Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. IV ZR 472/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 746

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131217BIVZR472.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 472/15
vom

13. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 13. Dezember 2017

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] -
25. Zivilsenat -
vom 17. Septem-ber 2015 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre
Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf

Gründe:

[X.] Die am 24. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sat-zungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat -
soweit für die Revision der Klägerin von Interesse -
deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das [X.] die dagegen ge-1
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richtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Klaganträge weiter.

I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 25. Oktober 2017
dargelegt hat, ist die Revision zwar unbeschränkt zugelassen, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aber nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.
November 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Soweit die Revision die fehlende Dynamisierung der Startgutschrift bis zur Verrentung der Klägerin beanstandet, hat der Senat diese Frage bereits geklärt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2017

IV ZR 229/15, [X.] 2017, 181 Rn. 25 m.w.N.).
Von dem Gesetz zur Umsetzung der [X.] vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I, [X.]), welches für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Anpassung erworbe-ner Betriebsrentenanwartschaften um jährlich ein Prozent vorsieht (vgl.

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§
2a Abs. 2 Nr. 2 [X.]G), ist die Klägerin, die bis zu ihrer Verrentung durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war, nicht betroffen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2014 -
12 O 28879/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
25 U 4601/14 -

Meta

IV ZR 472/15

13.12.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. IV ZR 472/15 (REWIS RS 2017, 746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 746

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Zitiert

IV ZR 229/15

IV ZR 239/09

VIII ZR 295/15

II ZR 206/08

IV ZR 108/12

25 U 4601/14

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