Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 225/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4337

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5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen - [X.]: wegen Vergehens nach dem [X.]hier: Antrag des Vertreters der [X.]n Rechtsanwalt [X.]

auf Festsetzung des Gegenstandswertes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2009 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-sichtlich der [X.]n auf 1.833.468 Euro festge-setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. G r ü n d e
1 Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstands-wert für die Tätigkeit des Vertreters der [X.]n im [X.] bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteilig-ten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanord-nung. Das [X.] hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Be-schluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.]s bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzli-che Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der - 3 - [X.]n ließ eine Befriedigung des [X.] in der angeordne-ten Höhe erwarten. [X.] Raum Brause Schneider [X.]

Meta

5 StR 225/06

24.03.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 225/06 (REWIS RS 2009, 4337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4337

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