Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VIII ZB 116/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 116/05 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 31. Oktober 2005 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Der [X.] wird auf 2.447 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger hat gegen das am 20. Oktober 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen worden ist, mit [X.] seines Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2004 beim [X.] Beru-fung eingelegt. Das Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 21. Januar 2005 zugegangen ist, besteht aus insgesamt sieben gehefteten [X.]. Die ersten beiden Seiten aus weißem Papier enthalten Rubrum und Tenor sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Richters am [X.]. Darunter befindet sich der unterschriebene und gestempelte [X.] des [X.]n der Geschäftsstelle. Auf den folgenden fünf Seiten aus grauem Papier stehen in anderer Schrift Tatbestand und [X.] - 3 - scheidungsgründe. Der Prozessbevollmächtigte gab das beigefügte [X.] nicht zurück. Mit [X.] vom 21. Februar 2005 an das [X.] beanstandete er, dass die Zustellung unwirksam sei, da der [X.] lediglich den Tenor des Urteils abdecke, nicht jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe. Zugleich beantragte er die Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005, die ihm bewilligt wurde. Am 2. März 2005 ist ihm das Urteil mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Mit Telefax vom 21. März 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Berufung begründet. Es ist streitig, ob das Telefax gemäß dem aufgedruckten Absendevermerk erst am 22. März 2005 um 1.06 Uhr oder gemäß der später zu den Akten gereichten Abrechnung der [X.] mit [X.] noch am 21. März 2005 vor 24.00 Uhr beim [X.] einge-gangen ist. Am 4. April 2005 ist eine weitere Berufungsbegründung beim [X.] eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung des [X.] wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht [X.] und begründet worden. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist für die Beru-3 - 4 - fungsbegründung nicht versäumt. Das gilt unabhängig davon, ob das Telefax vom 21. März 2005, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erst am [X.] Tag um 1.06 Uhr bei Gericht eingegangen ist oder ob dies, wie die Be-schwerde geltend macht, noch am gleichen Tag vor 24.00 Uhr geschehen ist. Nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegrün-dung zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der [X.]. Danach war die Frist hier weder bei Eingang der ersten, mit Telefax übermittelten Berufungsbegründung am 21. oder 22. März 2005 noch bei [X.] der zweiten Berufungsbegründung am 4. April 2005 abgelaufen. Vielmehr endete sie [X.] ungeachtet der in jedem Fall gegenstandslosen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005 [X.] erst am 2. Mai 2005. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] erst am 2. März 2005 vollständig zugestellt worden. Die am 21. Januar 2005 übersandte Ausfertigung des Urteils war dagegen unvollständig. 4 Die Urteile, die den Parteien gemäß § 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen sind, werden in Gestalt von Ausfertigungen zugestellt. Hierbei handelt es sich um in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschriften, die dem Zweck dienen, die bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten. Die gesetzliche Form bestimmt sich nach § 317 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Ausfer-tigung des Urteils von dem [X.]n der Geschäftsstelle zu unter-schreiben und mit dem Gerichtssiegel (oder auch Dienststempel) zu versehen. Mit der Unterschrift erklärt der [X.], dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den [X.] nicht vor (zu alledem siehe [X.], Urteil vom 18. Mai 1994 [X.] IV ZR 8/94, [X.], 1495 unter 2 b m.w.Nachw.). Weiter ist neben der [X.] - 5 - ten Verbindung aller Blätter der Ausfertigung erforderlich, dass sich der Ausfer-tigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzwei-deutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt ([X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 317 Rdnr. 4; [X.]/Stöber, aaO, § 169 Rdnrn. 15 und 8). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. (dazu siehe [X.]Z 156, 335, 341 m.w.Nachw.; ferner [X.], [X.] 1999, 328, 329; [X.], [X.] 2002, 239, 240; vgl. jetzt § 169 Abs. 2 ZPO). An letzterem fehlt es bei der Ausfertigung des Urteils, die dem Prozess-bevollmächtigten des [X.] am 21. Januar 2005 übersandt worden ist. Bei dieser Ausfertigung befindet sich der Ausfertigungsvermerk auf der zweiten Sei-te unter dem [X.]. Angesichts dessen erstreckt er sich nicht unzweideu-tig auf die folgenden fünf Seiten mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, zumal sich diese Seiten auch in Farbe und Schrift von den beiden ersten Seiten deutlich unterscheiden. Deckt mithin der Ausfertigungsvermerk Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht ab, ist die übersandte Ausfertigung des [X.] und vermag sie deswegen die Frist zur Berufungsbegründung nicht in Gang zu setzen. 6 - 6 - 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Berufung des [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 7 [X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2004 - 233 C 40787/03 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2005 - 34 S 20431/04 -

Meta

VIII ZB 116/05

28.11.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VIII ZB 116/05 (REWIS RS 2006, 589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 82/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 (Bundesgerichtshof)

Beginn der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der zuzustellenden Urteilsausfertigung


XII ZB 132/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 133/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 132/09 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzung des Berufungsfristbeginns


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.