Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 135/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3476

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 135/04
vom 24. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2005 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen.

Gründe:
[X.]

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der [X.] zugelassen worden, "wann eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses 30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesge-richtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 ([X.], [X.], 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO durch das [X.] vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Recht-sprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der [X.] und ihrem Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch [X.], [X.]. v. 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775, 3776). - 3 -

Der Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung ab-zuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der [X.] zu vertretende Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der [X.] bereits auf die Frist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. übertragen habe ([X.]Z 150, 221), müsse ins-besondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaß-ten Fälle gelten (ebenso [X.], 108, 110; ausdrücklich a.A. hingegen OLG [X.] MDR 2004, 581; [X.], ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu.

Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den [X.]en durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjäh-rungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwen-dung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge läßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige [X.], der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt [X.] zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billige-ren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen ([X.]Z 150, 221, 225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grund-satz zu bleiben, daß die [X.] diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß einzahlt wurde, lag allein in der Verantwortung der Kläger.
- 4 - Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus Gründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, [X.], 16, 26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften zu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" wird in ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z.B. [X.]Z 145, 358, 362; [X.], [X.]. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195).

I[X.]

Die [X.]en erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli 2005.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 135/04

24.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 135/04 (REWIS RS 2005, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3476

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