Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2018, Az. B 8 SO 31/16 R

8. Senat | REWIS RS 2018, 4361

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherungsleistungen - Einbeziehung von Bescheiden nach § 86 SGG - analoge Anwendung bei verbundenen Verwaltungsakten - Widerspruch gegen den Aufhebungsverwaltungsakt - Einbeziehung des Erstattungsverwaltungsakts - keine Einbeziehung des Aufrechnungsverwaltungsakts nach § 26 Abs 2 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zulassungsbeschluss ohne ehrenamtliche Richter - Bindung des Revisionsgerichts - Zustimmung des Gegners - Auslegung einer Erklärung zur Revisionszulassung)


Leitsatz

1. Die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung geltend gemacht wird, ist in das Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebungsverfügung einzubeziehen.

2. Eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Leistung bis auf das Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung wird nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 5. September 2012 erklärte Aufrechnung wendet.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei [X.] des [X.]n und eine zugleich erklärte Aufrechnung.

2

Der Kläger, der unter Betreuung durch seine Prozessbevollmächtigte steht, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der [X.] ([X.]) Nord und daneben von dem beklagten Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]). Der [X.] bewilligte Grundsicherungsleistungen ua für den [X.] vom 1.10.2011 bis zum 30.9.2012 (Bescheid vom 30.9.2011). Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen in der Folge zu begründen. Für die [X.] vom 1.1.2012 bis 30.9.2012 änderte der [X.] die Bewilligung zugunsten des [X.] und bewilligte ab diesem [X.]punkt monatlich 233,61 Euro (Bescheid vom 25.11.2011). Nachdem die Rente zum [X.] erhöht worden war und der Kläger die Abrechnung seiner Mietnebenkosten vorgelegt hatte, wonach sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergab, änderte der [X.] unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30.9.2011 und vom 25.11.2011 die Bewilligung für die Monate Juli bis September 2012 und bewilligte für Juli und August noch 222,57 Euro und für September 2012 noch 198,57 Euro. Es sei eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 57,12 Euro eingetreten, deren Erstattung verlangt werde; insoweit werde der Betrag von der Zahlung für Oktober 2012 einbehalten. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Bescheid vom [X.]). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der [X.] als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012).

3

Nachdem der Kläger eine vollständige Abrechnung der Nebenkosten eingereicht hatte, hob der [X.] die Bewilligung für die Monate August und September 2012 weitergehend auf und bewilligte für August 2012 noch 42,57 Euro und für September 2012 noch 18,57 Euro und verlangte eine (weitere) Erstattung von 360 Euro (Bescheid vom 6.12.2012). Den ursprünglich gegen den Bescheid vom 25.11.2011 eingelegten Widerspruch wies der [X.] als unbegründet zurück und bezog in seine Prüfung dabei ausdrücklich die Bescheide vom [X.] und vom 6.12.2012 ein (Widerspruchsbescheid vom 12.4.2013). Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht ([X.]) [X.] erhoben; das [X.] hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

4

Die Klage gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 hat das [X.] abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Bescheid vom [X.] sei insgesamt, nicht nur soweit er die ursprüngliche Bewilligung ändere, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) geworden. § 86 [X.]G sei wie § 96 Abs 1 [X.]G auszulegen. Die vorliegenden Bescheide bauten aber aufeinander auf und träfen insgesamt eine Entscheidung über die Höhe der Leistung. Sie seien damit Gegenstand des bei ihrem Erlass anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden (Urteil vom 28.4.2016).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Sprungrevision und rügt die Verletzung von § 86 [X.]G und § 31 Zehntes [X.] - ([X.]B X). Sowohl die [X.] in den Bescheiden vom [X.] und vom 6.12.2012 als auch die Aufrechnung im Bescheid vom [X.] seien durch selbständige Verwaltungsakte verfügt worden. Sie änderten die Bewilligung nicht. Sie stünden zwar im Sachzusammenhang mit den Bewilligungsentscheidungen, dieser reiche aber für die Anwendung des § 86 [X.]G nicht aus. Lediglich die weiteren [X.] für August und September 2012, die mit Bescheid vom 6.12.2012 verfügt worden seien, seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, das vorliegend zur Überprüfung stehe. Das [X.] hätte sämtliche [X.] und die Aufrechnung in der Sache überprüfen müssen. Jedenfalls die Aufrechnung sei in der Sache rechtswidrig, weil eine Ermessensausübung nach § 26 Abs 2 [X.] durch die Behörde nicht erfolgt sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 28. April 2016 und die Bescheide des [X.]n vom 5. September 2012 und vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, soweit die Bescheide eine Erstattung und Aufrechnung regeln.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist zulässig. Zwar ist sie vorliegend nachträglich durch Beschluss des [X.] vom 2.11.2016 fehlerhafterweise ohne die Beteiligung [X.] zugelassen worden; gleichwohl ist der [X.] an die Zulassung im Beschluss gebunden (vgl nur B[X.] Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] R - Juris Rd[X.] 9; zum Streitstand [X.] in jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 161 Rd[X.] 48). Auch die schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision (vgl § 161 Abs 1 Satz 3 [X.]G) liegt vor. Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision meint zwar nicht dessen Einverständnis mit "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" (wie sie hier ausdrücklich erklärt ist), sondern Zustimmung zur Einlegung der Revision anstelle der Berufung. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Erklärung (vom 13.7.2016), die zwar vor der Zulassung der Sprungrevision, aber nach Zustellung des vollständigen Urteils (am [X.]) abgegeben worden ist. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, in einer Zustimmung zu "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" auch die Zustimmung zu deren Einlegung zu sehen, sofern dies nach den erkennbaren Umständen dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 134 VwGO [X.] 41; zur pauschalen Zustimmung zu einer Sprungrevision B[X.]E 109, 56 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1, Rd[X.] 8). Da die Beteiligten vor dem [X.] allein über eine bislang vom Revisionsgericht nicht geklärte Rechtsfrage gestritten haben, deren baldige Klärung sie herbeiführen wollten, sprechen hier alle Umstände für diese Auslegung. Anderenfalls hätte die erklärte Zustimmung auch keinen nachvollziehbaren Hintergrund.

Die Sprungrevision ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet, im Übrigen aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klage zulässig, soweit sich der Kläger gegen die durch Verwaltungsakt im Bescheid vom [X.] erklärte Aufrechnung wendet. Ob sie auch begründet ist, wird das [X.] nach Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben; die Feststellungen insoweit lassen eine abschließende Entscheidung durch den [X.] nicht zu (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Wegen der [X.] hat das [X.] die Klage dagegen zutreffend als unzulässig angesehen; die Revision ist insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom [X.], soweit er einerseits eine Regelung iS des § 31 [X.]B X über die Erstattungsforderung in Höhe von 57,12 Euro und andererseits über die Aufrechnung dieser Erstattungsforderung mit den Zahlungsansprüchen des [X.] für Oktober 2012 trifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012. Gegen diese Regelungen (zur Kompetenz einer Behörde, statt durch Willenserklärung durch Verwaltungsakt aufzurechnen vgl B[X.]E 121, 194 = [X.]-7912 § 96 [X.] 1, Rd[X.] 11; B[X.]E 121, 185 = [X.]-7862 § 11 [X.] 1, Rd[X.] 12 f) wendet sich der Kläger (in objektiver Klagehäufung) zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G). Der Kläger hat sich zudem (im Sinne der Meistbegünstigung) im vorliegenden Klageverfahren mit derselben Argumentation auch gegen die mit Bescheid vom 6.12.2012 festgesetzte weitere Erstattungsforderung gewandt. Im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat der Kläger dagegen die in den genannten Bescheiden jeweils geregelte (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung. Diese Verwaltungsakte, die gestützt auf § 48 [X.]B X die vorangehenden Bewilligungsbescheide zu Ungunsten des [X.] abgeändert haben, sind Gegenstand des weiteren beim [X.] anhängigen Klageverfahrens gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide (vgl §§ 86, 96 Abs 1 [X.]G; zu einer solchen Konstellation nur B[X.]E 121, 283 = [X.]-3500 § 82 [X.] 11, Rd[X.] 11), wovon die Beteiligten und das [X.] zutreffend ausgehen.

Die Klage ist aber unzulässig, soweit der Kläger die in den Bescheiden vom [X.] und 6.12.2012 festgesetzten [X.] angegriffen hat. Diese Entscheidungen sind zumindest in analoger Anwendung des § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die [X.] vom 30.9.2011 und 25.11.2011 geworden.

§ 86 Halbsatz 1 [X.]G bestimmt wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage seit Inkrafttreten des [X.]G unverändert: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Demgegenüber wird nach § 96 Abs 1 [X.]G in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ([X.]G/[X.] - vom [X.] ) ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit der Neufassung des § 96 [X.]G soll verhindert werden, dass im Wege einer analogen Anwendung ein neuer Verwaltungsakt in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogen wird, dem ein anderer und bisher nicht berücksichtigter Sachverhalt zugrunde liegt und der mit dem anhängigen Streitgegenstand lediglich in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht (vgl BT-Drucks 16/7716 S 19 f).

Diese in der Gesetzesbegründung für eine Änderung des § 96 [X.]G angeführten Gründe gelten für das Vorverfahren indes regelmäßig nicht, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat. Insbesondere die Gründe, die bereits vor Änderung des [X.]G gegen eine analoge Anwendung des § 96 [X.]G bei [X.] Bewilligung im Anwendungsbereich des [X.] ([X.]B II) und des [X.]B XII sprachen (grundlegend B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1, Rd[X.] 30) und auf die auch die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, liegen während des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von der Bewilligung regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr erfasst (vgl § 44 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII). Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Widerspruchsverfahren üblicherweise abgeschlossen (vgl die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage von drei Monaten in § 88 Abs 2 [X.]G). Die Einbeziehung eines Sachverhalts, der die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung nicht unmittelbar ändert, sondern mit ihr nur in einem engen Sachzusammenhang steht, wird schon von daher - anders als mit weiterem Zeitablauf im Klage- und Berufungsverfahren - nicht der Regelfall sein und sich auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken. Insoweit gilt bei einer analogen Anwendung des § 86 [X.]G nicht der angeführte Einwand fehlender [X.], weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (vgl zu Folgebescheiden für einen nächsten Bewilligungsabschnitt B[X.] Urteil vom 17.6.2008 - [X.] AY 11/07 R - Juris Rd[X.] 10; B[X.] Urteil vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 12/09 R - Juris Rd[X.] 11 insoweit in B[X.]E 108, 123 = [X.]-3500 § 82 [X.] 7 nicht abgedruckt; vgl ferner für das Verhältnis von [X.]n zu [X.] im Widerspruchsverfahren B[X.]E 115, 158 = [X.]-2500 § 186 [X.] 4, Rd[X.] 9; vgl nunmehr auch der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. [X.] in B[X.] [X.]-1500 § 86 [X.] 3 Rd[X.] 21). Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz überwiegender Ablehnung der Rechtsprechung in der Literatur (vgl [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 86 Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 86 Rd[X.] 13; [X.] in jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 86 [X.]G Rd[X.] 23; [X.] in [X.], Stand Juni 2018, [X.]G, § 86 Rd[X.] 1 und 3; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 86 Rd[X.] 3; wie hier [X.] in [X.], [X.]G, Stand Oktober 2013, § 86 Rd[X.] 10 und wohl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2017, § 86 Rd[X.] 3) keinen Anlass gesehen, § 86 [X.]G zu ändern.

Die dargestellten Gesichtspunkte für eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in ein Widerspruchsverfahren gegen einen Bewilligungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 86 [X.]G gelten ohne jede Einschränkung für die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der Aufhebungsverfügung auf Grundlage von § 50 Abs 1 [X.]B X geltend gemacht und - wie dies regelmäßig der Fall ist (vgl § 50 Abs 3 Satz 2 [X.]B X) - mit dieser verbunden wird (so ohne eingehende Begründung bereits B[X.] [X.]-4200 § 11 [X.] 43 Rd[X.] 17; anders dagegen [X.] in jurisPK-[X.]G, aaO, Rd[X.] 23; [X.], aaO, § 86 [X.]G Rd[X.] 3; [X.] Dresden Urteil vom 18.5.2015 - [X.] AS 1942/13 - Juris Rd[X.] 23). Gründe der [X.] sprechen in dieser Konstellation für eine Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren (darauf verweist trotz im Übrigen ablehnender Haltung auch [X.] aaO). Da eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die Aufhebung besteht, liegt der Sinn in § 50 Abs 3 Satz 2 [X.]B X darin, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Sozialleistungsverhältnisses möglichst schnell und einheitlich zu klären (vgl bereits BVerwGE 90, 25, 34). Geht man trotz Verbindung der beiden Entscheidungen in einem Bescheid davon aus, dass die Entscheidung über die Erstattung getrennt von der Aufhebungsentscheidung, die bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, angegriffen werden müsste, vergrößert sich aber das Risiko, dass der [X.] Bestandskraft erlangt, bevor über die Aufhebung entschieden ist (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, Stand August 2016, § 50 Rd[X.] 82). Gesichtspunkte, die gegen eine Einbeziehung sprechen könnten, treten demgegenüber in dieser Konstellation zurück: Ein Folgezeitraum ist insoweit ohnehin nicht betroffen. Es handelt sich in Übrigen um eine gebundene Entscheidung; ist die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung darauf, ob dem [X.] selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl etwa B[X.] [X.]-1300 § 48 [X.] 18 Rd[X.] 61-62 mwN). Zwar sind weitere Sachverhaltselemente in die Überprüfung der Entscheidungen durch die Widerspruchsbehörde mit einzubeziehen; die Gefahr einer Überfrachtung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts besteht aber im Verhältnis von Aufhebungs- zu [X.] nur in Ausnahmefällen. Ob diese Gesichtspunkte auch dazu führen, dass ein Erstattungsverwaltungsakt dann Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird, wenn auch der Aufhebungsverwaltungsakt Gegenstand eines Verfahrens nach § 96 Abs 1 [X.]G geworden ist, weil auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 [X.]G mit der Änderung durch den Gesetzgeber lediglich verhindert werden sollte, dass der Streitstoff in wesentlicher Hinsicht erweitert wird, und diese Sit[X.]tion bei unmittelbar aufeinander aufbauenden Regelungen nach §§ 45, 48, 50 Abs 1 [X.]B X aber nicht vorliegt (hierzu [X.], NZS 2011, 732), kann offenbleiben.

Dagegen ist die im Bescheid vom [X.] enthaltene Regelung, die Erstattungsforderung im Folgemonat von der laufenden Zahlung einzubehalten, nicht nach § 86 [X.]G (auch nicht in analoger Anwendung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Sache nach handelt es sich um eine durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung (vgl B[X.]E 121, 194 = [X.]-7912 § 96 [X.] 1), für die Rechtsgrundlage nur § 26 Abs 2 [X.]B XII sein kann, weil wegen der Hilfebedürftigkeit des [X.] eine Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ausscheidet (vgl § 51 Abs 2 Sozialgesetzbuch [X.] - <[X.]B I>).

Ein enger Sachzusammenhang mit den Entscheidungen über die Aufhebung und die Erstattung, der eine analoge Anwendung des § 86 [X.]G rechtfertigt, ergibt sich für Entscheidungen über die Aufrechnung nach § 26 Abs 2 [X.]B XII aber nicht. Nach dessen Satz 1 1. Alt kann die Leistung bis auf das jeweils [X.] mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich ([X.]) um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Zwar schließt auch die Aufrechnungsentscheidung damit ([X.]) an eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachten Leistungen an. Die nach § 26 Abs 2 [X.]B XII vorgesehene Prüfung geht aber wesentlich über die Prüfung hinaus, die wegen der miteinander verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen erforderlich ist. Die Aufrechnung steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers und ist nur für bestimmte Fallgestaltungen des Leistungsmissbrauchs möglich. Insbesondere wenn der Bewilligungsbescheid wegen erzielten Einkommens aufgehoben worden ist, erfordert die Entscheidung über die Aufrechnung die eigenständige Prüfung, ob auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers vorlagen. Außerdem erfordert die Aufrechnung die Prüfung der Hauptforderung, gegen die der Sozialhilfeträger aufrechnen will, also des Zahlungsanspruchs des Hilfeempfängers auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Insoweit ist eine vollständige Bedarfsprüfung im Hinblick auf das "zum Leben unerlässliche" im Einzelfall erforderlich, die im bereits anhängigen Widerspruchsverfahren nicht Prüfungsmaßstab ist. Schließlich können auch Ermessensgesichtspunkte zu prüfen sein, die sich nicht unmittelbar aus dem bereits anhängigen Rechtsverhältnis (also der Leistungsbewilligung selbst) ergeben, etwa die weitere persönliche und familiäre Sit[X.]tion des Leistungsempfängers, die Auswirkungen auf die Familien- bzw Haushaltsangehörigen und das individuelle Ausmaß der mit der Aufrechnung verbundenen Einschränkung des täglichen Lebens (vgl dazu nur Holzhey in jurisPK-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 26 Rd[X.] 47). Ob sich für die Einbeziehung einer auf § 51 [X.]B I gestützten Aufrechnung andere Gesichtspunkte ergeben, die für eine analoge Einbeziehung nach § 86 [X.]G sprechen (vgl zu einer analogen Anwendung von § 96 [X.]G B[X.] Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 113/79 - Juris Rd[X.] 24, insoweit in [X.] 2200 § 1262 [X.] 19 nicht abgedruckt), kann offenbleiben.

Da das [X.] weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht getroffen hat, ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung in der Sache nicht möglich.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 31/16 R

28.08.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Neubrandenburg, 28. April 2016, Az: S 6 SO 1/13, Urteil

§ 86 Halbs 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 161 Abs 1 S 1 SGG, § 161 Abs 1 S 3 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 26 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB 12, § 31 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 2 SGB 10, § 51 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2018, Az. B 8 SO 31/16 R (REWIS RS 2018, 4361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4361

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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