Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 499/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3345

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[X.]/01vom7. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 4 [X.] einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. März 2001 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei, Be-günstigung und Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einerVerwarnung mit Strafvorbehalt aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregelgemäß §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der erdie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Rüge derVerletzung des § 258 Abs. 2 und 3 [X.] Erfolg.Dem Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwalt-schaft und des Verteidigers das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist durch [X.] der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 [X.]). Das Protokoll weistlediglich aus, daß "nach dem Schluß der Beweisaufnahme der Vertreter [X.] und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihrenAusführungen und Anträgen das Wort erhielten". Sodann ist in der [X.] 3 -niederschrift im einzelnen festgehalten, welche [X.] Vertreter [X.] und der Verteidiger stellten. [X.] dem Angeklagten im [X.] daran persönlich das letzte Wort erteilt worden ist, ist nicht vermerkt. [X.] Erteilung des letzten Wortes als eine wesentliche Förmlichkeit des Verfah-rens nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHSt 22, 278, 280),kommt es auf die dienstlichen Erklrungen des Vorsitzenden und der Proto-kollfrerin, wonach dem Angeklagten tatschlich das letzte Wort erteilt [X.] sei, nicht an. Die nach Eingang der [X.] erhobenen [X.] ent-ziehen und darf deshalb bei der Revisionsentscheidung nicht bercksichtigtwerden (BGHSt 34, 11, 12; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 271Rdn. 26).Auf dem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil gegen dendie Tatvorwrfe bestreitenden Angeklagten beruhen (§ 337 [X.]). Der [X.] nicht [X.], [X.] sich der Angeklagte nach Erteilung desletzten Wortes nocûert tte und das [X.] in allen Fllen [X.] zu einer fr istigeren Entscheidung gekommen [X.] (vgl.BGHSt 22, 278, 280 f.; [X.] in [X.]. § 258 Rdn. 37).- 4 -Zu der Anregung des Revisionsfrers, das Verfahren gemû § [X.]. 2 Satz 1 [X.] an ein anderes [X.] zurckzuverweisen, bemerktder Senat, [X.] die Behandlung der durchweg haltlosen Befangenheitsantrdurch die [X.] hierzu keinen Anlaû gibt.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 499/01

07.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 499/01 (REWIS RS 2002, 3345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3345

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