Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 6/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10697

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 6/15
vom

21. Mai 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
21. Mai
2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.]egründung des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
2. Senats
des Hessischen [X.] vom 7.
Juli 2014
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger
ist seit dem 14. Februar 1997 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 19. Mai 2011 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Mit [X.]escheid
vom 28. Februar
2014 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.]
wegen Vermögensverfalls.
Die
Klage gegen den [X.]
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rufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulas-sung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist verfristet.

a) Ein
Antrag auf Zulassung der [X.]erufung muss gemäß § 112e Satz
2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils beim [X.] eingereicht und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die [X.]e-gründungsfrist ist nicht gewahrt. Der Kläger hat innerhalb der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, jedoch keine [X.]egründung vorgelegt. Die [X.]egrün-dungsfrist kann, wie dem Kläger daraufhin mitgeteilt worden ist, gemäß §
112e Satz
2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] gilt die Frist des §
124a
Abs.
4 VwGO, nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Das angefochtene Urteil des [X.] enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbe-lehrung. Eines Hinweises auf die Verbindlichkeit der genannten Fristen bedurfte es nicht.
Im [X.]erufungsverfahren ist gemäß § 112c
Abs.
1 Satz
1
[X.], §
67 Abs.
4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer [X.] Hochschule im Sinn des Hochschulrah-mengesetzes mit [X.]efähigung zum Richteramt vorgeschrieben.
Ob und unter 2
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welchen Voraussetzungen eine Verlängerung in [X.]etracht kam, hätte vom Klä-ger, der sich gemäß § 112c Abs.
1
Satz
1
[X.], § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO als zugelassener Rechtsanwalt selbst vertreten durfte, rechtzeitig vor Fristablauf geprüft werden müssen.

2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 112c Abs. 1 Satz
1 [X.], § 60 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Ein Antrag nach §
60 VwGO muss grundsätzlich sämtliche Umstände enthalten, die für die [X.] von [X.]edeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist. Erforderlich ist eine rechtzeitige, näm-lich die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO wahrende
substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumung wesentlichen Tatsa-chen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Juni 2013 -
10
[X.] 10/13, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 25. März 2015 nicht, in welchem der Kläger ausführlich seine familiären Verhältnisse, die Drogenabhängigkeit seines von ihm so bezeichneten [X.], dessen Rückfall und seine, des [X.], dadurch ausgelösten
Sorgen und Ängste beschreibt, der aber keinerlei zeitliche Einordnung der geschilderten Vorfälle erlaubt
und auch keinen Zeitplan erken-nen lässt, der durch sie durchkreuzt worden sein soll. Auf dieser Grundlage
lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Fristversäumung zu vermeiden.

3. Unabhängig hiervon bleibt der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ge-gen das Urteil des [X.] ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund be-steht nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall des [X.] wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] wegen der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO vermutet. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften.

Der Kläger
behauptet, über ausreichendes Vermögen zu verfügen. Der behauptete Forderungsbestand lässt sich mangels näherer Angaben, auch zur [X.]onität der Schuldner, jedoch nicht bewerten. Vermögenswerte wie etwa GmbH-Anteile, die nicht ohne weiteres zu Geld gemacht werden können, blei-ben außer [X.]etracht, wenn sie nicht zur Ordnung der Vermögensverhältnisse des betroffenen Anwalts
eingesetzt werden. Gleiches gilt für die behaupteten, nicht näher dargelegten
"Sicherheiten"
([X.]ürgschaften oder Garantien), welche zwei
Mandanten
des [X.]
hinsichtlich des der Eintragung im [X.] zugrunde liegenden Darlehens
und der sonstigen Schulden übernom-men haben sollen.
Zu einer Erledigung der titulierten Forderung haben diese Sicherheiten nicht geführt.

Der Kläger behauptet weiter, die Gläubigerin der Darlehensforderung habe die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nur aus buchhalterischen Grün-den erwirkt; sie wolle nicht gegen ihn vollstrecken, sondern die Forderung letzt-endlich ausbuchen.
Auch dieses nicht belegte und nicht unter [X.]eweis gestellte Vorbringen ist unerheblich.
Im für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011
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[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190,
187 Rn.
9
ff.) bestand die fragli-che Forderung. Der Kläger konnte allenfalls hoffen, dass seine Taktik, die Gläubigerin auf Dauer von der Durchsetzung der Forderung abzuhalten, Erfolg 9
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haben würde. Eine rechtlich gesicherte Position hatte er insoweit
jedoch nicht. Entgegen der Ansicht des [X.] zwingt die Vorschrift des §
14 Abs. 2 Nr.
7 [X.] einen Rechtsanwalt nicht, jegliche gegen ihn gerichtete Forderung
ohne Rücksicht auf deren [X.]erechtigung zu begleichen, um einem Widerruf der Zulas-sung zu entgehen. Seine rechtlichen Möglichkeiten sind nicht beschränkt. Wenn es ihm gelingt, mit dem Gläubiger Ratenzahlungen, eine Herabsetzung oder sogar einen Erlass der Forderung zu vereinbaren, hat er damit seine Vermö-gensverhältnisse
(insoweit)
geordnet.
Dies ist dem Kläger hier jedoch nicht ge-lungen.

bb) Der Kläger meint
außerdem, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er bereits 2005 erstmals in das
Schuldnerverzeichnis eingetragen
worden
sei, sich aber nie an Mandantengeldern vergriffen habe. Damit wird die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des [X.] jedoch nicht in Frage gestellt. Mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der [X.] verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Senatsrechtspre-chung;
vgl. [X.]eschlüsse vom 22.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 12/11, juris Rn.
3; vom 11.
Juni
2012 -
[X.] ([X.]) 20/12, juris Rn.
4; vom 21.
Februar 2013 -
[X.] ([X.]) 68/12, juris Rn.
10; vom 25. April 2013 -
[X.] ([X.]) 9/13, NJW-RR
2013, 1012 Rn. 5; vom 4. Januar 2014 -
[X.] ([X.]) 62/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010 -
[X.] ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 11.
Juni 2012, aaO; vom 5.
September 2012 -
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 12
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Rn.
5 und vom 25. April 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituati-on setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltli-che Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechts-anwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen ver-abredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. [X.] vom 18.
Oktober 2004 -
[X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511
f.; vom 22.
Juni 2011, aaO; vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 43/12, juris Rn.
9; vom 25. April 2013, aaO
und vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 6).

b) [X.]esondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

c)
Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen sich ebenfalls nicht
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-stimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Senatsbeschluss vom 15.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn.
4; [X.]eschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG,
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Aus-führungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, [X.] ein korrigierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist.

Diesen Anforderungen genügt die [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht.
Der [X.] hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, der 13
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Anwalt könne dem Vorwurf des Vermögensverfalls nur durch sofortiges [X.]eglei-chen aller gegen ihn gerichteten Forderungen entgehen. Auf einen bestimmten Vermögensbegriff kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht an; entscheidend ist, ob die Vermögensverhältnisse des Anwalts geordnet sind.
Das ist nicht der Fall, wenn der Anwalt im Schuldnerregister eingetragen ist, der Vermögensverfall also gesetzlich vermutet wird, und er nicht darlegt, welche Forderungen insgesamt gegen ihn bestehen und mit welchen Mitteln
er sie re-gulieren will.

d) Das angefochtene Urteil
weicht
nicht
tragend von einer Entscheidung eines gleich-
oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO). In dem bereits zitierten [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 ([X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187) hat der Senat ausführlich begründet, [X.] es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anwaltszulassung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt, und sich [X.] auch mit der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts auseinander-gesetzt. Neuere abweichende Rechtsprechung zu § 14 [X.] weist der Kläger nicht nach.

e) Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere wurde der Anspruch des [X.] auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Kläger beanstandet, der [X.] habe seinen Vortrag dazu, dass er sich seit vielen Jahren trotz der Eintragung im Schuldnerregister bewährt habe, übergangen. Dieser Vortrag ist, wie gezeigt, jedoch unerheblich.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

[X.]
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2014 -
2 [X.] 3/14 -

18

Meta

AnwZ (Brfg) 6/15

21.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 6/15 (REWIS RS 2015, 10697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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