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PDF anzeigen[X.]/01vom24. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2000 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der [X.] geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Endeder Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greiftnicht durch. Das fertiggestellte [X.] beweist, daß derbehauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.Die Revision beruft sich auf ein [X.], das ledig-lich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der [X.] war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die [X.]führerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der [X.] 3 -habe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren hand-schriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte [X.], nun von beiden [X.] unterzeichnet, weist aus, [X.] [X.] das letzte Wort hatte. Die Revision meint unter Berufung auf dasUrteil des [X.] vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34/57 - (BGHSt10, 145), auch ein erst nach Eingang des [X.] vollzogenes [X.] rfe nicht durch Än-derung einer erhobenen [X.] entziehen.Dieser Rechtsprechung zum Nachweis eines Verfahrensfehlers aufgrundeines noch nicht fertiggestellten Protokolls kann indes heute nicht mehr gefolgtwerden, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich in dem fr jene frre Ent-scheidung [X.] hat. Aus diesem Grunde liegt auchkeine das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 [X.] auslösende Divergenz vor (vgl.[X.] in KK 4. Auf. § 132 [X.] Rdn. 8 m.w.Nachw.). In BGHSt 10, 145 wardarauf abgestellt worden, [X.] dem Beschwerdefrer nur eine verltnismûigkurze Frist zur [X.] Revision zur Verfstehe und er sich [X.] auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen [X.] verlassen können msse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es [X.], beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen Un-terschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprfung des Protokolls aufseine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im rigen Gefahr, die Fristzur [X.] Revision zu versmen (BGHSt 10, 145, 147/148).Dieser Gesichtspunkt fr die Übertragung der Rechtsprechung [X.] von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrdie Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einf-gung des § 273 Abs. 4 StPO durch das [X.] 1964 nicht mehr tragfig. Nach- 4 -dieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das [X.] fertiggestellt ist. Dadurch ist gewrleistet, [X.] dem Verteidiger [X.] zur [X.] Revision auf der Grundlage des fertiggestelltenProtokolls verbleibt. Die fr eine Berichtigung des Protokolls aufgestelltenGrundstze zum Schutz des Revisionsfrers sind mithin wegen der grund-stzlich anderen Ausgangslage auf nderungen des noch nicht fertiggestellten,aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar ([X.] iwe/[X.] StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf [X.] [X.] 1980, 517; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 271 Rdn. 22m.w.Nachw.; siehe auch [X.], 319; a.A.: [X.] in [X.] 271 Rdn. 22).Das hier vom Beschwerdefrer herangezogene, noch nicht fertigge-stellte, nur vom Vorsitzenden unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlungdurfte daher dem tatschlichen Verfahrensgang gemû erzt werden. Nachder Unterzeichnung durch beide [X.] beweist es, [X.] der be-hauptete [X.] nicht geschehen ist (§ 274 StPO).Scfer [X.]Wahl Schluckebier Kolz
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 1 StR 163/01 (REWIS RS 2001, 899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 899
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