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PDF anzeigen[X.]/02vom24. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2002 wird [X.].Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Streitwert: 58.933,10 Gründe:Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat:Der Rechtsauffassung von Vollkommer und [X.] ([X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 693 Rdn. 5; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 167- 3 -Rdn. 11) zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügigeVerzögerung der Klagzustellung im Sinne der §§ 270 Abs. 3 [X.].[X.] ZPO n.F. anhand der im Mahnverfahren geltenden Regelungdes § 691 Abs. 2 ZPO, haben sich - soweit ersichtlich - weder die Recht-sprechung noch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. § 167 Rdn. 23;MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 270 Rdn. 45 ff.; [X.]. [X.]/[X.], § 167 Rdn. 9; Musielak/Wolst, ZPO3. Aufl. § 167 Rdn. 7; [X.], ZPO 21. Aufl. § 270Rdn. 47; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 12; Zimmer-mann, ZPO 6. Aufl. § 167 Rdn. 6 ff.).Eine insoweit vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordertaber weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sieGrundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. [X.] ist § 691 Abs. 2 ZPO bereits zum 1. Januar 1992 in [X.] getre-ten. Dennoch hat der [X.] auch seither an seiner bereitszuvor entwickelten Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F. festgehal-ten (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.] - FamRZ 1988,1154 unter b = [X.]R ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 2), wonach im Re- 4 -gelfall eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als ge-ringfügig anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 2282 unter [X.]). Davon abzurücken sieht der [X.] Anlaß.Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
24.09.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. IV ZR 448/02 (REWIS RS 2003, 1522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1522
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