Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 4 StR 622/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9880

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 622/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte im Fall 2 c der Gründe des Urteils des [X.] vom 17. August 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbe-ziehung der [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 sowie unter Auflösung der dort gebildeten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und beanstandet ferner die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 2 c der Urteils-gründe - den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 [X.] Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, weil die zur Entschei-dung berufene V[X.] [X.] des [X.]s in der Person der Richterin am [X.] Dr. D.

vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, hat keinen Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 18. Dezember 2009 bemerkt der [X.]: 2 Jedenfalls soweit die Revision eine Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO in der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Annahme der Verhinderung von Frau Richterin am [X.] B. sieht, ist die Rüge unzulässig, da der Inhalt der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden vom 5. August 2009 nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 Die weiter gehende Rüge bleibt in der Sache erfolglos. 4 Zwar kann die Bestellung eines sog. Sondervertreters gemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 [X.] gegen § 338 Nr. 1 StPO verstoßen, wenn schon aus der Wahl der [X.] die Möglichkeit ersichtlich ist, dass bei gleichzeitigen 5 - 4 - Sitzungen auch der Vertreterkammern die bestellten Vertreter nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben in der [X.] wahrzunehmen, sodass Veran-lassung bestand, diesen Mangel des Geschäftsverteilungsplanes zu beheben ([X.]sbeschluss vom 7. April 1987 - 4 [X.], [X.], 286). Die Revi-sion, die sich auf diese Entscheidung des [X.]s stützt, übersieht indessen, dass im damaligen Fall die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertre-tungsregelung schon für sich genommen nicht ausreichte, um die ordnungsge-mäße Besetzung der zur Entscheidung berufenen [X.] sicher zu stel-len, da nur zwei Vertretungskammern vorgesehen waren und deshalb wegen der Verteilung der [X.] vorhersehbar war, dass die planmäßigen [X.] sämtlich verhindert sein könnten. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Zahl der Mitglieder der insgesamt neun im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreterkammern rechtfertigte unter Berücksichtigung der Verteilung der [X.] die Erwartung, dass auch bei Verhinderung von Mitgliedern einer oder mehrerer [X.]n jedenfalls ein Mitglied einer der anderen [X.] zur Verfügung stehen würde. Die im vorliegenden Fall festzustellende Häufung von [X.] war danach nicht vorhersehbar. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vorsitzende der hier zur Entscheidung berufenen V[X.] Großen [X.] nicht gehalten, dem Eintritt des [X.] durch kurzfristige Veränderung der Terminierung Rechnung zu tragen, nachdem sie erfahren hatte, dass die Mitglieder der ge-schäftsplanmäßigen Vertreterkammern auch für die bereits anberaumten [X.] nicht zur Verfügung standen. Die Annahme einer Verhinde-rung und die Bestellung eines außerplanmäßigen Vertreters erweist sich vor dem Hintergrund der von der Vorsitzenden mitgeteilten angespannten Termins-lage der V[X.] Großen [X.] sowie der in den geschäftsplanmäßigen [X.]kammern austerminierten [X.] jedenfalls nicht als willkürlich. 6 - 5 - I[X.] Die Einstellung des Verfahrens im [X.] 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des [X.] und der daraus fol-gende Wegfall der insoweit verhängten [X.] von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamt-freiheitsstrafe, die deshalb vom Tatrichter neu zugemessen werden muss. 7 Soweit das Verfahren eingestellt wird, beruht die Entscheidung über die Kosten und Auslagen auf § 467 Abs. 1 StPO. 8 Athing [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 622/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 4 StR 622/09 (REWIS RS 2010, 9880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 622/09 (Bundesgerichtshof)

Grundsatz des gesetzlichen Richters: Bestimmung eines Richters als so genannter Sondervertreter in einer Strafkammer


5 StR 91/15 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Richter: "ad-hoc-Bestellung" eines Vertreters bei Erschöpfung der im Geschäftsverteilungsplan festgelegten kurzen Vertreterreihe


4 StR 374/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Besetzungsrüge wegen urlaubsbedingter Verhinderung eines Richters


1 StR 294/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 91/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 622/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.