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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 291/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 23. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.], die [X.]in Dr. [X.] und den [X.] Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2006 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die [X.] Vorschrift des § 384 ZPO verkannt; der Zeuge durfte das Zeugnis nicht pauschal verweigern und deshalb auch nicht unvernommen entlassen werden ([X.], Urteil vom 18. Okto-ber 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 unter [X.]). [X.] kann die Beklagte jedoch keinen Zulassungsgrund stüt-zen. Denn sie hat im [X.] an den Termin zur Beweis-aufnahme [X.] verhandelt (§ 295 ZPO) und damit die Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung nicht in Zweifel gezogen (Senatsurteil vom 18. November 1986 - [X.] - [X.], 149); darin liegt ein - zumindest konkludenter - Verzicht auf den Zeugen als Beweismittel ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 387 Rdn. 2; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 387 Rdn. 4; [X.], ZPO 2. Aufl. § 387 [X.]. [X.]; [X.], ZPO 22. Aufl. § 387 Rdn. 5; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. - 3 -
§ 387 Rdn. 1). Eine wiederholte Ladung und Einvernahme des Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Das Protokoll der vorangegangenen Beweisaufnahme durfte das [X.] - trotz [X.]wechsels - im Wege des Ur-kundsbeweises verwerten ([X.]Z 53, 245, 257). Soweit es im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überlegungen, den Angaben des Zeugen nicht folgen zu können, nicht ohnehin lediglich auf die fehlende Plausibilität seiner Aussage, son-dern auf dessen Glaubwürdigkeit stützt, beruht dies auf persönlichen Eindrücken, die in der abschließenden münd-lichen Verhandlung gewonnen worden sind, an der alle mit der Urteilsfindung befassten [X.] teilgenommen haben. Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2003 - 4 O 27/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 25 U 173/03 -
Meta
23.05.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. IV ZR 291/06 (REWIS RS 2007, 3722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3722
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