.]nnahme der [X.]btretung gegeben ist. Das F[X.] entscheide somit über einen möglichen [X.]nspruch des Steuerpflichtigen. Wenn es ihn verneine, greife es in die [X.]ußenbeziehung zum Steuerpflichtigen ein und regele damit einen Einzelfall i.S. von § 118 [X.]. Dasselbe gelte, wenn es dem [X.]nspruch stattgebe. Dieser Verwaltungsakt ergehe zwar gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten). Die Regelungswirkung betreffe aber auch die Klägerin als Schuldnerin der abgetretenen Forderung. Denn sie habe dadurch einen neuen Gläubiger, das F[X.]. Die Klage sei auch begründet. Der leistungsempfangende Bauträger könne sich gegen die [X.]nnahme der [X.]btretung wenden, wenn das F[X.] bereits vor Erlass der nach § 27 [X.]bs. 19 Satz 1 UStG geänderten Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bauträger [X.] aufgrund von Baumängeln geltend gemacht habe. Es könne dahinstehen, ob der Umfang der allgemeinen Mitwirkungspflicht des § 27 [X.]bs. 19 Satz 3 UStG sich erweitere, wenn das F[X.] unter [X.]usführung sachlicher Gründe den leistenden Unternehmer auffordere, weitere Handlungen vorzunehmen. Die zivilrechtliche Prüfung, ob ein abtretbarer [X.]nspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, habe im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 27 [X.]bs. 19 Satz 3 UStG ggf. auch wiederholend bzw. unter Verweis auf eine bereits durchgeführte Prüfung im Rahmen von § 27 [X.]bs. 19 Satz 1 UStG zu erfolgen und sei nicht auf ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren ausgelagert.

5

Hiergegen wendet sich das F[X.] mit der Revision. Das [X.] habe rechtsfehlerhaft zur Ermessensausübung nach § 27 [X.]bs. 19 Satz 3 UStG entschieden. Entgegen dem [X.]-Urteil habe das F[X.] sein Ermessen unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Rechtsprechung ausgeübt. Für das Bestehen und die [X.]btretbarkeit von [X.]nsprüchen komme es auf Gewährleistungsansprüche oder andere Einwendungen nicht an. Daher sei eine Kenntnis von Baumängeln unerheblich. Ein schutzwürdiges Interesse des leistenden Unternehmers werde durch die [X.]btretung nicht verletzt. Es fehle für die Klage auch an einer Beschwer. Üblicherweise werde durch [X.]brechnungsbescheid entschieden.

6

Das F[X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der [X.]btretung einen neuen Gläubiger erhalte. Sie sei zudem [X.]dressat eines belastenden Verwaltungsakts. Mit der [X.]btretung greife das F[X.] in das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Zedent und Klägerin ein. Sie müsse eine Möglichkeit haben, sich gegen die [X.]btretung zur Wehr zu setzen. Ihr sei rechtliches Gehör zu gewähren. Zu beachten sei die Schutzbedürftigkeit des leistenden Unternehmers. Die [X.]btretung sei schließlich auch schuldrechtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Teilabtretung lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision des [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung des [X.] als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Unrecht ein Sachurteil erlassen, anstatt die Klage mangels von der Klägerin anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig zu verwerfen.

1. Teilt das [X.] dem Drittschuldner mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein durch Klage anfechtbarer Verwaltungsakt [X.] von § 118 [X.] vor.

a) Durch Anfechtungsklage kann gemäß § 40 Abs. 1 [X.]O insbesondere die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich nach § 118 Satz 1 [X.]. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

b) Das [X.] hat zu Unrecht in der Mitteilung über den zivilrechtlichen Forderungserwerb des [X.] durch Abtretung einen Verwaltungsakt gesehen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] sind behördliche Schreiben, die nur die rechtliche Würdigung eines gleichzeitig mitgeteilten Sachverhalts vermitteln, mangels Regelung kein Verwaltungsakt ([X.]-Urteil vom 18.06.1975 - I R 92/73, [X.]E 116, 261, BStBl II 1975, 779, unter 1.). Danach ist auch die Mitteilung des [X.], dass es wie im Streitfall eine zivilrechtliche Forderung erworben habe, kein Verwaltungsakt.

Das von der Klägerin und vom [X.] unzutreffend als Verwaltungsakt angesehene Schreiben des [X.] vom 07.05.2015 diente ersichtlich dazu, die Rechtswirksamkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger [X.] von § 407 BGB zu verhindern, indem der Schuldner, hier die Klägerin, von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wird.

2. Ein von der Klägerin anfechtbarer Verwaltungsakt liegt auch nicht auf anderweitiger Grundlage vor.

a) Weder bei der Abtretung eines zivilrechtlichen Forderungsanspruchs nach § 398 BGB durch Angebot und Annahme noch bei der Mitwirkung des [X.] durch eine Angebotsannahme wie im Streitfall handelt es sich um Verwaltungsakte [X.] von § 118 Satz 1 [X.]. Sowohl für die zivilrechtlich erfolgende Abtretung wie auch bei der ebenso dem Zivilrecht unterliegenden Mitwirkungshandlung des [X.] ergibt sich dies bereits daraus, dass es an einer hoheitlichen Maßnahme fehlt.

b) Ebenso ist die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 [X.]O) kein vom Drittschuldner anfechtbarer Verwaltungsakt.

aa) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. [X.] sich der Nichtadressat eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt, kommt eine Klagebefugnis für ihn nur in Betracht, wenn er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 40 [X.]O Rz 219 f.; vgl. auch [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 [X.]O Rz 71: rechtliche Betroffenheit als Dritter). Dies ist nur dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist (von [X.] in [X.], [X.]O § 40 Rz 164).

bb) Das Erfordernis der Zulassung hat keine drittschützende Wirkung zugunsten von [X.] wie der Klägerin.

(1) Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unternehmer zuständige [X.] auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem [X.] den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

(2) Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG steht in einem engen Zusammenhang mit der Korrekturvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG und des dabei durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordneten Ausschlusses des Vertrauensschutzes nach § 176 [X.].

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Der erkennende Senat hat dies damit begründet, dass der durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordnete Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes unionsrechtlich nur zu rechtfertigen ist, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im [X.] an die Änderung des [X.], sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Daher muss das [X.] nicht erst im Erhebungsverfahren bei einer Entscheidung über die Abtretung, sondern bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG feststellen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht ([X.]-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, [X.]E 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 38).

(3) Diese Rechtsprechung verwirklicht den für den leistenden Bauunternehmer erforderlichen Schutz bei der Korrektur einer Fehlbeurteilung durch die Finanzverwaltung, dient aber nicht dem Schutz des Schuldners der abgetretenen Forderung wie hier der Klägerin. Der erkennende Senat berücksichtigt dabei auch, dass nach den Wertungen der §§ 398 ff. BGB der Schuldner stets mit einem [X.] zu rechnen hat, sofern kein Abtretungsverbot vereinbart wurde, und dass der Schuldner im Hinblick auf den Fortbestand seiner Einwendungen gegenüber dem [X.] gemäß § 404 BGB auch nicht schutzbedürftig ist.

(4) Daher ist es entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Bedeutung, ob Einwendungen oder Einreden des Schuldners gegen die abgetretene Forderung bestehen. Das [X.] kann sich dann für oder gegen eine Abtretung mit Bescheidänderung gegen den leistenden Unternehmer entscheiden (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 59).

Kommt es zu einer Abtretung, kann über Einwendungen oder Einreden des Schuldners wie hier der Klägerin in Bezug auf behauptete Baumängel im Fall einer Aufrechnung durch das [X.] im Rahmen eines gemäß § 218 Abs. 2 [X.] zu erlassenden Abrechnungsbescheids oder, wenn das [X.] den durch Abtretung erworbenen Anspruch zivilrechtlich durchsetzt, im Zivilprozess entschieden werden. Eine Schutzbedürftigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung, hier der Klägerin, besteht nicht, da sich die Abtretung unter Bedingungen des Zivilrechts vollzieht und daher ohne gesondertes Abtretungsverbot stets mit einem [X.] gerechnet werden muss.

3. Danach ist das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da es an einem für die Klägerin anfechtbaren Verwaltungsakt [X.] von § 118 Satz 1 [X.] fehlt, ist die Anfechtungsklage unzulässig ([X.]-Urteile in [X.]E 116, 261, BStBl II 1975, 779, und vom 10.11.1998 - VIII R 3/98, [X.]E 187, 386, BStBl II 1999, 199; ebenso von [X.] in [X.], [X.]O § 40 Rz 59; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 40 Rz 45 und [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 40 [X.]O Rz 8). Eine Umdeutung in eine Feststellungsklage gemäß § 41 [X.]O kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits am besonderen Feststellungsinteresse aus den oben unter 2.b) bb) dargelegten Gründen.

Ist die Klage unzulässig, kommt auch keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung in Betracht. Diese scheitert zudem daran, dass es auch insoweit an einer Beschwer fehlt. Diese läge z.B. dann vor, wenn das [X.] einen Einspruch zu Unrecht als unzulässig verwirft und daher nicht die Begründetheit des Einspruchs prüft (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 08.03.2017 - IX R 47/15, [X.]/NV 2017, 1044, Rz 28 f.).

Demgegenüber wäre im Streitfall der als unbegründet zurückgewiesene Einspruch bereits nach § 358 Satz 2 [X.] als unzulässig zu verwerfen gewesen. Dies begründet keine Beschwer (vgl. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 358 [X.] Rz 8 und Bartone in [X.], [X.] § 358 Rz 12). Denn hat das [X.] einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg ([X.]-Beschluss vom 11.11.2008 - V B 2/08, [X.]/NV 2009, 401, unter [X.]). Die Unzulässigkeit der Behördenentscheidung ist daher für die Verwerfung der Klage als unzulässig ohne Bedeutung.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

V R 21/18

22.08.2019

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Februar 2018, Az: 3 K 282/17, Urteil

§ 118 AO, § 40 Abs 2 FGO, § 27 Abs 19 UStG 2005, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2019, Az. V R 21/18 (REWIS RS 2019, 4238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4238


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V R 21/18

Bundesfinanzhof, V R 21/18, 22.08.2019.


Az. 3 K 282/17

Finanzgericht Hamburg, 3 K 282/17, 22.11.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 (Bundesfinanzhof)

Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen


3 K 209/17 (Finanzgericht Hamburg)


XI B 84/15 (Bundesfinanzhof)

(AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden)


V R 49/17 (Bundesfinanzhof)

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger


XI R 45/20 (Bundesfinanzhof)

Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung; Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft


Referenzen
Wird zitiert von

24 U 64/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.