Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 1 StR 99/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2427

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[X.]/01vom30. Mai 2001in der [X.] gegen das [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2001 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil [X.] [X.] vom 19. September 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit esihn betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Die Revision des Angeklagten [X.]hat mit der Rüge der Verletzungdes § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht nach denSchlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem [X.] das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des [X.], der Protokollführerin, der Beisitzerin und die Erklärung des [X.] Mitangeklagten, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wordenist, kommt es nicht an. Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvor-gang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch [X.] bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280). Daß damit dem- 3 -Revisionsgericht zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlichzu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu [X.], vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grund-satz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Ge-setzesänderung aufgegeben werden ([X.] in [X.] Jahre [X.] f.).Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es istaber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes nochgeäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1 und [X.], [X.]Nack Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 99/01

30.05.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 1 StR 99/01 (REWIS RS 2001, 2427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2427

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